Fragen und Antworten zum Update des EA189

    • [ FL Motor ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • floflo schrieb:

      Noch einmal: Der Mangel, den die betroffenen Fahrzeuge haben sind nicht die hohen NOx-Werte sondern die unzulässige Abschalteinrichtung, wobei ich mich frage, wie man bei der AGR überhaupt das Abschaltverbot einhalten soll, wenn man es mit gegensätzlich reagierenden Schadstoffen zu tun hat. Wenn man die Stickoxide mittels der AGR reduziert, gehen Feinstaub und CO hoch und wenn man das dann durch Drosselung der AGR reduziert, gehen die Stickoxide wieder hoch. Die Folge kann eigentlich nur sein, dass man das Abschaltverbot auf die AGR gar nicht anwendet oder aber als Konsequenz daraus den Schluss ziehen muss, dass die NOx-Reduzierung mittels AGR nicht gesetzeskonform sein kann. Da beißt sich die Katze irgendwie in den Schwanz.
      Ein Käufer braucht doch von der Technik - Abschalteinrichtung, AGR usw. überhaupt keine Ahnung haben, er sollte sich darauf verlassen können, eine funktionierende Technik zu kaufen, die in der Lage ist die gesetzlichen Vorschriften ein zu halten. Wenn die Technik dazu nicht in der Lage ist, hätte man sie schlicht weg nicht einbauen dürfen bzw. hätten die Behörden (KBA) nie zulassen dürfen.

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • floflo schrieb: wobei ich mich frage, wie man bei der AGR überhaupt das Abschaltverbot einhalten soll,

      @floflo

      Ich kann mir schon vorstellen das man eine AGR in verschiedenen Betriebszuständen des Motors per Software unterschiedlich dosieren/steuern/programmieren kann ohne sie in bestimmten Betriebszuständen des Motors per Software komplett abzuschalten.
      Dann wäre sie auch keine illegale Abschaltvorrichtung mehr, was sie aber nach dem Update vermutlich immer noch ist, nur etwas entschärft.
    • berme schrieb:

      Ich kann mir schon vorstellen das man eine AGR in verschiedenen Betriebszuständen des Motors per Software unterschiedlich dosieren/steuern/programmieren kann ohne sie in bestimmten Betriebszuständen des Motors per Software komplett abzuschalten.
      Ja klar geht das. M.W. erfolgt mit der Schummelsoftware auch gar keine Komplettabschaltung sondern lediglich ein anderes Regelverhalten als auf dem Prüfstand. Klaus (SQ5) hat das einmal getestet (wie immer er das auch gemacht haben mag) und dabei festgestellt, dass die AGR auch mit der Schummelsoftware temporär aktiv ist.

      berme schrieb:

      Dann wäre sie auch keine illegale Abschaltvorrichtung mehr, was sie aber nach dem Update vermutlich immer noch ist, nur etwas entschärft.
      Eine illegale Abschalteinrichtung liegt nur dann nicht vor, wenn das Regelverhalten auf der Straße identisch mit dem Regelverhalten auf dem Prüfstand ist. Ob das nach dem Update noch der Fall ist, kann ich nicht beurteilen. Es scheint aber so, dass in jedem Fall auch nach dem Update noch eine Regelung der AGR-Rate erfolgt, nur eben etwas anders als zuvor. Dazu hat VW vermutlich auch das Regelverhalten auf dem Prüfstand geändert und die AGR-Rate gegenüber früher etwas zurückgefahren, denn Tests des ADAC haben ergeben, dass der NOx-Wert auf dem Prüfstand nach dem Update etwas steigt, aber immer noch innerhalb der Grenzwerte liegt.

      Andreas
    • SQ5 schrieb:

      Und wenn ein Gericht sich festlegt, das der Kraftstoffverbrauch nur 10 % von den Herstellerangaben abweichen darf, kann man für die Abgase gleiches setzen.

      M.2018 schrieb:

      10% mehr unter Prüfstandbedingungen!
      10 % mehr unter Prüfstandsbedingungen. Schön, dass du das hier klarstellst, denn das wird bei der Diskussion um erhöhte Verbrauchswerte nämlich schnell übersehen. Es gibt m.W. keine Urteile, die dem Käufer ein Rückgaberecht einräumen, wenn der Realverbrauch auf der Straße einen bestimmten Prozentsatz der angegebenen Werte übersteigt. Das wäre auch gar nicht möglich, weil der Verbrauch auf der Straße sehr vom eigenen Fahrverhalten und -profil abhängt und dadurch sehr stark schwanken kann. Wer sein Auto zu einem "guten Preis" los werden will, muss, nachdem zuvor alle Motoreinstellungen kontrolliert und ggf. korrigiert wurden, eine Prüfstandsmessung vornehmen lassen und dann "hoffen", dass der Verbrauch den angegebenen Verbrauch um mehr als 10 % übersteigt. Nicht anders ist das auch mit den Schadstoffen. Wenn diese unter Prüfstandsbedingungen bzw . nach RDE, und nur dann, den Grenzwert um mehr als 10 % übersteigen, hat man ein Rückgaberecht. Daher noch einmal: Beim Abgasskandal geht es nur mittelbar um die hohen NOx-Werte auf der Straße. Rechtlich sind die ohne Belang, weil man sie an keinem Prüfverfahren festmachen kann, und jeder Abgastester auf dein Straße seine eigene Prüfrunde zugrunde legt, was eine Vergleichbarkeit unmöglich macht. Mit dem RDE-Verfahren wurde für die Straße erstmals ein einheitliches Prüfverfahren nach genauen Vorgaben festgelegt und erst damit kann man Straßenmessungen als Grundlage zur Feststellung überhöhter Schadstoffwerte heranziehen, die dann auch einen Mangel bedeuten.

      Andreas
    • Laut einer aktuellen Studie der gemeinnützigen Organisation ICCT (International Council on Clean Transportation) verbrauchten neue Pkw 2017 durchschnittlich 39 Prozent mehr als die Hersteller angeben. 2015 betrug die Abweichung sogar 42 Prozent. Dabei hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits entschieden, dass eine Abweichung von 10 Prozent und mehr einen Mangel darstellt.
      Neuwagenkäufer können deshalb die Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. (aus Anwalt.de)

      Scheint aber kein Problem für Hersteller zu sein.
      Yeti * 01.12.10 - † 11.05.22
      Jazz gehts los
      Selbstladend ohne Steckdose, sparsamer als ein Goggomobil
    • Herne schrieb:

      Laut einer aktuellen Studie der gemeinnützigen Organisation ICCT (International Council on Clean Transportation) verbrauchten neue Pkw 2017 durchschnittlich 39 Prozent mehr als die Hersteller angeben. 2015 betrug die Abweichung sogar 42 Prozent. Dabei hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits entschieden, dass eine Abweichung von 10 Prozent und mehr einen Mangel darstellt.
      Neuwagenkäufer können deshalb die Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. (aus Anwalt.de)
      Hier haben sich unsere Beiträge überschnitten. Die 10 % müssen auf dem Prüfstand überschritten werden. Mehrverbräuche auf der Straße sind unerheblich.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      ...es ist umgekehrt so, dass der Kunde derjenige ist, der behauptet, für ihn sein das Abgasverhalten kaufentscheidend gewesen...
      Wie ich schon mehrfach geschrieben habe, bin ich nie davon ausgegangen, daß die vorgeschriebenen Abgaswerte tatsächlich eingehalten werden, ebenso wie ich nie davon ausgegangen bin, mit dem angegebenen Normverbrauch auszukommen.
      Ich bin allerdings davon ausgegangen, daß mit den Abgasreinigungseinrichtungen die Bestimmungen so weit eingehalten werden, daß ich das Fahrzeug in der zu erwartenden Lebensdauer überall werde nutzen dürfen. Ohne Softwareupdate, das die Nutzbarkeit einschränkt, und ohne daß Fahrzeuge wie meines eine Dieseldiskussion auslösen, die mir letzlich die Nutzung in ganzen Städten unmöglich macht. Und natürlich geht es auch um die Wertminderung bei Gebrauchtverkauf oder Inzahlunggabe. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte ich keinen Diesel gekauft, vermutlich überhaupt kein Fahrzeug aus dem Konzern. Also, ja, das Abgasverhalten war für mich kaufentscheidend.
      Mein Chef wollte mich durch einen Roboter ersetzen.
      Er konnte keinen finden, der nur Solitär spielt und im Internet surft.
    • Harry App schrieb:

      Ich bin allerdings davon ausgegangen, daß mit den Abgasreinigungseinrichtungen die Bestimmungen so weit eingehalten werden, daß ich das Fahrzeug in der zu erwartenden Lebensdauer überall werde nutzen dürfen.
      Das war bei den Euro 1 bis 4 Fahrzeugen auch nicht der Fall. Siehe Umweltzonen.

      Harry App schrieb:

      Ohne Softwareupdate, das die Nutzbarkeit einschränkt,
      wo wird die Nutzbarkeit eingeschränkt?

      Harry App schrieb:

      und ohne daß Fahrzeuge wie meines eine Dieseldiskussion auslösen, die mir letzlich die Nutzung in ganzen Städten unmöglich macht.
      Das sind ja wohl eher die Grenzwerte in den Städten die über Jahre ignoriert wurden und jetzt von der DUH angemahnt werden.

      Otto
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • nochmals zur HU-Problematik (Fahrzeug unbekannt):

      Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 011/2018
      Halle (Saale), den 15. August 2018

      (VG HAL) Versagung der TÜV-Plakette für nicht nachgerüstetes Dieselfahrzeug

      Das Verwaltungsgericht Halle hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Tüvplakette für ein nicht nachgerüstetes Dieselfahrzeug zu Recht versagt worden ist.
      In dem Verfahren begehrt der Besitzer eines Dieselfahrzeuges die Erteilung einer HU-Plakette. Diese hatte der Prüfer versagt, weil er bei der Prüfung den Mangel "812 E Motormanagement-/Abgasreinigungssystem – Ausführung unzulässig" festgestellt hatte.
      Den Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und ausgeführt, die Prüfplakette werde nur zugeteilt und angebracht, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung festgestellt wird, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist. Werden bei der Hauptuntersuchung an dem Fahrzeug Mängel festgestellt, so hat der Prüfingenieur diese zu beurteilen und entsprechend der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinie einzuordnen. Handelt es sich danach um einen erheblichen Mangel, so ist dieser im Prüfbericht einzutragen. Eine Prüfplakette darf nicht erteilt werden. Der Halter ist verpflichtet, diesen Mangel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung erneut vorzuführen.
      Bei dem bei dem Fahrzeug des Antragstellers festgestellten Mangel handelt es sich nach der Richtlinie um einen erheblichen Mangel, den der Antragsteller auch nicht bestreitet. Soweit er geltend macht, dass er beim Amtsgericht Halle Klage gegen den Verkäufer des Fahrzeuges auf Rücknahme des mangelhaften Pkws erhoben habe und dadurch gehindert sei, den streitbefangenen Mangel zu beseitigen, ist dies im Rahmen der Hauptuntersuchung rechtlich unerheblich. In diesem Verfahren spielt allein die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges eine Rolle. Der Prüfer hat festzustellen, ob das Fahrzeug mit den Vorschriften der StVZO und deren Anlagen im Einklang steht. Ist dies nicht der Fall, hat er die Plakette zu versagen.
      Auch wirtschaftliche Interessen des Fahrzeughalters sind unbeachtlich. Dementsprechend kann der Antragsteller auch nicht damit durchdringen, die Teilnahme an der Rückrufaktion sei unzumutbar, weil sein Fahrzeug beschädigt und einen Wertverlust erleiden könnte oder die Dauerhaltbarkeit, die Geräuschentwicklung und der Kraftstoffverbrauch negativ beeinflusst werden könnten.
      VG Halle, Beschluss vom 12. März 2018 – 7 B 83/18 HAL

      presse.sachsen-anhalt.de/index…dc410ac0f8974e2b2a6ed3c77

      Leider habe ich keinen Volltext des Beschlusses gefunden um möglicherweise genauere Hinweise zum Mangel zu bekommen.
    • Der strittige Software-Anteil schaltet das Abgasverhalten auf einem Prüfstand in einen nicht erlaubten Modus.

      Wie soll der Prüfer die Abgase korrekt prüfen, wenn der Abgasmodus ausgerechnet auf dem Prüfstand in einen nicht erlaubten Modus umschaltet?

      Wie oft und wie viele Kilometer fahrt ihr eigentlich so pro Jahr auf einem Prüfstand?

      D.P.
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