Fahrverbote in Planung

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • floflo schrieb:

      Das Bundesverwaltungsgericht hat streckenbezogene Fahrverbote für ältere Dieselfahrzeuge zwar zugelassen, für die Einrichtung von Fahrverbotszonen für den genannten Fahrzeugkreis aber keine Rechtsgrundlage gesehen, so dass Zonenfahrverbote nicht zulässig sind.
      Hallöchen floflo,
      und wie vereinbart sich dann dieser Urteilsspruch?
      heise.de/newsticker/meldung/A4…uer-Autobahn-4222417.html
      Zitat:
      Die Luftbelastung durch den Autobahnverkehr lasse sich vermutlich nur durch Einbeziehung der Strecke in die Umweltzone reduzieren, sagte die Vorsitzende der zuständigen 8. Kammer, Margit Balkenhol.
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • Ach - ich liebe es wenn Amateure und Dilettanten sich um Sachen kümmern von denen sie keine Ahnung haben.......

      Wenn z.B. die Max-Brauer-Allee umfahren werden muss, hat man dann den häufigsten Windzug
      durch die Nebenstrassen und Kreuzungen mit berechnet ?
      Bestimmt nicht.
      Dazu braucht es aufwendige Computerprogramme zur Modellberechnung.
      Das muß erst aufwendig gemessen werden und dann für teuer Geld simuliert. :D

      Verbieten, Schilder aufstellen kommt da wesentlich billiger.

      "Wir danken für Ihr Verständnis".
      Ja, nee - is klar.
      Liebe Grüsse
      Privatier

      [i]Lächle, Du kannst nicht Alle töten......[/i]
    • Margiani schrieb:

      Begibst Du dich da wenn nicht illegalerweise so zumindest unkameradschaftlich in das Hoheitsgebiet unseres Privatiers
      Quatsch, wir ergänzen uns top, auf 50 oder 60 km/h limitierte Strassen hasst der wie die Pest, der bedieselt derweil mit mind. 3-facher Geschwindigkeit die Strecke HH - HL und zurück.
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
    • old man schrieb:

      und wie vereinbart sich dann dieser Urteilsspruch?
      heise.de/newsticker/meldung/A4…uer-Autobahn-4222417.html
      Zitat:
      Die Luftbelastung durch den Autobahnverkehr lasse sich vermutlich nur durch Einbeziehung der Strecke in die Umweltzone reduzieren, sagte die Vorsitzende der zuständigen 8. Kammer, Margit Balkenhol.
      Bei den ganzen Urteilen geht es um die Fortschreibung und Ergänzung der Luftreinhaltepläne, der von den Ländern aufgestellt werden. Dieser Luftreinhalteplan ist für die Städte verbindlich, d.h. wenn darin Fahrverbote für bestimmte Straßen enthalten sind, müssen die Städte diese anordnen. Insoweit ist die Darstellung in den Medien irreführend, das Gericht habe diese Fahrverbote angeordnet. Das kann das Gericht gar nicht. Anordnen kann es nur die Festschreibung in den Luftreinhalteplänen, aus der sich dann eine Verpflichtung der Städte ergibt, die Fahrverbote umzusetzen.

      Eine solche Festschreibung kann natürlich auch Umweltzonen enthalten. Davon zu trennen ist die Frage, ob sich das straßenverkehrsrechtlich umsetzen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bezogen auf Umweltzonen ausgeführt:

      Dagegen kann ein zonales Verbot nicht auf § 45 Abs. 1f StVO und die darin vorgesehene Verkehrszeichenkombination gestützt werden. Das Zusatzzeichen "Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 BImSchG" in Nr. 46 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO ermöglicht Freistellungen nur für Kraftfahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 der 35. BImSchV mit einer roten, gelben oder grünen Plakette ausgestattet sind. Die Verwendung anderer Zusatzzeichen sieht der Verordnungsgeber im Rahmen der Errichtung von Umweltzonen nicht vor.

      Es hat dann allerdings weiter ausgeführt - insoweit muss ich mich korrigieren, wenn ich geschrieben habe, das Bundesverwaltungsgericht habe keine Rechtsgrundlage zum Erlass von Zonenfahrverboten gesehen - , dass die unionsrechtlich vorgegebene Verpflichtung zur schnellstmöglichen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vorrangig sei und sich aus diesem Vorrang dann eine Rechtsgrundlage zur Anordnung von umweltbedingten Zonenfahrverboten über die StVO hinaus ergebe. Es hat dann aber auch die Ansicht vertreten, dass an Zonenfahrverbote viel höhere Anforderungen an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu stellen sind und eine Vereinbarkeit damit in jedem Einzelfall genau zu prüfen ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Anordnung von Zonenfahrverboten zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber doch sehr erschwert ist. Das ganze ist ein ziemlicher Eiertanz und wenn das Land NRW jetzt seine Hausaufgaben macht und gezielt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit prüft und ins Feld führt, bestehen durchaus gute Aussichten, dass nicht alle vom VG angeordneten Fahrverbote in den Luftreinhalteplänen einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Da ist noch nicht aller Abend Ende.

      Andreas
    • Na war doch gar nicht so schwer !
      Wir überwachen Euch alle !
      n-tv.de/politik/Videosystem-so…chen-article20729734.html
      Zitat aus dem Artikel :

      Nun macht Bundesverkehrsminister Scheuer den Weg frei für eine automatische Überwachung der Verbote. Datenschutzbedenken weist er zurück.
      Nach den Worten des CSU-Ministers dient die Erfassung der Lkw-Maut als Vorbild.
      Das Kabinett hat die entsprechende Regelung bereits erlassen. Sie war erst am Montag bekannt geworden. :cursing:

      Hier braucht keiner mehr zu diskutieren wir haben endlich einen Verkehrsminister der handelt.
      Bald kommt auch der Blockwart zurück, dort wo sich Geräte nicht lohnen.
      Eine App für das Smartphone währe auch eine gute Wahl.
      Der Denunziant fertigt ein Foto von dem Verbrecher + Nummernschild, schickt es in Echtzeit an die Behörde und erhält eine Anteil der Strafgebühr.
      Auch als ABM für die alten Genossen, als Wiedereinsteiger.
      Eine schöne neue Zeit !
      F.U.
    • Herne schrieb:

      Und ausländische Fahrzeuge haben immer und überall freie Fahrt?
      Das kann, muss aber nicht so sein. Stichwort "EUCARIS".

      Das europäische Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (EUropean Car and Driving Licence Information System) ermöglicht einen direkten Online-Abruf von Daten aus den zentralen Fahrzeug- und Führerscheinregistern der beteiligten Staaten. -> ... und das sind 27 EU-Staaten..
      ----------------------
      Grüße
      LilleSael
    • Herne schrieb:

      Und ausländische Fahrzeuge haben immer und überall freie Fahrt?
      Fahrverbote gelten für alle betroffenen Fahrzeuge, gleich in welchem Land sie zugelassen sind. Bei einer automatischen Kontrolle muss ein Abgleich gegebenenfalls mit dem "Zulassungsland" erfolgen.


      CAROMITO schrieb:

      Bald kommt auch der Blockwart zurück, dort wo sich Geräte nicht lohnen.
      Eine App für das Smartphone währe auch eine gute Wahl.
      Der Denunziant fertigt ein Foto von dem Verbrecher + Nummernschild, schickt es in Echtzeit an die Behörde und erhält eine Anteil der Strafgebühr.
      Auch als ABM für die alten Genossen, als Wiedereinsteiger.
      Ein Verbot muss überwacht und bei Verstößen müssen diese geahndet werden. Dies geht bei einem Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge nun einmal nur mittels einer technischen Überwachung. Soweit die Daten von "Unbescholtenen" danach wieder gelöscht werden und nur bei Verstössen die Halterermittlung aufgenommen wird, sehe ich keinen Verstoß gegen den Datenschutz.

      Das machen unsere Nachbarn in Österreich schon "flächendeckend" zur Überwachung der Maut. Das "Pickerl" ist ja nicht mehr zwingend notwendig und von daher wird dann das Kennzeichen mit der Bezahlung der Maut überprüft.

      lillesael - besten Dank für den Hinweis auf EUCARIS.
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