Fragen und Antworten zum Update des EA189

    • [ FL Motor ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • floflo schrieb:

      Diesen Gedankengang verstehe ich jetzt nicht. Warum sollten die Kläger ihr Auto dann bis 300.000 Km fahren?


      Weil wir ggf. bei so einem tollen Angebot den Yeti ca. 300000 km fahren würden.


      floflo schrieb:

      ....wonach man eine fahrzeugbezogene Garantie auf alle Teile des Abgaskontrollsystems und davon mittelbar betroffener Teile bis 300.000 Km ohne Nachweis der Schadensursache gewährt.


      wenn so eine 300000 km Garantie wie du es beschreibst sogar noch auf die nächsten Käufer (die vll. nicht geklagt haben) übergehen würde, würde VW bestimmt durch viele Reparaturen ganz schöne Verluste schreiben. Die sind ja dran interessiert viele Neuwagen zu verkaufen. Deswegen glaube ich nicht an dieses Szenario, sondern eher wenn überhaupt an ein eine lächerliche dreistellige Entschädigungssumme wie in Australien.


      floflo schrieb:

      Wenn der Kläger sein Auto verkaufen will, kann er es jederzeit verkaufen und wird dabei wahrscheinlich einen höheren Kaufpreis erzielen als ohne die Garantie, da Garantien in aller Regel wertsteigernd wirken. Solange der Kläger das Auto fährt, ist er durch die Teilgarantie abgesichert, verkauft er es, ist der Käufer entsprechend abgesichert, und wenn der dann das Fahrzeug wieder verkauft, dessen Käufer u.s.w., bis zu einer Gesamtfahrleistung von 300.000 Km.
    • berme schrieb:

      wenn so eine 300000 km Garantie wie du es beschreibst sogar noch auf die nächsten Käufer (die vll. nicht geklagt haben) übergehen würde, würde VW bestimmt durch viele Reparaturen ganz schöne Verluste schreiben. Die sind ja dran interessiert viele Neuwagen zu verkaufen.
      Wenn VW von seiner Qualität und dem Update überzeugt ist, wird man einen solchen Vergleich sehr dankend annehmen. Ich glaube, dass die Kosten für eine pauschale Entschädigung deutlich höher ausfallen werden als die Kosten für Reparaturen am Abgaskontrollsystem, die anfallen können aber nicht müssen. Immerhin haben wir hier zwei Mitglieder, die mit ihren TDIs inzwischen die 300.000 Km geknackt bzw. überschritten haben, ohne dass es zu Reparaturen an AGR/DPF gekommen ist. Unter dem Strich dürfte das deutlich billiger werden, zumal VW mit der "vertrauensbildenden Maßnahme" ja ohnehin schon Reparaturkosten übernimmt und außerdem den sehr großen, ebenfalls Kosten verursachenden Aufwand für die Entschädigungsabwicklung spart. Und dass VW schließlich Autos verkaufen will, ist ein abwegiges Argument. Mir ist zwar bekannt, dass es bei Haushaltsgeräten und Geräten der Unterhaltungsindustrie teilweise gezielten Verschleiß gibt (warum klagt eigentlich dagegen niemand?), in der Automobilindustrie wird die Lebensdauer von Fahrzeugen jedoch nicht künstlich durch eingebauten Verschleiß verkürzt.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Mir ist zwar bekannt, dass es bei Haushaltsgeräten und Geräten der Unterhaltungsindustrie teilweise gezielten Verschleiß gibt (warum klagt eigentlich dagegen niemand?), in der Automobilindustrie wird die Lebensdauer von Fahrzeugen jedoch nicht künstlich durch eingebauten Verschleiß verkürzt.
      @ Andreas ,

      Doch geplanten Verschleiß gibt es auch in der Automobilindustrie.
      VW gibt auch nur eine erwartete Laufleistung von 200000 km an.
      Bei einer 300000 km Garantie gerade auf empfindliche Bauteile könnte es deshalb auch teuer für VW werden.
      news38.de/wolfsburg/article213…0-Kilometern-Schluss.html
      autorevue.at/autowelt/geplante-obsoleszenz-bei-autos
      scholar.google.de/scholar?q=ob…dt=0&as_vis=1&oi=scholart

      Wenn von VW clever gewesen wäre, hätten sie nach dem Bekanntwerden des Skandals eine Garantie ohne Nachweis der Schadensursache über 200000 km auf die o.g. Bauteile gegeben.
      Dann hätten sie sich vll die große Klageflut erspart.
    • berme schrieb:

      Damit würde ich mich auch zufrieden geben
      Wenn du dich mit der von mir vorgeschlagenen Vergleichslösung zufrieden gibst, aber nicht glaubst, dass VW sich darauf einlässt, was hindert dich dann daran, über deine Anwälte in deinem Verfahren diesen Vergleich VW vorzuschlagen, wobei in deinem Fall als Wenigfahrer vermutlich auch eine Garantiebeschränkung auf 250.000 oder vielleicht sogar nur 200.000 Km ausreichen würde. Dann siehst du ja, ob das für VW eine Lösung zur Beendigung des Rechtsstreits wäre, eine Lösung, die deinen Interessen jedenfalls voll gerecht würde und dir neben der Sicherheit vor Reparaturkosten zusätzlich im Falle des Verkaufs deines Yetis eine Wertsteigerung bescheren würde, denn mit dieser Garantie lässt sich das Fahrzeug zu einem höheren Preis verkaufen als ohne. Man muss nur darauf achten, dass die Garantie auf das Fahrzeug bezogen wird und nicht auf dich als Halter. Außerdem müsste VW entweder die Verfahrenskosten in voller Höhe übernehmen oder bei einer Kostenaufteilung deine Rechtsschutzversicherung dem Vergleich zustimmen.

      berme schrieb:

      Wenn von VW clever gewesen wäre, hätten sie nach dem Bekanntwerden des Skandals eine Garantie ohne Nachweis der Schadensursache über 200000 km auf die o.g. Bauteile gegeben.
      Ja, das sehe ich auch so. Clever sind die bei VW nicht gerade. Noch dümmer ist es allerdings, wenn man nach außen erklärt, die Lebensdauer des Fahrzeugs würde im Schnitt bei 200.000 Km liegen, nur um den anzurechnenden Nutzungsausgleich höher ausfallen zu lassen. Für mich das Eigentor des Jahres, denn schließlich gibt es keine bessere Werbung für ein Auto als dessen Zuverlässigkeit und Langlebigkeit, die VW mit dieser Aussage in Frage stellt.

      Andreas
    • Als ich vom Händler und Konzern eine Garantie auf das Update verlangte, kamen nur unverbindliche Worthülsen zurück mit dem Hinweis, das KBA habe alles geprüft und für gut befunden. Als ich vom KBA Einsicht in die Unterlagen verlangte, kam eine Ablehnung zurück mit dem Hinweis, dass dem aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen nicht abgeholfen werden könne.

      Ich habe mir also im Hinblick auf die Sorgen vor negativen Folgen des Updates nichts vorzuwerfen und sehe auch nicht ein, weshalb ich Dasselbe, was ich vor Erhebung der Klage angeboten hatte (nämlich Annahme eines Updates gegen Garantie-Erklärung), nun von VW annehmen sollte, nachdem wir auf dem Weg zum BGH sind. Jetzt ist es aus meiner Sicht für diesen Kompromiss zu spät, und das hat nichts mit Raffgier o.ä. zu tun. Die Beklagten waren auf meine Vorschläge äußerst unwillig und sollen daher jetzt die versalzene Suppe auslöffeln. Ich habe die nicht gekocht.

      Mein Vertrauen in diesen Konzern ist inzwischen derart zerrüttet, dass nun weder ein Update, noch irgendwelche Garantie-Versprechen für mich zumutbar sind. Untermauert und bestätigt wird dies durch die seither regelmäßig neu auftretenden "Unregelmäßigkeiten" in diesem Konzern:

      Was ist aus dem Rückruf und dem Update für die 1.2 L TDI EA189 Motoren geworden, zu denen das KBA Ende 2018/ Anfang 2019 Unregelmäßigkeiten fand und die Rückrufaktion daraufhin gestoppt wurde? Seither hörte man nichts mehr davon. Vermutlich war "Dottore" wieder "sehr verärgert" und alles wurde unter den Teppich gekehrt - vielleicht mit einem "Deal" verbunden, dass der Konzern großzügigere Angebote bei den anderen Umrüstungen macht? Egal, jedenfalls ist das alles sehr fischig.

      Ebenso ist es unerträglich, dass Audi und Porsche noch lange nach Bekanntwerden des Skandals weiter Fahrzeuge mit manipulierten Abgas-Systemen verkauften.

      Und dann der Skandal mit den verkauften "Vorserien-Fahrzeugen"! Diese Fahrzeuge muss der Konzern im Rahmen einer anderen Rückrufaktion zurückkaufen, weil z.B. Airbags deaktiviert waren, was natürlich bei einem Unfall fatal sein kann. Trotzdem wurden solche Fahrzeuge verkauft, was man kaum glauben mag.

      In dem Konzern funktionieren Corporate Governance und Controlling anscheinend nicht richtig oder es gibt dort (vereinzelt?) derartige (kriminelle?) Energie, die mit dem besten CGC nicht beherrschbar ist.

      Wie soll man da Vertrauen haben und plötzlich Garantien gut finden? Ich jedenfalls nicht, und ich möchte mit diesem Konzern nach der Rückabwicklung nie mehr etwas zu tun haben.

      Andere mögen das alles anders ("gelassener"?) empfinden. Viel Glück.
    • floflo schrieb:

      ...
      Ja, das sehe ich auch so. Clever sind die bei VW nicht gerade. Noch dümmer ist es allerdings, wenn man nach außen erklärt, die Lebensdauer des Fahrzeugs würde im Schnitt bei 200.000 Km liegen, nur um den anzurechnenden Nutzungsausgleich höher ausfallen zu lassen. Für mich das Eigentor des Jahres, denn schließlich gibt es keine bessere Werbung für ein Auto als dessen Zuverlässigkeit und Langlebigkeit, die VW mit dieser Aussage in Frage stellt.
      Andreas
      Siehe Urteilsbegründung LG Hildesheim, 18.01.2017 - 3 O 139-16

      Das Gericht nahm als Gesamtlaufleistung des Skoda Yeti 300.000 km an - zum Vorteil des Klägers im Vergleich zu anderen Urteilen, wo nur 250.000 km oder sogar weniger angenommen wurden; dadurch wurde in diesen anderen Fällen der Gebrauchsvorteil, den der Kläger erstatten musste, höher.

      Zitat des LG Hildesheim:
      Dabei legt die Kammer eine Gesamtlaufleistung des gerichtsbekannt robusten Fahrzeugs von 300.000 km zugrunde.
      :D

      Ich vermute, dass ohne entsprechenden klägerischen Vortrag (z.B. durch Hinweis auf andere Urteile mit hohen geschätzten Gesamtlaufleistungen des streitgegenständlichen Fahrzeugmodells) das erkennende Gericht nicht von alleine so einen hohen km-Wert schätzt, vor allem dann nicht, wenn die Beklagten behaupten, es seien nur 200.000 km - eine mMn erbärmliche "Leistung" für Fahrzeuge eines "Premiumherstellers". :rolleyes:
    • Antwort auf die Frage/Feststellung, ob/dass ich mir wohl nicht so sicher sei etc.: Nein, das bin ich nicht. Und genau das ist auch der Grund, weshalb ich viele dieser Fragen sehr gerne vom BGH geklärt sehen möchte - gerne auch aus meinem Fall. ;) Und wenn ich hier und dort Abstriche machen muss, ist das dann halt so. Klar ersichtlich für mich ist zumindest: Wer sich nicht wehrt, wird auch nichts bekommen. Und schaden kann es mMn nicht, wenn ich hier auf Info-Austausch mit Mitstreitern hoffe. Dafür muss ich mich nicht schämen. Übrigens ganz herzlichen Dank für die vielen hilfreichen Hinweise! :)

      OLG Hamm, 10.09.2019 - I-13 U 149/18 zur Erstattung von Finanzierungskosten beim Abgas-Skandal:
      Auf der Rechtsfolgenseite kann die Klägerin also verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben und den Kreditvertrag nicht abgeschlossen hätte. Die Klägerin kann mithin die Rückzahlung des Kaufpreises und Freistellung von der noch bestehenden Verbindlichkeit zur Finanzierung des Kaufpreises verlangen, muss sich auf ihren Anspruch allerdings - wie sie selbst einräumt - die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen.
      ...
      Unter Berücksichtigung der insgesamt von der Klägerin für die Finanzierung erbrachten Zahlungen stehen ihr unter Abzug der Nutzungsentschädigung
      7.400,00 € - 3.067,78 € = 4.332,22 €
      zu.
      Ist das "Fell über die Ohren ziehen"? Nun, dann wenigstens vom 13. Senat legitimiert. ;) Und ich empfinde das als fair: Die Klägerin zahlt Nutzungsersatz, aber umgekehrt werden ihr die Kosten für die Finanzierung des Fahrzeugkaufs erstattet. Gut, dass sie bzw. ihr Anwalt das gefordert hatten.
    • culpa in contrahendo schrieb:

      Als ich vom Händler und Konzern eine Garantie auf das Update verlangte, kamen nur unverbindliche Worthülsen zurück mit dem Hinweis, das KBA habe alles geprüft und für gut befunden. ... Ich habe mir also im Hinblick auf die Sorgen vor negativen Folgen des Updates nichts vorzuwerfen und sehe auch nicht ein, weshalb ich Dasselbe, was ich vor Erhebung der Klage angeboten hatte (nämlich Annahme eines Updates gegen Garantie-Erklärung), nun von VW annehmen sollte, nachdem wir auf dem Weg zum BGH sind.
      Das ist jetzt etwas lebensfremd gedacht. Wenn VW auf deinen Wunsch, dir eine umfassende Garantie zu geben, eingegangen wäre, hätte das eine Präzedenzwirkung gehabt mit der Folge, dass auch andere die Garantie geltend machen könnten. Da ist es doch verständlich, dass VW deiner Forderung nicht entsprochen hat. In einem Gerichtsverfahren ist die Lage natürlich eine ganz andere.

      culpa in contrahendo schrieb:

      das hat nichts mit Raffgier o.ä. zu tun
      Wenn es keine Raffgier ist, ist es der pure Trotz. Wenn dein Wunsch eine Garantieerklärung war, sollte das auch jetzt noch so sein. Andernfalls machst du dich unglaubwürdig.

      culpa in contrahendo schrieb:

      Ich vermute, dass ohne entsprechenden klägerischen Vortrag (z.B. durch Hinweis auf andere Urteile mit hohen geschätzten Gesamtlaufleistungen des streitgegenständlichen Fahrzeugmodells) das erkennende Gericht nicht von alleine so einen hohen km-Wert schätzt, vor allem dann nicht, wenn die Beklagten behaupten, es seien nur 200.000 km
      Die Km-Leistung der Fahrzeuge hat sich stetig verlängert. Als ich noch klein war, hat man als Käfer-Fahrer eine Urkunde bekommen, wenn man die 100.000 Km erreicht hat. Das galt als besondere Leistung und rechtfertigte den Werbespruch "er läuft und läuft und läuft". Heute sind 300.000 Km absolut standard, was auch die Gerichte wissen, weshalb die meisten Gerichte bei der Berechnung des Nutzungsausgleichs von diesem Wert ausgehen, mit weiterer Tendenz nach oben (LG Stuttgart 400.000 Km - anwalt.de/rechtstipps/neues-se…gung-halbiert_139192.html, OLG Köln sogar 500.000 Km - presseportal.de/pm/105254/3907044 . Der Versuch von VW, bei der Rückabwicklung vom Kaufpreis einen höheren Nutzungsausgleich in Abzug bringen zu können, ist ebenso untauglich wie dumm. Auch ohne entsprechendem klägerischen Vortrag hätte das Gericht die 200.000 Km VW wohl kaum abgekauft. Diese hohen Km-Leistungen sind m.E. zwar nicht unrealistisch, der auf diesen Werten beruhende, entsprechend niedrige Abzug für den Nutzungsausgleich, wird dem tatsächlichen Schaden jedoch nicht gerecht und führt m.E. zu einer nicht mehr gerechtfertigten Besserstellung des Klägers.

      Andreas
    • berme schrieb:

      Die wenigsten fahren mit ihrem Privatauto ja 200000 km.
      Von daher wäre eine wie o.g Garantiezusage von VW bis zu dieser Kilometerleistung auf o.g. Bauteile für mich ausreichend gewesen und ich hätte nicht geklagt.
      Dann biete das doch in deinem Verfahren als Vergleichsvorschlag an. Ich bin mir ziemlich sicher, dass VW den Vorschlag nicht ablehnt. Der Rechtsstreit wäre für dich beendet und du hättest das bekommen, was du doch eigentlich willst und was deinem "Schaden" auch gerecht wird. Was willst du mehr?

      Andreas
    • Die Gerichte lassen bei Ihren zu erwartenden Laufleistungen immer nur eine theoretische zu.

      Davon ausgehend, Service nach Hersteller Angaben, relativ durchgehend 2/3 Maschinenleistung, sind durchaus Laufleistungen möglich.

      Zu beachten bzw voraussetzen sind natürlich rechtzeitig zu behebende Mängel mit Original Ersatzteilen.

      Des Weiteren findet auch keine Berücksichtigung statt, das z. B ein Pumpenschaden bei 300.000 reparabel ist, jedoch die Herstellervorgaben zu einem wirtschaftlichen aus führen.

      Daher ist es IMHO nicht korrekt, gerichtlich von solchen Laufleistung bei allen Fahrzeug Nutzern auszugehen.

      Die Individualität der Nutzung findet keinerlei Gewichtung.

      Für mich stellt sich immer mehr die Frage, können unsere Gerichte überhaupt noch Gerechtigkeit?
    • SQ5 schrieb:

      Daher ist es IMHO nicht korrekt, gerichtlich von solchen Laufleistung bei allen Fahrzeug Nutzern auszugehen.

      Die Individualität der Nutzung findet keinerlei Gewichtung.
      Es ist nicht möglich, die Individualität der Nutzung zu berücksichtigen, weil sich die Beurteilung nicht am Halter/Fahrer orientiert sondern am Fahrzeug. Bei deiner Ansicht bekäme man z.B. Schwierigkeiten, wenn ein Fahrzeug während seiner Lebensdauer von verschiedenen Nutzern gefahren wurde, die womöglich ein völlig unterschiedliches Nutzungsverhalten haben. Daher können sich die Gerichte daran nicht orientieren sondern müssen von Durchschnittswerten ausgehen.

      Andreas
    • berme schrieb:

      VW gibt auch nur eine erwartete Laufleistung von 200000 km an.
      Habe heute erst wieder von 2 Caddy 1,6 TDI gehört, Firmenwagen noch recht jung, einer im Frühjahr mit 70.000 km kapitaler Motorschaden, einer vorgestern mit 30.000 km das Selbe.
      Aus der Fahrzeugflotte wird kein Fahrzeug mehr durch einen VW ersetzt. ;(

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
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