Fragen und Antworten zum Update des EA189

    • [ FL Motor ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • @floflo
      Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass ich keine PNs empfange und warum das so ist:

      culpa in contrahendo schrieb:

      ...
      Einer Diskussion per PN wäre ich aufgeschlossen, aber angesichts einiger Kommentare über mich (Mandanten-Fang, Stimmungmachen u.ä.) möchte ich nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit diskutieren, obwohl es mich durchaus reizt angesichts der umfangreichen juristischen Kenntnis von @floflo und auch unter "sportlichen" Gesichtspunkten. Ich bitte um Verständnis, dass mir weiterhin nur Adminstration/Moderatoren PNs schreiben können. Danke.
      ...

      Wenn ich hier öffentlich Argumente aus Urteilen zitiere oder verlinke, die ich selbst teile, wird dies bestenfalls ignoriert. Wieso sollte so ein Austausch nun plötzlich im Vorborgenen per PN stattfinden?

      Mir geht es auch nicht darum, "Recht" zu haben, sondern für Verbraucher positive Argumente auszutauschen, und daran ist nichts anrüchig, wenn man bedenkt, mit welchen Hebeln die PR-Abteilung sowie die Juristen der Beklagten agieren. Die behaupten z.B., 75% aller Gerichtsverfahren für sich entschieden zu haben. Das ist schlichtweg falsch und viel zu hoch gegriffen. Solche Meldungen sollen nur einem Zweck dienen: Möglichst viele Geschädigte davon abhalten sich zu wehren. Den Rest packte man geschickt in die MFK, mit dem Segen der Politik. Und dass die Masche stellenweise funktioniert, zeigen dann bestimmte Kommentare. Ich finde, dass es erlaubt sein sollte, dagegenzuhalten. ;)

      Kajo schrieb:

      SQ5 schrieb:

      Du liest was Du lesen willst...
      So sehe ich das auch und offensichtlich wird er von Seiten seines Rechtsbeistandes auch noch hinsichtlich seiner Forderungen bestärkt.
      Gleichwohl drücke ich auch ihm die Daumen für einen erfolgreichen Rechtsstreit.


      @ c.i.c. - Bitte verschone uns hier doch mit altbekannten Tatsachen wie in Deinem letzten Beitrag.

      @SQ5
      Selbstverständlich, es geht um mein Interesse, die Karre zurückzugeben und den Kaufpreis erstattet zu bekommen. Soll ich lieber mit Wattebällchen werfen? ;)

      @Kajo
      Selbstverständlich, ich habe ihn beauftragt. Danke für Deine Wünsche. Aber was "altbekannte Tatsachen" sind, entscheidest Du nicht alleine. ;)


      Dass mein letzter Beitrag mit dem Argument gelöscht wurde, er enthalte nichts Neues, ärgert mich. Ich hatte ausführlich eine mMn hier im Thread neue Quelle (EuG-Urteil) angeführt für die Annahme, dass die Grenzwerte auch für die EU 5 Norm im tatsächlichen Fahrbetrieb einzuhalten sind (nicht nur für die EU 6 Norm). Außerdem hatte ich die KBA-Freigaben verlinkt als Beleg dafür, dass die Vorrichtungen in den betreffenden Fahrzeugmodellen unzulässig sind. Und dies hatte ich geschrieben, weil zuvor (wieder) behauptet wurde, der EuGH werde das alles dann "durchwinken". Wir hätten uns darüber öffentlich auseinandersetzen können (Randnummern hatte ich angegeben), aber daran besteht wohl kein Interesse oder es soll (s.o.) nicht öffentlich geschehen.

      Was war daran kein neuer Erkenntnisgewinn? Ich meine nicht die Frage zum tatsächlichen Fahrbetrieb, sondern den Hinweis auf den EuG. Dito die KBA-Freigaben. Kanntet Ihr die alle schon? Falls ja, woher sollte ich das wissen?

      Allen Mitstreitern gegen Betrüger wünsche ich weiterhin viel Geduld und Erfolg. :)
    • culpa in contrahendo schrieb:

      Aber was "altbekannte Tatsachen" sind, entscheidest Du nicht alleine.
      Sicher nicht und letztlich war das auch nur meine Meinung, die nicht notwendigerweise auch von anderen geteilt werden muss.

      Möglicherweise ist durch die ersten "langen Beiträge" auch ein falscher Eindruck bei mir entstanden. Zunächst hatte ich tatsächlich die Befürchtungen, dass hier ein "Vergessener" die alten Probleme wiederholt ans Tageslicht bringt.

      Ansonsten sehe ich auch keine Notwendigkeit im "Löschen" des letzten Beitrages und stimme hier floflo zu. Löschungen sollten auf das "Unbedingt Notwendige" begrenzt werden und dies ist, jedenfalls nach meiner Einschätzung, immer erst dann gegeben wenn die Forenregeln verletzt werden.

      Noch einmal zum Abschluss, es sollte möglich sein, dass hier und da auch eine andere Meinung vertreten werden kann.
    • Kajo schrieb:

      Noch einmal zum Abschluss, es sollte möglich sein, dass hier und da auch eine andere Meinung vertreten werden kann.
      Hier darf jeder seine Meinung vertreten doch sollte man das Forum nicht vollspammen.
      Wenn hier einer Seitenweise Gerichtsurteile im Volltext kopiert dient es nicht der Übersichtlichkeit.
      Ferner sind die Aspekte dieser Urteile hier bereits mehrfach diskutiert worden.

      Kajo schrieb:

      Ansonsten sehe ich auch keine Notwendigkeit im "Löschen" des letzten Beitrages und stimme hier floflo zu. Löschungen sollten auf das "Unbedingt Notwendige" begrenzt werden

      floflo schrieb:

      Obwohl ich das Löschen von Beiträgen durch die Moderatoren nicht gerade gut finde, solange nicht gegen Forenregeln verstoßen wird oder gar herabwürdigende Äußerungen gemacht werden, kann ich die Entfernung zweier Beiträge von dir durch Lisaknurrig nachvollziehen
      Ich glaube @floflo hatte es anders gemeint..

      Otto
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • @SQ5
      Dein Kommentar "Und du meinst das dieses KBA juristisch so konfirm ist das einzunorden?" deutet nach meinem Verständnis darauf hin, dass Du meinst, das KBA habe die ursprünglichen Manipulationen nicht richtig einordnen können. Ich denke, dass das KBA zwar zutreffend die Manipulationen als unzulässig eingestuft hat, aber die Typgenehmigungen hätte zurücknehmen müssen. Aber das hatten wir doch schon, oder nicht? Weshalb also Deine Frage? ;)

      Übrigens: Die VW-Anwälte behaupten vor Gericht, dass die vom KBA erteilten Freigaben für die Updates der manipulierten Fahrzeugmodelle geeignet seien, einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen, und auch das KBA vertritt diese Ansicht (klar, sonst hätte es diese Update-Freigaben nicht erteilt). Wenn man nun die Fähigkeit des KBAs bezweifelt, die Dinge richtig "einzuordnen", so müsste dasselbe Maß gelten für die Feststellung der Unzulässigkeit vor dem Update sowie für den Zustand nach dem Update. Mit anderen Worten: Man sollte nicht dem KBA attestieren, zu Unrecht einen Mangel festgestellt zu haben, aber dann die Meinung vertreten, das KBA habe zu Recht diese Updates freigegeben. Irgendwie passt das für mich nicht zusammen, und so würde ich persönlich auch vor Gericht vortragen, wenn dies für mich überhaupt noch ein Thema wäre.

      @otto36

      otto36 schrieb:

      Hier darf jeder seine Meinung vertreten doch sollte man das Forum nicht vollspammen.
      Wenn hier einer Seitenweise Gerichtsurteile im Volltext kopiert dient es nicht der Übersichtlichkeit.
      Ferner sind die Aspekte dieser Urteile hier bereits mehrfach diskutiert worden.
      Die Aspekte dieses Urteils (es war nur eins) sind hier mMn nicht bereits mehrfach diskutiert worden. Es ist ein neues Urteil und beinhaltet ausführliche Argumente zu allen Aspekten, welche z.B. vom OLG Braunschweig negiert werden. Außerdem habe ich bereits erklärt, dass es mir nicht ums "Recht-Haben" geht, sondern ganz schlicht darum, für Verbraucher positive Gerichtsentscheidungen zu erwähnen, weil ich denke, dass deren Referenzierung in Schriftsätzen an die beschäftigten Gerichte (vor allem diejnigen mit anderen Auffassungen) durchaus zum Nachdenken anregen können. Ich selbst und mein Anwalt haben in dieser Hinsicht auch schon von einigen Hinweisen von Mitstreitern profitiert. Es fällt übrigens auf, dass immer mehr Kammern und Senate für Verbraucher positive Ansichten vertreten und ausurteilen, siehe z.B. nur dort (positive wie negative Entscheidungen, letztere aber in der Unterzahl).

      Falls das hier off-topic sein sollte, bitte ich die Administration/Moderatoren um einen entsprechenden Hinweis. Vielen Dank.

      Mir ist übrigens Deine ( @otto36 ) Intention unklar: Stört Dich nur das "Vollspammen" (ein starker Ausdruck) und dass Du das eine oder andere Detail evtl. schon weißt, oder willst Du nicht, dass hier Argumente für Verbraucher klar und deutlich benannt und diskutiert werden? Oder befürchtest Du, dass weniger/kein Platz mehr für andere Themen-relevante Fragen bleibt? Welche interessieren Dich zurzeit?


      Übrigens wurde mein Beitrag vom 7. Oktober 2019, 12:33 mit dem Hinweis auf das EuG-Urteil und den verlinkten KBA-Freigaben wieder aktiviert. Vielen Dank dafür!
    • @culpa in contrahendo

      Die Gerichte einschließlich des KBAs haben die Angelegenheit juristisch immer noch nicht aufgearbeitet! Es wird zwar sehr viel mit Begriffen rumgeworfen, jedoch die ursächlichen Begriffsbestimmungen in keinster Weise aufgearbeitet.

      Auch das aktuelle Urteil vom OLG Stuttgart zeigt auch wieder nur gruselige Mundheldenjuristerei!

      Immerhin haben sie zumindest den Nutzen des Kfz trotz der VW Umschaltlogik anerkannt.

      Unzulässige Abschalteinreichtung? Wird immer wieder in den Mund genommen!

      Definition? Schau dir die EU Richtlinie dazu an! Von einem Konstruktionsteil ist hier die Rede, wende ich das auf VW an würde es sich auf das Motorsteuergerät beziehen!

      Gerichtlich wird nicht mal der Unterschied zwischen Abgaskontrolleinrichtung und Abgassteuerungseinrichtung unterschieden! Alles per gefühltem rechtsempfinden in einen Topf geworfen.

      Nur ein kleiner Auszug von ungereimtheiten und das seit2015
    • SQ5 schrieb:

      Auch das aktuelle Urteil vom OLG Stuttgart zeigt auch wieder nur gruselige Mundheldenjuristerei!
      ...
      Gerichtlich wird nicht mal der Unterschied zwischen Abgaskontrolleinrichtung und Abgassteuerungseinrichtung unterschieden! Alles per gefühltem rechtsempfinden in einen Topf geworfen.
      Diesen Satz empfinde ich wenigstens als Verleumdung der deutschen Gerichtsbarkeit und empfehle Dir, das zukünftig zu unterlassen (als guter aber ernst gemeinter Rat). Meinungsfreiheit ja, aber auf Herabsetzungen dieser u.ä. Art sollte man mMn verzichten.

      Die übrigen von Dir aufgestellten (Hypo)Thesen entbehren einiges an Grundlagen, denn sehr wohl gibt es Gerichtsentscheidungen, die speziell zu den Bauteilen in Verbindung mir der EU VO eingegangen sind. Die EU VO 715/2007 habe ich bereits etliche Male durchgelesen und verstehe sie wie sehr viele Anwälte und Richter wie hier bereits von mir vertreten.

      Siehe z.B. OLG Koblenz, 16.09.2019 - 12 U 61/19:
      Bei der im Fahrzeug des Klägers vorhandenen Einrichtung, die bei erkanntem Prüfbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert, handelt es sich um eine nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABL L 171 v. 29. Juni 2007; nachfolgend: VO 715/2007/EG) unzulässige Abschalteinrichtung. Die Verwendung der betreffenden Software im Fahrzeug des Klägers ist nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässig. Nach dieser Vorschrift hat der Hersteller von ihm gefertigte Neufahrzeuge dergestalt auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den Vorgaben der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte auf das tatsächliche Verhalten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung beziehen (vgl. Erwägungsgrund 12 der VO 715/2007/EG), und dass die zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte erforderliche erhebliche Minderung der Stickoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen (vgl. Erwägungsgrund 6 der VO 715/2007/EG) erreicht wird. Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern sind daher nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG unzulässig, sofern nicht ausdrücklich normierte Ausnahmetatbestände (Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO 715/2007/EG) greifen (vgl. auch Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 7-3000-031/16, S. 12 ff.). Dabei ist eine „Abschalteinrichtung“ gemäß Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG definiert als jedes Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystem unter Bedingungen, die bei normalem Fahrbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.
      (Das Zitat ist m.E. notwendig, damit nachher nicht behauptet wird, mein Einwand sei unbegründet.)


      Dein Hinweis auf die Bauteile entspringt übrigens direkt der Feder der VW-Juristen. ;)
    • culpa in contrahendo schrieb:

      Wenn man nun die Fähigkeit des KBAs bezweifelt, die Dinge richtig "einzuordnen", so müsste dasselbe Maß gelten für die Feststellung der Unzulässigkeit vor dem Update sowie für den Zustand nach dem Update. Mit anderen Worten: Man sollte nicht dem KBA attestieren, zu Unrecht einen Mangel festgestellt zu haben, aber dann die Meinung vertreten, das KBA habe zu Recht diese Updates freigegeben. Irgendwie passt das für mich nicht
      Auch wenn du damit recht hast, so ist das aus deiner Sicht aber jetzt ein ungeschicktes Argument, denn das machen beide Seiten gleichermaßen. Es sind die Anwälte, die Mandanten gegen VW vertreten, die behaupten, das genehmigte Update würde den Mangel nicht beseitigen, die sich aber gleichzeitig die Feststellung und rechtliche Würdigung des KBA zu eigen machen, die Fahrzeuge würden (vor dem Update) über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügen. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich die Anwälte, ganz gleich auf welcher Seite sie stehen, die Rosinen herauspicken und nur das für sie Vorteilhafte vertreten. Und die Mandanten tun das natürlich auch, wofür du ja das beste Beispiel bist, was aber auch völlig legitim ist. Ich bin zwar auch Betroffener, versuche aber dennoch die Sache mehr aus der Position des Richters zu sehen. Und dann ist es eben nicht mehr so klar und einfach, wie du es darstellst.

      Ich habe mehrere Anwälte angeschrieben und ihnen mitgeteilt, dass man gute Chancen hat, gegen Betriebsuntersagungen vorzugehen, die sich gegen Fahrzeuge des Herstellers Skoda richten, weil die zuständige Typgenehmigungsbehörde in GB keine Änderung der Typgenehmigung vorgenommen und auch keine Anordnung zur Beseitigung der Abschalteinrichtung getroffen hat. Keiner der Anwälte hat reagiert und auf seiner Homepage dieses Argument angeführt. Den Anwälten scheint sehr wohl bewusst zu sein, dass man sich damit eine Klage gegen VW kaputtmachen kann, und mit diesen Klagen lässt sich viel mehr Geld verdienen als mit Klagen, die sich gegen Betriebsuntersagungen richten.

      culpa in contrahendo schrieb:

      Du meinst, dass die von VW "Umschaltlogik" genannte und vom KBA als unzulässig eingestufte Vorrichtung zulässig ist?
      Du meinst mit "... die Sache abschließend beim EuGH durchgewunken wird", dass der EuGH diese Vorrichtung als zulässig einstufen wird? (vorausgesetzt, er wird jemals dazu kommen)
      Der Klammerzusatz am Ende ist entscheidend. Hier wird häufig so getan, als sei der EuGH eine weitere Instanz, die noch über dem BGH steht. Das ist nicht so. Entscheiden tun grundsätzlich nur deutsche Gerichte. Der EuGH kann allerdings angerufen werden, wenn es um die Anwendung und Auslegung von EU-Recht geht. Die Ansicht des EuGH hat das deutsche Gericht dann in seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Wird ein Rechtsstreit hingegen aus Gründen entschieden, für die es nicht auf EU-Recht ankommt, so kommt es gar nicht erst zu einer Anrufung des EuGH. Das wäre z.B. der Fall, wenn ein deutsches Gericht Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB ablehnt, weil es meint, es fehle an einem belegbaren Schaden, es läge keine Sittenwidrigkeit vor oder es fehle an einem Schädigungsvorsatz. Da gerade diese drei Punkte sehr fraglich sind, sollte man sein Augenmerk nicht allzu sehr auf den EuGH legen.

      culpa in contrahendo schrieb:

      Es fällt übrigens auf, dass immer mehr Kammern und Senate für Verbraucher positive Ansichten vertreten und ausurteilen, siehe z.B. nur dort (positive wie negative Entscheidungen, letztere aber in der Unterzahl).
      Ich weiß nicht, wie das zahlenmäßige Verhältnis zwischen klageabweisenden und klagestattgebenden Urteilen ist. Glaubt man VW, so werden deutlich mehr Klagen abgewiesen als dass es zu Verurteilungen von VW kommt. Dein gegenteiliger Eindruck wird natürlich maßgeblich dadurch beeinflusst, dass viel mehr verbraucherfreundliche Urteile veröffentlicht werden als klageabweisenden Urteile. Während die Anwälte der Kläger mit für sie positiven Urteilen geradezu hausieren gehen und sie vielfach als Sensationsurteile betiteln, die natürlich immer das Maß der Dinge darstellen, werden die negativen Entscheidungen fein unter Verschluss gehalten und auch VW macht damit keine Werbung. Dadurch entsteht natürlich in der Öffentlichkeit das sicherlich nicht ganz richtige Bild, dass man die Verfahren gegen VW kaum noch verlieren kann.

      Das OLG Frankfurt hat in der Pressemittteilung zu dem kürzlich ergangenen Beweisbeschluss ausgeführt:

      "Die Vorschriften über die Typgenehmigung hätten eine marktsteuernde Zielrichtung, so dass der Makel der Typgenehmigung auf die zivilrechtlich geschlossenen Verträge durchschlage."

      Das ist zweifellos der richtige Ansatz, doch handelt es sich noch um einen durchgreifenden Makel der Typgenehmigung, wenn die zuständige Typgenehmigungsbehörde nicht die Beseitigung dieses Makels anordnet sondern ihn billigt und damit den Zustand legalisiert?

      Andreas
    • culpa in contrahendo schrieb:

      Der Hinweis auf die Bauteile entspringt direkt der Feder der VW-Juristen.
      Ich habe mit VW nix am Hut in Sachen Juristerei und der Laden ist mir ehrlich gesagt egal, ob der den Bach runter geht oder nicht, nicht umsonst wünsche ich den Klägern viel Erfolg.

      Nichts desto trotz halte ich das vorgehen vieler Kläger für diletantisch! Und meinen Mund lasse ich mir nicht verbieten!

      Die Aussage eines VW Vorstandsvorsitzenden im Trash TV halte ich für einen genialen Schachzug, denn prompt fallen alle drauf herein und binden sich an solch eine Aussage!

      Lese Dir einfach mal ein paar Urteile im Strafrecht durch, dort wo Aussagen bis ins kleinste Detail auseinander gepflückt werden und dann im allerkleinsten Zweifel für den Angeklagten entschieden wird.


      culpa in contrahendo schrieb:

      Diesen Satz empfinde ich wenigstens als Verleumdung der deutschen Gerichtsbarkeit
      Tja dann empfehle ich dir mal diese Seiten durchzuschauen und vor allem zu verstehen ;)

      solarresearch.org/wp/2019/01/t…it-edward-snowden-dghxxl/

      Der Gerichtsbarkeit traue ich nicht mehr, für mich sprechen die nur Recht aber keine Gerechtigkeit. Deshalb erwarte ich eben von den höchsten Gerichten, das VW sich aus der Affäre ziehen wird.

      Zu Abgasen gibt es noch keinerlei höchstrichterliche Rechtsprechung, lediglich in Sachen Verbrauch hat der BGH eine maximal 10% Zulassung abgeurteilt. Sollte man dem folgen, müsste zunächst mal einer Klagen das sein Auto zuviel Abgas ausstößt ;)

      Dennoch wünsche ich allen viel Erfolg beim Klagen!

      Und vielleicht findet sich tatsächlich mal ein Richter, der die Angelegenheit entschlossen Aufarbeitet!
    • @SQ5
      Ok, dann nimm bitte meine Entschuldigung an, dass ich Dir vermeintlich eine Zugehörigkeit zum "VW-Lager" angedichtet habe, wo keine besteht. Deine Aussagen führten mich (wohl irrtümlich) in diese Richtung. Und ich wollte Dir auch nicht den "Mund verbieten", sondern habe dieses eine Wort als problematisch empfunden. Was Du damit machst, ist Deine Sache.

      Richter Fabian Richter Reuschle (so der etwas ungewöhnliche Name des zuständigen Richters) wollte "entschlossen aufarbeiten", wurde aber auf Bewirken von VW und Porsche für befangen erklärt, weil seine Frau wegen eines Fahrzeugs mit EA189 Motor gegen VW klagt. :rolleyes:


      @floflo
      Ich stimme Dir zu. :) Und ich denke, als Betroffener darf man sich derselben Mittel bedienen wie VW, sofern es zulässig ist. Über moralische Aspekte möchte ich hier gar nicht diskutieren. Dass Kanzleien lieber mit "großen" Streitwerten arbeiten, verstehe ich, finde das aber auch nicht gut. Meinen Anwalt habe ich gewählt, weil er dazu meine Meinung teilt, also nicht nur dem Geld hinterher ist. Und er kennt das Argument bzgl. KBA vs. VCA etc.

      Deinen Hinweis bzgl. OLG Frankfurt und folgend habe ich noch nicht ganz verstanden, denke aber noch darüber nach. Danke dafür.

      Was hältst Du übrigens von den Argumenten seitens VW bzgl. der Bauteile? Im Sinne, dass die EU VO sich gar nicht auf die bemängelten Bauteile beziehe, sondern auf andere? Das OLG Koblenz habe ich oben zitiert, aber @SQ5 hat sich dazu (noch) nicht geäußert.


      Noch ein Gedanke:
      Wenn die "Umschaltlogik" ausschließlich dem Motor-Schutz (Ausnahmetatbestand der EU VO 715/2007) diente (Konjunktiv!), dann muss die Frage erlaubt sein, weshalb dieser Zustand dann fortdauernd erlaubt sein darf? Eine abgeschaltete (oder zumindest weitestgehend ausgerampte d.h. reduzierte) Abgasrückführung fast durch das ganze Kalenderjahr hindurch aufgrund der niedrigen Temperaturen kann nicht im Sinne der zuvor genannten Erwägungsgründe der VO erlaubt sein. Es würde die ganze VO mMn ad absurdum führen.
    • floflo schrieb:

      Ich habe mehrere Anwälte angeschrieben und ihnen mitgeteilt, dass man gute Chancen hat, gegen Betriebsuntersagungen vorzugehen, die sich gegen Fahrzeuge des Herstellers Skoda richten, weil die zuständige Typgenehmigungsbehörde in GB keine Änderung der Typgenehmigung vorgenommen und auch keine Anordnung zur Beseitigung der Abschalteinrichtung getroffen hat. Keiner der Anwälte hat reagiert und auf seiner Homepage dieses Argument angeführt. Den Anwälten scheint sehr wohl bewusst zu sein, dass man sich damit eine Klage gegen VW kaputtmachen kann
      Hier sehe ich 2 verschiedene Fakten.
      1. Wenn ich gegen Betriebsuntersagungen vorgehe, ist Deiner Aussage zu entnehmen das eine Abschalteinrichtung vorhanden ist aber das KBA, allein aus rechtlichen Aspekten, keine Betriebsuntersagungen aussprechen darf ohne Änderung der Typgenehmigung durch die zuständige Typgenehmigungsbehörde in GB .


      2. Aber auch ohne Androhung der Betriebsuntersagung bleibt ja, das sich im Fahrzeug eine Abschalteinrichtung befindet die nicht dem gesetzlichen Bestimmungen entspricht !
      Und genau dem widerspricht VW.

      Genau dagegen klagen wir und gehen von einer sittenwidrigen, arglistigen Täuschung beim Kauf aus.

      floflo schrieb:

      Den Anwälten scheint sehr wohl bewusst zu sein, dass man sich damit eine Klage gegen VW kaputtmachen kann, und mit diesen Klagen lässt sich viel mehr Geld verdienen als mit Klagen, die sich gegen Betriebsuntersagungen richten.
      Niemand kann Dir vorhersagen welcher Weg am Ende der richtige sein wird .
      Ein Anwalt kostet Geld und wenn ich viel will, - viel Geld.
      F.U.
    • @SQ5
      Hierzu frage ich Dich höflich, weshalb Du das alles noch in Frage stellst:

      SQ5 schrieb:

      Und du meinst das dieses KBA juristisch so konfirm ist das einzunorden?

      SQ5 schrieb:

      Die Gerichte einschließlich des KBAs haben die Angelegenheit juristisch immer noch nicht aufgearbeitet!
      ...
      Unzulässige Abschalteinreichtung? Wird immer wieder in den Mund genommen!
      Zur Einordnung als unzulässige Abschalteinrichtung siehe BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17, dort Randnummern 14+15:
      Aufgrund der beschriebenen Wirkungsweise der Software dürfte es sich weder um eine Abschalteinrichtung handeln, die notwendig ist, um den Motor vor einer Beschädigung oder einem Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG), noch um eine Abschalteinrichtung, die nicht länger arbeitet, als dies zum Anlassen des Motors erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b VO 715/2007/EG).

      Es ist auch nicht erkennbar, dass "die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten" sind (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c VO 715/2007/EG). Denn wie ein Blick in eine frühere Fassung des Verordnungsentwurfs zeigt, ist diese - ausgehend vom Wortlaut zunächst schwer verständliche - Ausnahme nur dann einschlägig, wenn die Bedingungen, "unter denen die Einrichtung arbeitet", im Emissionsprüfverfahren im Wesentlichen "berücksichtigt" sind (vgl. dazu den Kommissionsentwurf vom 21. Dezember 2005, KOM [2005] 683 endg., S. 18). Die in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c VO 715/2007/EG vorgesehene Privilegierung ist daher nur dann einschlägig, wenn die Abschalteinrichtung deshalb greift, weil dies durch die Prüfverfahren zur Emissionsmessung im Wesentlichen vorgegeben wird (siehe auch Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 7 - 3000 - 031/16, S. 18). Dass durch die demgegenüber geänderte Formulierung in der verabschiedeten Fassung der VO 715/2007/EG ein anderer Aussagegehalt beabsichtigt war, ist nicht ersichtlich (in diesem Sinne deutlicher nunmehr auch Art. 19 Satz 2 Buchst. c [Verbot von Abschalteinrichtungen] der zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Verordnung 168/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen; Abl. L 60 S. 52 vom 2. März 2013).
      Auch hier ist ein Zitat mMn notwendig, um zu zeigen, dass meine Ansicht nicht aus der Luft gegriffen ist und vor allem um zu zeigen, dass Andeutungen unrichtig sind (zumindest laut BGH, VIII. Senat), es handele sich nicht um eine unzulässige Abschalteinreichtung. Die Unzulässigkeit hat der VIII. Senat längst bestätigt, und mir ist nicht ersichtlich, weshalb er das zukünftig korrigieren sollte. Es sind neben dem VIII. Senat noch 4 weitere Verfahren am VI. Senat anhängig. Ob der das dann anders sieht, müssen wir abwarten. Dann käme es vielleicht zu einer Auseinandersetzung im "Großen Senat", aber das wissen die Juristen besser.

      Jedenfalls erübrigen sich für mich weitere Diskussionen darüber, welche die Unzulässigkeit der Abschalteinreichtung in Frage stellen. Trotzdem werde ich mir vorbehalten, bei entsprechenden Aussagen von anderen Teilnehmern auch wiederholt meine gegenteilige Auffassung mit dem Hinweis auf den o.g. BGH-Beschluss kundzutun. ;)
    • Die „Botschaft“ ist uns doch allen längst bekannt. Interessant ist doch nur, warum man sie so platt und penetrant glaubt immer wieder einbringen zu müssen. Die Fakten treten dabei deutlich hinter die Ungereimtheiten in der Begründung und hinter unstimmigem Verhalten zurück. Aber sorry, das ist ja ein ganz anderes Thema.

      F.P.
    • OLG Stuttgart, 24.09.2019 - 10 U 11/19: bejaht vorsätzliche sittenwidrige Schädigung - auch bei Gebrauchtwagen

      @Rheinschiffer
      Sorry, ich verstehe Deinen Kommentar nicht. Was genau willst Du damit sagen?

      SQ5 zweifelte (wiederholt) an der Unzulässigkeit der Abschaltvorrichtung. Und dazu habe ich (wiederholt) meine gegenteilige Auffassung mit Hinweis auf den BGH-Beschluss gegeben. Stört Dich das? Und dann bemängelst Du Fakten. Ja, was sind denn Deiner Meinung nach die Fakten, die hier mehr in den Vordergrund treten sollten?


      Folgendes könnte vor allem Käufer von Gebrauchtwagen mit EA 189 Motor interessieren: OLG Stuttgart, 24.09.2019 - 10 U 11/19
      Das Urteil liegt noch nicht öffentlich vor, ist aber bei LTO bekannt - siehe Artikel. Kernpunkte:

      • Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bejaht
      • Schädigung auch bei Kauf vom Gebrauchtwagenhändler zurechenbar
      • Schaden bereits durch Vertragsabschluss eingetreten
      • Später durchgeführtes Update habe daran auch nichts geändert
      • Es sei wider "jede Lebenswahrscheinlichkeit", dass Vorstand von nichts wusste
      • Klägerin muss Nutzungsersatz zahlen


      Dass Anwälte mehr positive Entscheidungen publik machen als VW negative Entscheidungen publik macht, ändert mMn nichts daran, dass sich Betroffene und deren Anwälte über die positiven Entscheidungen austauschen wollen.

      Ich verstehe nach wie vor nicht die Intention einiger Teilnehmer in diesem Thread, wenn sie Kommentare und Hinweise gegen den Hersteller abwiegeln. Was genau wollt Ihr denn?
    • culpa in contrahendo schrieb:

      Jedenfalls erübrigen sich für mich weitere Diskussionen darüber,
      Na das wäre doch toll!

      Ich teile deine Ansichten nicht und warte au die komplexere Rechtsprechung!

      Ständige Wiederholungen führen nicht zur Wahrheit!

      BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

      Der Senat erteilt nach vorläufiger rechtlicher Beurteilung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bezüglich der voraussichtlich entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die in den im Revisionsverfahren eingereichten Schriftsätzen teilweise noch nicht hinreichend behandelt worden sind, folgende Hinweise:

      Gan z schön dürftig der Beschluss!

      Aber Danke dafür, werde sofort hingehen und Klage einreichen!
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