Fragen und Antworten zum Update des EA189

    • [ FL Motor ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • SQ5 schrieb:

      Zitat BR Drucksache:

      Die Rahmenrichtlinie soll dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft
      dienen.
      ...

      Deshalb ist davon auszugehen, das die Klage vermutlich erst im EuGH abschließend entschieden wird!
      In der Tat:Der EuGH hat entgegen der Annahme einiger Gerichte (s. nur LG München I, Urt. vom 23.11.2018 - 37 O 6706/18, juris Rn. 52) zur Frage des Drittschutzes im unionalen Zulassungsrecht noch nicht Stellung bezogen. ;)

      Und siehe auch LG Darmstadt, 18.05.2018 - 28 O 250/17 (Hervorhebung von mir):
      Bei §§ 6 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV handelt es sich um ein individualschützende Normen und damit um ein Schutzgesetze im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16, VuR 2017, 232, im Anschluss an Harke, VuR 2017, 83; a.A. LG Braunschweig, Urteil vom 18.10.2017, 3 O 3228/16, BeckRS 2017, 128529 Rn. 40).
      Für diejenigen, die es evtl. noch nicht wissen: "a.A." steht für "andere Auffassung". ;)

      Ob nun Darmstadt oder Braunschweig "richtiger" liegt, weiß wohl keiner. OLGs haben sich dazu auch schon positioniert, vermute ich. Also ist auch die Frage nach dem Individualschutz bzw. Schutzzweck nach wie vor umstritten.
    • culpa in contrahendo schrieb:

      Das sieht (für mich) so aus, als ob selbst der VGH keine Unterschiede macht, ob eine Typgenehmigung vom KBA oder einer ausländischen Behörde wie der britischen VCA stammt.
      Es sieht nur so aus, weil das streitgegenständliche Fahrzeug seine Typgenehmigung vom KBA erhalten hatte, so dass sich die Frage, von wem die Typgenehmigung erteilt wurde, nicht stellte. Es gibt eine Reihe verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, in denen das Gericht gar nicht gemerkt hat, dass es unterschiedliche Typgenehmigungen gibt und, was noch viel wichtiger ist, einen unterschiedlichen Umgang mit der Typgenehmigung nach Bekanntwerden der Schummelsoftware. Das erkennt man daran, dass diese Gerichte auch Skoda erwähnen, für die das KBA die Typgenehmigung durch Anordnung von Nebenbestimmungen modifiziert habe, was aber nicht stimmt. Der VGH Hessen hat das sehr wohl erkannt, denn Skoda wird bei der Aufzählung der betroffenen Fahrzeuge, für die das KBA die Typgenehmigung modifiziert hat, gerade nicht erwähnt. Auch der VGH Hessen stellt hingegen unmissverständlich klar, dass das Update erforderlich ist, um das Fahrzeug wieder in Einklang mit der geänderten Typgenehmigung zu bringen, der es ohne Update nicht mehr entspreche.

      culpa in contrahendo schrieb:

      Es gibt etliche Verfahren, in denen die Kläger Beweis angetreten haben, um genau diese Frage von einem Sachverständigen klären zu lassen. In vielen Fällen wurde dies von den Gerichten schlicht ignoriert
      In jedem Zivilverfahren wird für die Behauptung, dass das Fahrzeug über Abschalteinrichtungen verfügt, auch Beweis durch ein Sachverständigengutachten angeboten. Das ist ganz normal so, weil andernfalls im Falle des Bestreitens die Behauptung als nicht erwiesen angesehen wird, was zur selbst dann zur Klageabweisung führen muss, wenn das Gericht Kenntnis von der Abschalteinrichtung hat. Da VW das Vorhandensein von Abschalteinrichtungen aber gar nicht bestreitet, bedarf es auch keines Sachverständigengutachtens mehr. Die Frage, ob die Abschalteinichtung zulässig ist, ist dann eine reine Rechtsfrage, die das Gericht aus eigener Rechtskunde entscheiden kann.

      Anders sähe es aus, wenn VW behaupten würde, die Abschalteinrichtung würde nur dort greifen, wo vom Prüfstandsfahrprofil abgewichen wird, so dass auch auf der Straße mit der gleichen AGR-Rate gefahren wird wie auf dem Prüfstand, solange dort das Fahrprofil identisch ist. Oder anders ausgedrückt: Wenn der Prüfstand eine Messung bei 120 Km/h vorsieht und die AGR-Rate bei dieser Geschwindigkeit auch auf der Straße gleich ist, bei z.B. 130 Km/h aber die AGR-Rate zurückgefahren wird und hierfür von VW Beweis durch ein SV-Gutachten angeboten wird, müsste das Gericht dem Beweisangebot folgen, wenn es der Ansicht ist, dass dieser Umstand erheblich ist, d.h. die AGR-Rate auch auf der Straße nur dann gleich sein muss, wenn auch das Fahrprofil gleich ist. Letzteres ist eine Rechtsfrage, über die bisher noch kein Gericht entschieden hat, ersteres ist eine Tatsachenfeststellung, zu der es bisher nicht gekommen ist, weil VW das (bisher) gar nicht vorgetragen hat.

      culpa in contrahendo schrieb:

      Daneben gibt es aber Gutachten außerhalb von Zivilklagen, z.B. von Führ, Klinger u.a., welche für die Arbeiten des Abgas Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestags oder auch davon losgelöst erstellt wurden. Wenn ich es richtig erinnere, kommen wenigstens Führ und Klinger zu der Auffassung, dass die Abschalteinrichtung unzulässig ist.
      Bei diesen Gutachten handelt es sich um reine Rechtsgutachten, die zunächst einmal von der Feststellung des KBA, Abschalteinrichtungen seien verbaut, ausgehen, diese Feststellung also nicht überprüfen. Überprüft wird lediglich die Frage der Zulässigkeit der Abschalteinrichtung unter besonderer Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände. Bei dieser Frage kommen die Gutachter zu dem m.E. zutreffenden Ergebnis, dass die Ausnahmetatbestände nicht greifen.

      Interessant an dem Gutachten von Führ finde ich aber, dass der Gutachter dem KBA eine erhebliche Mitschuld am Abgasskandal gibt, weil VW nämlich gar keine Unterlagen eingereicht habe, die die erforderliche Prüfung durch das KBA überhaupt erst ermöglicht hätten. Ohne Anforderung dieser Unterlagen hätte das KBA gar keine Genehmigungen erteilen dürfen, wodurch der Gutachter nicht nur das KBA belastet sondern indirekt auch VW entlastet, weil der Vorwurf der vorsätzlichen Täuschung des KBA nicht mehr greifen kann, wenn gar keine Unterlagen (mit falschen Angaben) vorgelegt wurden. Ich versuche das mal an einem Beispiel aus einem anderen Bereich zu verdeutlichen:
      Wenn ich bei der Behörde Sozialhilfe beantrage, dabei aber keinerlei Angaben mache und Unterlagen vorlegen, aus denen sich meine Bedürftigkeit ergibt und mir die Behörde dann dennoch antragsgemäß die Leistung bewilligt, ist der Bewilligungsbescheid zwar rechtswidrig, wenn ich gar nicht bedürftig bin, durch Täuschung erschlichen habe mir die Leistung jedoch nicht. Das hätte ich nur dann, wenn ich falsche Angaben gemacht hätte. Und so wäre das bei VW auch, wenn, wie in dem Gutachten behauptet, gar nicht erst prüffähige Unterlagen vorgelegt wurden. Inzwischen sind ja wohl auch bereits mehrere Klagen gegen das KBA bzw. die Bundesrepublik Deutschland anhängig.

      Andreas
    • Nie zuvor wurden von den deutschen Zivilgerichten zu einem Problem so unterschiedliche und gegensätzliche Ansichten vertreten wie zum Abgasskandal. Dies führte zu vielen offenen Fragen, die bis heute nicht abschließend geklärt sind. Eine weitere offene Frage hat jetzt das LG Trier entstehen lassen, indem es die Ansicht vertrat, dass die Ansprüche gegen VW nicht zum 31.12.2019 verjähren. Bisher war lediglich streitig, ob Verjährungsbeginn der 31.12.2018 oder 2019 ist. Das LG Trier ist nun der Ansicht, dass die Verjährungsfrist bisher überhaupt nicht zu laufen begonnen hat, weshalb auch nichts verjähren kann. Erst mit einer höchstrichterlichen Entscheidung durch den BGH beginne die Frist zu laufen. M.E. eine sehr gewagte Entscheidung:

      swr.de/swraktuell/rheinland-pf…-vw-abgasskandal-100.html

      Andreas
    • Wie relevant ist das alles überhaupt noch?

      Nach meinem Verständnis ist es so, dass für den Käufer - zumindest in Fällen von "Kauf-vor-Kenntnisnahme-der-Manipulationen" - die sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift, siehe z.B. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 - 27 U 10/18. Diese Vermutung geht doch zur Last desjenigen, der vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung von Beratungspflichten und Aufklärungspflichten auf den Willensentschluss eines anderen eingewirkt hat. Soweit korrekt?

      Dann kann man sich einmal die dazu gefestigte Rechtsprechung anschauen, nach der das zuvor Behauptete jedenfalls dann gilt, wenn aus der Sicht eines vernünftig Urteilenden eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte. Immer noch richtig? Im Kontext rechtlicher Beratung siehe z.B. BGH, Urteil vom 30.09.1993 - IX ZR 73/93.

      Dass kein vernünftiger Käufer eines der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge zum verlangten Preis oder überhaupt erworben hätte, liegt sehr nahe, oder etwa nicht?

      Falls ich bis hierher richtig liege, ist dem Käufer ein Schaden beim Abschluss der Kaufvertrags entstanden, den er so (s.o.) nicht abgeschlossen hätte. Sein Anspruch liegt mMn wenigstens in der Erstattung des gezahlten Kaufpreises, denn wenigstens das ist sein Schaden. Richtig?

      Über sonstige Verbindlichkeiten des Käufers wie z.B. für Tilgungen von Kreditverträgen zur Finanzierung des Fahrzeugkaufs und Erstattung sonstiger sog. nutzloser Aufwändungen im Zusammenhang gehe ich hier gar nicht näher ein; auch nicht auf die Frage, ob der Käufer einen Nutzungsersatz zu zahlen hat und ob der Verkäufer und der Hersteller Nutzungen an den Käufer herauszukehren haben, welche sie aus einem Teil des gezahlten Kaufpreises hätten ziehen können (Stichwort "Marge").

      Warum wird überhaupt noch über Fragen nach der Unzulässigkeit von Abschaltvorrichtungen, nach zu verneinendem Motor-Schutz, bestrittenem Vorsatz etc. diskutiert? Was übersehe ich?

      Entschuldigt bitte, falls meine Sätze zuvor und auch meine Frage dilettantisch und/oder naiv sind. ;)
    • culpa in contrahendo schrieb:

      ...

      Nach meinem Verständnis ist es so, dass für den Käufer - zumindest in Fällen von "Kauf-vor-Kenntnisnahme-der-Manipulationen" - die sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift, siehe z.B. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 - 27 U 10/18. Diese Vermutung geht doch zur Last desjenigen, der vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung von Beratungspflichten und Aufklärungspflichten auf den Willensentschluss eines anderen eingewirkt hat. Soweit korrekt?

      ...
      Bei dieser Konstruktion fehlt mir schon die Fahrlässigkeit der Verkäufer (Vorsatz sehe ich überhaupt nicht), jedenfalls so lange das Fahrzeug nicht direkt vom Hersteller an den Endabnehmer verkauft wurde.
      Den der Hersteller verkauft das Fahrzeug an den Händler und erst der an den Endabnehmer. Da der Händler keine Kenntnis hatte, kann er weder vorsätzlich noch fahrlässig seine Aufklärungspflicht verletzt haben.
      09/2016 - 05/2023 Yeti 1,2 TSI Cool Edition, DSG, Tempomat, Panoramadach, DAB+, GY4S

      Die immer wieder zu hörende Behauptung
      „Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
      ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.
    • @berme

      Und genau da liegt das Problem, da es einige waren die einen vermeintlichen Erfolg hatten, werben die Kanzleien auf Teufel komm raus zum klagen, warum ist einfach erklärt, der Anwalt verdient immer, ob der Kläger gewinnt oder verliert.

      Die Sittenwidrigkeit, sah ich schon immer als gegeben, würd bereits 71 sehr ausführlich vom BGH behandelt. Die Sittenwidrigkeit ist in dem Fall aber im Moment nicht nachzuweisen. Da bleibt es abzuwarten, was bei den Strafprozessen gegen Winterkorn rauskommt.

      Man kann hundertmal behaupten, Winterkorn sei Detailverliebt und müsste das gewusst haben, nur hätte, müsste, könnte und sollte sind eben keine Beweise.

      Aber kommt Zeit kommt Rad ;)

      Geht man nun weiter in der Annahme, der Vorstand hat bewusst getäuscht, wäre a.) Der Verwaltungsakt der Typgenehmigung unzulässig und b) die Sittenwidrigkeit wahrscheinlicher, es fehl jedoch der Beweis zur "Geldgier".
      Zu a) wie floflo es schon mal ausschweifend beschrieben hat, hätte das KBA einfach nichts machen müssen und alles wäre weiter gelaufen.

      Weithin hätte das KBA aber auch eine. Rückruf starten können, das jeder der EA 189 mehr Schadstoffe ausstößt als notwendig ohne jegliche zwangsmaßnahmen.

      Haben Sie aber nicht!

      So bleibt nur abzuwarten was das höchste deutsche Gericht dazu urteilt.

      Sie werden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit den EuGH aufrufen um gewisse "Zustände in den Richtlinien" genau zu definieren. Dennoch sollte man gleich bedenken, daß die Richtlinien nicht zum Zwecke von Vermögens oder Kaufvertragsgegebenheiten eine gesetzliche Sicherheit geben.

      Daher munter bleiben.......
    • @row-dy
      Gemeint war der Hersteller, nicht der Händler.


      Ansonsten wiederhole ich nochmal meine Frage, weshalb hier immer noch über Sittenwidrigkeit, Vorsatz und Delikt diskutiert werden muss. Kann mich diesbzgl. bitte jemand aufklären? Danke!

      Hier noch einmal mein vorheriger Kommentar mit Ergänzungen in Fett:
      Nach meinem Verständnis ist es so, dass für den Käufer - zumindest in Fällen von "Kauf-vor-Kenntnisnahme-der-Manipulationen" - die sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift, siehe z.B. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 - 27 U 10/18.

      Diese Vermutung geht doch zur Last desjenigen, der vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung von Beratungspflichten und Aufklärungspflichten auf den Willensentschluss eines anderen eingewirkt hat. Soweit korrekt?
      [EDIT: gemeint ist der Hersteller]

      Dann kann man sich einmal die dazu gefestigte Rechtsprechung anschauen, nach der das zuvor Behauptete jedenfalls dann gilt, wenn aus der Sicht eines vernünftig Urteilenden eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte. Immer noch richtig? Im Kontext rechtlicher Beratung siehe z.B. BGH, Urteil vom 30.09.1993 - IX ZR 73/93.

      Dass kein vernünftiger Käufer eines der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge zum verlangten Preis oder überhaupt erworben hätte, liegt sehr nahe, oder etwa nicht?

      Falls ich bis hierher richtig liege, ist dem Käufer ein Schaden beim Abschluss der Kaufvertrags entstanden, den er so (s.o.) nicht abgeschlossen hätte. Sein Anspruch liegt mMn wenigstens in der Erstattung des gezahlten Kaufpreises, denn wenigstens das ist sein Schaden. Richtig?
      ...
      [EDIT: Außerdem geht es mir um eine Rückabwicklung des Kaufvertrags, nicht um eine Feststellung der Höhe einer Wertminderung.]
      @berme
      Mit Deiner Begrenzung des Schadens auf x% des Kaufpreises implizierst Du mMn einen sog. merkantilen Minderwert oder anders ausgedrückt: einen Schaden in Form einer Wertminderung. Ohne Sachverständigengutachten dürfte dessen Höhe kaum einzuschätzen sein, es sei denn, Du kannst z.B. 3 Angebote vorlegen von Händlern für einen Ankauf Deines Fahrzeugs kurz vor Bekanntwerden und nochmal kurz nach Bekanntwerden des Skandals.

      Aber das ist mMn nicht nur kaum möglich, sondern für eine Klage mit Forderung der Rückabwicklung des Kaufvertrags (und Schadenersatz) auch gar nicht nötig, denn mMn sind die Modalitäten einer Rückabwicklung klar definiert; da geht es um den Kaufpreis, und es ist auch kein Platz für irgendwelche Schätzungen des Wertes des Fahrzeugs und keine Abzüge für Gebrauchsspuren oder gar Schäden. Genau das (Gutachten und Abzüge für Schäden u.ä.) versucht VW aber bei Vergleichen - Vorsicht, sonst bleibt unter dem Strich u.U. nichts mehr übrig!

      Ich mag mich irren, wenn ich die Rückabwicklung (Gewährleistungsansprüche) und die unterlassene Information des Herstellers sowie den Schadenersatz hier vermenge. Gerade deshalb freue ich mich, wenn jemand zu meinem oben zitierten Text Rückmeldung geben könnte, was daran falsch ist und was richtig. Danke.

      Keine Beratung, nur meine laienhaften Gedanken dazu!
    • culpa in contrahendo schrieb:

      Mit Deiner Begrenzung des Schadens auf x% des Kaufpreises implizierst Du mMn einen sog. merkantilen Minderwert oder anders ausgedrückt: einen Schaden in Form einer Wertminderung. Ohne Sachverständigengutachten dürfte dessen Höhe kaum einzuschätzen sein, es sei denn, Du kannst z.B. 3 Angebote vorlegen von Händlern für einen Ankauf Deines Fahrzeugs kurz vor Bekanntwerden und nochmal kurz nach Bekanntwerden des Skandals.


      Ein merkantiler Minderwert liegt ja m.E auch vor.
      Entschädigung oder ein Schadensersatz kann zum Ausgleich erlittener Nachteile oder Einschränkungen geleistet werden.
      Ziel der Klage ist die Feststellung, dass Volkswagen Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und daher Schadenersatz schuldet.
      Wenn man sich gerichtlich auf eine feste Schadensersatzsumme für alle einigen würde, könnte man sich das Sachverständigengutachten sparen.
    • Grundsätzlich halte ich eine Klage mit dem Ziel der Rückgabe des Fahrzeuges für machbar. Allerdings muss sich, jedenfalls nach meiner Meinung, der Kläger dann auch eine "Abzüge" für den Gebrauch und mögliche Schäden am Fahrzeug anrechnen lassen.

      Wenn darüber hinaus noch ein Käufer nach Bekanntwerden des Dieselskandals im Jahr 2016 erwirbt (siehe mein Beitrag vorweg mit dem Link zu Sendung von frontal) dann ist solch ein Käufer nach meiner Einschätzung einfach nur dumm.

      Ebenso habe ich kein Verständnis für Kläger, die sich einen "Prozessfinanzierer" zur Durchsetzung Ihrer Rechte aussuchen, da dieser im Erfolg 1/4 oder gar mehr vom "erzielten Ertrag" erhält.
    • row-dy schrieb:

      culpa in contrahendo schrieb:

      ...

      Nach meinem Verständnis ist es so, dass für den Käufer - zumindest in Fällen von "Kauf-vor-Kenntnisnahme-der-Manipulationen" - die sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift, siehe z.B. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 - 27 U 10/18. Diese Vermutung geht doch zur Last desjenigen, der vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung von Beratungspflichten und Aufklärungspflichten auf den Willensentschluss eines anderen eingewirkt hat. Soweit korrekt?

      ...
      Bei dieser Konstruktion fehlt mir schon die Fahrlässigkeit der Verkäufer (Vorsatz sehe ich überhaupt nicht), jedenfalls so lange das Fahrzeug nicht direkt vom Hersteller an den Endabnehmer verkauft wurde.
      Den der Hersteller verkauft das Fahrzeug an den Händler und erst der an den Endabnehmer. Da der Händler keine Kenntnis hatte, kann er weder vorsätzlich noch fahrlässig seine Aufklärungspflicht verletzt haben.

      culpa in contrahendo schrieb:

      @row-dy
      Gemeint war der Hersteller, nicht der Händler.


      Ansonsten wiederhole ich nochmal meine Frage, weshalb hier immer noch über Sittenwidrigkeit, Vorsatz und Delikt diskutiert werden muss. Kann mich diesbzgl. bitte jemand aufklären? Danke!

      Du forderst doch einen Schadenersatz aus einer Vertragsverletzung.
      Da ist die erste Frage, wer sind die Vertragspartner.
      Der Verkäufer, also der Händler und der Käufer also Du. Es gibt keine vertragliche Beziehung zwischen Dir und dem Hersteller. Ansprüche aus dem Vertrag kannst Du grundsätzlich nur gegen den Vertragspartner geltend machen.
      Nur über die juristische Konstruktion der Sittenwidrigkeit, eines Deliktes und des Vorsatzes des Herstellers lässt sich m.E. ein Anspruch gegen den Hersteller begründen.
      Nur wenn Du Dein Fahrzeug direkt beim Hersteller gekauft hättest könntest Du direkte Ansprüche aus einer Vertragsverletzung gegen den Hersteller geltend machen.

      Der Hersteller ist nicht verpflichtet den Endkunden richtig aufzuklären, das ist Aufgabe des Händlers. Der hatte aber keine Kenntnis von der Manipulation und muss sich auch nicht vorhalten lassen, er hätte von der Manipulation Kenntnis haben müssen oder können. Deshalb kann er weder vorsätzlich noch fahrlässig gegen seine Aufklärungspflichten verstoßen haben.
      09/2016 - 05/2023 Yeti 1,2 TSI Cool Edition, DSG, Tempomat, Panoramadach, DAB+, GY4S

      Die immer wieder zu hörende Behauptung
      „Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
      ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.
    • culpa in contrahendo schrieb:

      Nach meinem Verständnis ist es so, dass für den Käufer - zumindest in Fällen von "Kauf-vor-Kenntnisnahme-der-Manipulationen" - die sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift,
      Bei der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens handelt es sich um einen Begriff aus dem Schuldrecht (Vertragsrecht), der keine gesetzliche Grundlage hat, sondern eine Ausprägung des Richterrechts ist. Er setzt also eine vertragliche Beziehung voraus oder zumindest die Anbahnung einer vertraglichen Beziehung, denn nur dadurch können Beratungs- und Aufklärungspflichten begründet werden. Zum Deliktsrecht passt das nicht und ist dort auch nicht notwendig.

      culpa in contrahendo schrieb:

      Falls ich bis hierher richtig liege, ist dem Käufer ein Schaden beim Abschluss der Kaufvertrags entstanden, den er so (s.o.) nicht abgeschlossen hätte.
      Wenn man den Schaden darin sieht, dass man ohne den Mangel den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte, hast du recht. Das trifft dann im Prinzip aber auf jeden Mangel zu, den ein Fahrzeug hat, so dass der Umstand, dass man bei Kenntnis des Mangels keinen Kaufvertrag geschlossen hätte, für sich allein zur Begründung eines Schadens, der die Rückgabe des Fahrzeugs ermöglichen würde, dann nicht ausreichen kann, wenn sich der Mangel und als Folge dessen auch der Schaden beseitigen lässt, was hier durch das Update der Fall ist. Das folgt letztlich aus der Schadensminderungspflicht des Geschädigten.

      culpa in contrahendo schrieb:

      Warum wird überhaupt noch über Fragen nach der Unzulässigkeit von Abschaltvorrichtungen, nach zu verneinendem Motor-Schutz, bestrittenem Vorsatz etc. diskutiert?
      Der Umstand, dass man den Motorschutz als Rechtfertigung verneint, begründet ja nicht automatisch eine Schadensersatzpflicht. Für einen Anspruch aus § 826 BGB, um den es hier geht, müssen eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss zunächst einmal eine unerlaubte Handlung vorliegen. Es muss ein Schaden eingetreten sein, für den die unerlaubte Handlung kausal geworden ist. Das Verhalten muss sittenwidrig, d.h. in besonderem Maße verwerflich gewesen sein und es muss schließlich ein zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich der Schädigung nachgewiesen werden. Alle fünf Merkmale (unerlaubte Handlung, Kausalität, Schaden, Sittenwidrigkeit, Vorsatz) müssen erfüllt sein und darüber kann man sehr wohl heftig diskutieren, denn bei keinem dieser Merkmale ist es zwingend, dass es erfüllt ist. Das zeigt sich ja schon in der z.T. sehr gegensätzlichen Rechtsprechung und auch darin, dass drei von vier betroffenen Typgenehmigungsbehörden keine Maßnahmen gegen VW ergriffen haben, was vermutlich daran liegt, dass gar nicht die Abschalteinrichtung das Problem ist sondern die Abgasrückführung selbst, die aber von allen Genehmigungsbehörden durchaus in Kenntnis dessen, dass sie auf der Straße nicht die erforderliche Wirkung zeigt, genehmigt wurde.

      Andreas
    • Kajo schrieb:

      Grundsätzlich halte ich eine Klage mit dem Ziel der Rückgabe des Fahrzeuges für machbar. Allerdings muss sich, jedenfalls nach meiner Meinung, der Kläger dann auch eine "Abzüge" für den Gebrauch und mögliche Schäden am Fahrzeug anrechnen lassen.



      Ebenso habe ich kein Verständnis für Kläger, die sich einen "Prozessfinanzierer" zur Durchsetzung Ihrer Rechte aussuchen, da dieser im Erfolg 1/4 oder gar mehr vom "erzielten Ertrag" erhält.
      Ein Viertel wovon ?
      Gehe ich von der Rückgabe aus wie hoch ist dann der Erfolg ?
      25 % vom Wert der Rückzahlungssumme ?
      In den Werbeversprechen wird dazu nichts konkret ausgeführt.
      Gut wenn der Besitzer nur eine Entschädigung möchte und keinen Stress gewinnt er 75 %.
      Besser als nichts, aber nicht mein Weg !
      F.U.
    • CAROMITO schrieb:

      Ein Viertel wovon ?
      Gehe ich von der Rückgabe aus wie hoch ist dann der Erfolg ?
      25 % vom Wert der Rückzahlungssumme ?
      In den Werbeversprechen wird dazu nichts konkret ausgeführt.
      Das ist einer der Fallstricke bei den Prozessfinanzierern. Es wird meist nämlich nicht deutlich, auf welcher Basis sich die 25 % (bei myRight sind es sogar 35 %) berechnen. Im Falle der Rückgabe des Fahrzeugs muss man daher davon ausgehen, dass die Berechnungsbasis ähnlich wie bei der Streitwertberechnung des Gerichts nicht die Differenz zwischen zurückgezahltem Kaufpreis und tatsächlichem Wert des Fahrzeugs ist, sondern der erstattete Kaufpreis als solcher. Dann aber wird die ganze Aktion schnell zu einem Verlustgeschäft. War der Kaufpreis z.B. 25.000 Euro, von denen 5.000 Euro als Nutzungsentschädigung abzuziehen sind und beträgt der reale Wert des Fahrzeugs jetzt noch 15.000 Euro, bekommt man bei myRight 25.000 ./. 5.000 ./. 35 % ausgezahlt. Macht summa sumarum 13.000 Euro, also weniger als der Restwert des Fahrzeugs, das man damit los ist. Ich glaube, dann würdest du weniger davon reden, von VW beschissen worden zu sein als vielmehr von myRight.

      Allerdings muss man sagen, dass das Geschäftsmodell von myRight nicht darauf aus ist, dass eine Rückerstattung des Kaufpreises erfolgt als vielmehr darauf, dass VW eine pauschale Entschädigung zahlt. Dann bekommt man unter dem Strich wenigstens noch etwas heraus, aber eben weniger als die anderen, die sich nicht myRight angeschlossen haben.

      Zu myRight habe ich übrigens bereits vor 3 Jahren in diesem Forum eine "Warnung" verfasst und die Schwachstellen dargestellt. Daran hat sich nichts geändert.

      skoda-suv-forum.de/forum/index…hlight=myRight#post270318

      Andreas
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