SQ5 schrieb:
Zitat BR Drucksache:
Die Rahmenrichtlinie soll dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft
dienen.
...
Deshalb ist davon auszugehen, das die Klage vermutlich erst im EuGH abschließend entschieden wird!
Und siehe auch LG Darmstadt, 18.05.2018 - 28 O 250/17 (Hervorhebung von mir):
Für diejenigen, die es evtl. noch nicht wissen: "a.A." steht für "andere Auffassung".Bei §§ 6 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV handelt es sich um ein individualschützende Normen und damit um ein Schutzgesetze im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16, VuR 2017, 232, im Anschluss an Harke, VuR 2017, 83; a.A. LG Braunschweig, Urteil vom 18.10.2017, 3 O 3228/16, BeckRS 2017, 128529 Rn. 40).
Ob nun Darmstadt oder Braunschweig "richtiger" liegt, weiß wohl keiner. OLGs haben sich dazu auch schon positioniert, vermute ich. Also ist auch die Frage nach dem Individualschutz bzw. Schutzzweck nach wie vor umstritten.