Parken auf dem Gehweg?

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Parken auf dem Gehweg?

      Hi, Ihr Lieben,

      man lernt doch nie aus ...

      Ich habe gestern erst im Gespräch mit einem Kollegen kapiert, dass Parken auf dem Gehweg (mit 2 Rädern) generell verboten ist, es sei denn ein Schild (315) sagt ausdrücklich etwas anderes. Daher auch meine Verwunderung in dem Reifengrößen-Thread von wegen Bordsteinkanten etc. Ich fahre wie erwähnt täglich Bordsteine rauf und runter.

      Und ich dachte, ich hätte in der Fahrschule aufgepasst :D

      Aber ernsthaft - die Situation in Karlsruhe ist:

      * es wird "überall" halb auf dem Gehweg geparkt
      * das wird vom Ordnungsamt nicht geahndet - es sei denn, es bleibt zu wenig Platz für Kinderwagen/Rollator/Rolli
      * mein Fahrlehrer hat mir das so beigebracht!
      * in der Zeitung stand neulich, dass man die Mindestbreite für die Duldung von 1,2m anheben wolle - wie hoch, weiß ich gerade nicht

      §12 StVO ist da aber völlig eindeutig. Und beschildert ist bei uns nirgends. Es wird einfach stillschweigend nicht verwarnt.

      Welchen Sinn hat eine eindeutige Norm ohne Ausnahmetatbestand, wenn sie nicht exekutiert wird? Weshalb steht in der StVO nicht etwas wie "Gemeinden können Ausnahmen auch ohne Beschilderung erlassen" ... oder irgend etwas Sinnvolles?

      Gruß
      Patrick
      People who think they know everything are a great annoyance to those of us who do. (Isaac Asimov)
    • Das ist wirklich so. Habe ich auch erst durch einen Zettel gelernt, der 10 Euro kostete...
      Ich war halt der Meinung, 2m Rest-Gehweg würden reichen, und ich sollte lieber etwas mehr Platz auf der (Durchgangs-)Straße lassen. War aber irgendeinem Uniformträger ein Dorn im Auge, und so stand mein Auto zukünftig dort eben immer ganz auf der Straße, was zwar mehr störte, aber erlaubt war.
      Mein Chef wollte mich durch einen Roboter ersetzen.
      Er konnte keinen finden, der nur Solitär spielt und im Internet surft.
    • Wann ist das Parken auf dem Gehsteig erlaubt?

      Verband für bürgernahe Verkehrspolitik e.V. schrieb:

      Aus der StVO geht also hervor, dass es allgemein untersagt ist, auf dem Bordstein zu parken. Allerdings kann das Parken auf dem Gehweg auch erlaubt werden. Dies ist zum einen der Fall, wenn sich auf dem Bürgersteig eine Parkflächenmarkierung befindet.
      Zum anderen weist das Verkehrszeichen 315 darauf hin, dass das Parken auf dem Gehsteig erlaubt ist. Dieses kann unterschiedlich gestaltet werden, zeigt aber in der Regel ein weißes „P“ auf blauem Grund. Unter dem Buchstaben ist dargestellt, wie die Fahrzeuge auf dem Gehweg zu parken haben, beispielsweise ob diese nur halb, also mit zwei Reifen auf dem Bürgersteig, parken dürfen.
      Allerdings gelten beim Verkehrszeichen 315 folgende Ausnahmen, bei denen vom Parken auf dem Bordstein abgesehen werden muss:
      • Das Verkehrszeichen 315 erlaubt das Parken auf dem Gehweg lediglich für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t.
      • Das Abstellen eines Kfz über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen ist unzulässig und damit untersagt.
      • Die jeweilige Gestaltung des Schildes kann anordnen, wie die Fahrzeuge auf dem Gehweg zu parken haben. Außerdem können Anfang und Ende der Parkzone mit weißen Pfeilen gekennzeichnet werden.

      weitere Infos im Netz

      Linky computer_0010.gif
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      8)
    • Hallo,
      ich wundere mich täglich darüber, wie manche Leute ihr Auto einfach so in einem verkehrsberuhigten Bereich parken
      Das darf man dort nur auf gekennzeichneten Flächen. Link

      Noch schlimmer sind die, die meinen mit eingeschalteter Warnblinkanlage darf man überall parken. :thumbdown:
      Meiner Ansicht nach müsste das viel öfter geahndet werden.
      Gruß,
      Quaxx!
      seit Oktober 2020 Mazda CX-5 Skyactiv 194 AWD mit Wandlerautomatik; vorher 2017er Yeti Outdoor Style -More Style- 1,2 DSG; Lavablau mit Panoramadach, davor 2011er 1,2 TSI DSG
    • Harry App schrieb:

      War aber irgendeinem Uniformträger ein Dorn im Auge....
      Nicht nur dem....es wird auch stillschweigend die Auffassung vertreten, dass der Unterbau der Strasse mit dem Unterbau der Gehwege identisch ist, dem ist aber meist nicht so, erst wenn die Anwohner "Spurrillen" und gebrochene Gehwegplatten beklagen kommt etwas Einsicht auf....und das Ordnungsamt verteilt Tickets - auch Knöllchen genannt - das vertieft dann die Einsicht.

      Wo wir beim Thema sind....kürzlich musste ich gebührenpflichtig lernen, dass Parken vor Grundstückseinfahrten mit abgesenktem Bordstein verboten ist, auch vor der eigenen Einfahrt. =O

      Begründung: Damit werde gehbehinderten Menschen mit Rollator oder Rollstuhl die Überquerung der Strasse an dieser Stelle verwehrt oder zumindest unnötig erschwert, nachvollziehbar.
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
    • Danke, Linky - darum ging es mir aber nicht. Das hatte ich alles schon selbst recherchiert. Ist ja auch nicht wirklich schwierig ;)

      Meine Frage liegt anders:

      Wie kann es sein, dass eine kommunale Behörde eine Vorschrift einfach selbständig aussetzt?

      Und umgekehrt, wenn es nötig ist, dass sie das tut - in Karlsruhe würde wahrscheinlich die zweite Badische Revolution ausbrechen - weshalb sieht die Vorschrift diesen Ermessensspielraum nicht ausdrücklich vor?

      Ich dachte, in unserem Rechtssystem gibt es kein Ermessen, so lange es nicht ausdrücklich in Gesetzen/Verordnungen drin steht, sprich die Dinge sind dem Buchstaben nach zu befolgen. Und dass ein öffentliches Organ das einfach so unterlassen darf, das ist es, was mich wundert. Selbst wenn es im Falle des Parkens und der StVO zu meinem Vorteil ist.

      Quaxx schrieb:

      Noch schlimmer sind die, die meinen mit eingeschalteter Warnblinkanlage darf man überall parken.
      Das hatte ich neulich. Da stand ein großes Automobil eines bekannten Deutschen Premium-Herstellers menschenleer und mit eingeschalteter Warnblinkanlage mitten vor einer Einfahrt. Und dahinter ein LKW, dessen Fahrer genau in diese Zufahrt zu einem Firmengelände hinein wollte. Ergebnis: Vollsperrung der Schillerstraße - ganz großes Kino ... :D

      Gruß
      Patrick
      People who think they know everything are a great annoyance to those of us who do. (Isaac Asimov)

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von pmhausen ()

    • Handtuch schrieb:

      Das ist ja, als wenn die um ein Ticket betteln.
      Ich finde Gehwegparker sehr egoistisch.

      Rechts und links neben "meiner" Tiefgaragenausfahrt parkenregelmäßig irgendwelche Fahrzeuge. Da der Gehwege nicht sehr breit ist, bleibtfür die Fußgänger gerade noch ein knapper Meter.
      Die Fahrzeuge stehen mit allen Rädern so auf dem Gehweg, dass die Fußgänger gezwungen sind,direkt an der Hauswand entlang zu gehen.

      Wenn ich meinen Bruniño aus derTiefgarage schiebe, sehe ich erst mal nix - die Mutter, die den Kinderwagen vorsich herschiebt, sieht auch nix ...
      Da hilft es auch nicht viel, dass ichgenerell "warnblinkend" aus der Tiefgarage fahre.

      Da kommt mir schon manchmal der Gedanke,die Gehwegparker anzuzeigen.
    • Yir, das ist aber auch etwas völlig Anderes (m.E.) als mit zwei Rädern "oben" und genügend Abstand zur Wand. Für "Zuparken" gibt es auch in Karlsruhe Knöllchen. Würde man das hier anders handhaben, wären die Straßen nicht mehr befahrbar ... es kommen im Innenstadtbereich auch jetzt schon keine zwei Fahrzeuge aneinander vorbei. Man muss die freien Einfahrten, Kreuzungen, ... zum Ausweichen verwenden.

      Gruß
      Patrick
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    • Yir, hast ja recht :)

      Und meine Frage läuft darauf hinaus: weshalb darf ich es in Karlsruhe auch ohne Beschilderung trotzdem und wie ist das mit unserer Rechtsordnung vereinbar?

      Andreas war wohl noch nicht online ;)

      Gruß
      Patrick
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    • pmhausen schrieb:

      weshalb darf ich es in Karlsruhe auch ohne Beschilderung trotzdem und wie ist das mit unserer Rechtsordnung vereinbar?
      Auf dem Gehweg parken darf man ohne entsprechende Beschilderung weder in Karlsruhe noch sonst irgendwo im Bereich der StVO.
      Das war schon zu meiner Fahrschulzeit so, also im letzten Jahrtausend so Mitte der 80er :thumbup:

      Aber hier gilt wohl:"Wo kein Kläger, da kein Richter!" Genieße es also, solange sich keine beschwert, denn dann wären die Ordnungshüter verpflichtet dem nachzugehen.
      seit Oktober 2020 Mazda CX-5 Skyactiv 194 AWD mit Wandlerautomatik; vorher 2017er Yeti Outdoor Style -More Style- 1,2 DSG; Lavablau mit Panoramadach, davor 2011er 1,2 TSI DSG
    • web3.karlsruhe.de/Gemeinderat/…/vo0051.php?__kvonr=33080

      1. Wie hat sich in Bezug auf Gehwegparken die Strategie der Ordnungsbehörde geändert? Gibt es eine einheitliche Regelung, wie mit Gehwegparkern verfahrenwird?

      Die Thematik wurde am 16. Januar 2014 im Planungsausschuss behandelt und das zukünftig vorgesehene Konzept hierbei vorgestellt. Die Stadtverwaltung sah, nicht zuletzt nach Hinweisen vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur und Beschwerden der zu Fuß gehenden Personen, Handlungsbedarf, die schutzwürdigen Interessen des genannten Personenkreises stärker zu berücksichtigen. Die Straßenverkehrsordnung sieht dies ohnehin vor. Danach ist zum Parken der rechte Fahrbahnrand zu benutzen. Das derzeit geduldete Parken mit zwei Rädern auf dem Gehweg ist nicht rechtskonform.

      Das neue Konzept ist noch nicht in der Praxis umgesetzt. Dies bedeutet, dass sich an der Ahndungspraxis des Gemeindlichen Vollzugsdienstes bislang nichts geändert hat. Verwarnungen werden somit ausgesprochen, wenn neben dem parkenden Kraftfahrzeug für die zu Fuß gehenden Personen nicht mindestens 1,20 m verbleiben. Unabhängig von der verbleibenden Restbreite wird ein Fahrzeug beanstandet, wenn es mit vier Rädern auf dem Gehweg steht.
      Also einerseits die klare Aussage "nicht rechtskonform", andererseits Verwarnungen nur bei weniger als 1,20 m Platz. Sachen gibt's ...

      Gruß
      Patrick
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    • minoschdog schrieb:

      kürzlich musste ich gebührenpflichtig lernen, dass Parken vor Grundstückseinfahrten mit abgesenktem Bordstein verboten ist, auch vor der eigenen Einfahrt.
      Begründung: Damit werde gehbehinderten Menschen mit Rollator oder Rollstuhl die Überquerung der Strasse an dieser Stelle verwehrt oder zumindest unnötig erschwert, nachvollziehbar.
      Das ist richtig. Es gibt aber eine Ausnahme: Dort wo der Bürgersteig ausdrücklich auf Wunsch des Anwohners oder in seinem alleinigen Interesse abgesenkt wurde, darf der Nutzungsberechtigte einer Einfahrt und die Personen, denen er es ausdrücklich gestattet, dort parken, sofern nicht das Parken durch Verkehrszeichen untersagt wurde. In diesem Fall wird mit der Bordsteinabsenkung nämlich nicht der Zweck verfolgt, Rollstuhlfahrern und behinderten Menschen mit Rollator das Überqueren der Straße zu erleichtern.

      pmhausen schrieb:

      Wie kann es sein, dass eine kommunale Behörde eine Vorschrift einfach selbständig aussetzt?
      Das kann eigentlich überhaupt nicht sein. Die kommunale Behörde kann das Gehwegparken (ganz oder halbseitig) ausdrücklich durch ein entsprechendes Verkehrszeichen gestatten. Dies sollte aber nur dort geschehen, wo der Unterbau des Gehwegs auch auf Fahrzeuglasten ausgelegt ist, was häufig nicht der Fall ist. Ansonsten haben die Politessen und Hipos zwar ein Ermessen, ob sie eine Verwarnung verhängen, dieses Ermessen wird jedoch fehlerhaft ausgeübt, wenn generell nur diejenigen verwarnt werden, die so weit auf dem Gehweg stehen, dass eine Mindestbreite von 1,20 m nicht mehr eingehalten wird. Ein solches Verhalten sollte auch schon deshalb unterbleiben, weil die Verkehrsteilnehmer sich ungerecht behandelt fühlen könnten, wenn derjenige, der 1,21 m Restbreite hinterlässt, keine Verwarnung erhält und derjenige, bei dem die Restbreite nur 1,19 m beträgt, verwarnt wird. Da es aber keine Gleichheit im Unrecht gibt, kann man sich als Verkehrsteilnehmer nicht auf diese Ungleichbehandlung berufen. Die einzigen Möglichkeiten, die man hat, sind die Dienstaufsichtsbeschwerde, eine Petition an den Bürgerbeauftragten oder eine Eingabe an die Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, die Gemeinde anzuweisen, künftig der StVO entsprechend alle Gehwegparker zu verwarnen.

      Ich persönlich finde das Verhalten der Stadt Karlsruhe unmöglich, auch wenn es den Verkehrsteilnehmern zugute kommt. Wenn man das Gehwegparken gestatten will, sollte man die rechtlichen Möglichkeiten nutzen, die der Verkehrsbehörde dafür zur Verfügung stehen. Im übrigen kann man häufig beobachten, dass Verkehrsteilnehmer ohne Not den Gehweg mitbenutzen, da das Parken auf der Straße nicht verboten ist, wenn die Restbreite mindestens 3.05 m beträgt.

      Zu den häufigen, von Uneinsichtigkeit der Verkehrsteilnehmer geprägten Parkverstößen gehört übrigens das "Linksparken" oder wie es genau heißt, das Parken entgegen der Fahrtrichtung. Dies ist selbst dort verboten, wo ein zum Parken angelegter Seitenstreifen vorhanden ist.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Ich persönlich finde das Verhalten der Stadt Karlsruhe unmöglich, auch wenn es den Verkehrsteilnehmern zugute kommt. Wenn man das Gehwegparken gestatten will, sollte man die rechtlichen Möglichkeiten nutzen, die der Verkehrsbehörde dafür zur Verfügung stehen. Im übrigen kann man häufig beobachten, dass Verkehrsteilnehmer ohne Not den Gehweg mitbenutzen, da das Parken auf der Straße nicht verboten ist, wenn die Restbreite mindestens 3.05 m beträgt.
      Ich schieße nachher mal ein Foto von einer typischen Situation im Wohngebiet im Innenstadtbereich ;) Es sollte also *eigentlich* schlicht ausgeschildert werden, wo es geduldet wird, und der Drops wäre gelutscht.

      Wie gesagt: das ist hier seit über 20 Jahren so - ich hab in der Fahrschule (in Karlsruhe) gelernt, so zu parken und auch die Sache mit den 1,20 m. Wenn mein Fahrlehrer darauf hingewiesen hat, dass das eine lokale Spezialität und nicht StVO-konform ist, dann habe ich diesen Hinweis inzwischen vergessen. Ich weiß es schlicht nicht mehr.

      floflo schrieb:

      Zu den häufigen, von Uneinsichtigkeit der Verkehrsteilnehmer geprägten Parkverstößen gehört übrigens das "Linksparken" oder wie es genau heißt, das Parken entgegen der Fahrtrichtung. Dies ist selbst dort verboten, wo ein zum Parken angelegter Seitenstreifen vorhanden ist.
      Das ist mir zumindest bekannt. Wenn ich jemanden dabei "erwische", weise ich auch immer freundlich darauf hin. Dafür gibt es nämlich auch in Karlsruhe Knöllchen.

      Gruß
      Patrick
      People who think they know everything are a great annoyance to those of us who do. (Isaac Asimov)
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