row-dy schrieb:
Da dieses Verbot nur für den Fahrzeugführer gilt, gibt es die kuriose Konstellation, das jeder andere Fahrzeuginsasse so ein Ding benutzen darf und der darf dann den Fahrer auf die Radarfalle aufmerksam machen.
Da würde ich mich aber nicht darauf verlassen, dass ein Gericht diese Rechtsauffassung teilt. Für das betriebsbereite Mitführen kommt es nämlich auf die Eigentumsverhältnisse nicht an. Wenn dein Beifahrer ein Smartphone mit einer betriebsbereiten Blitzer-App mitführt, muss sich der Fahrzeugführer das zumindest dann zurechnen lassen, wenn er davon wusste.
Sicherer ist es da schon damit zu argumentieren, dass Blitzer-Apps und vergleichbare Funktionen in Navis nicht in der Lage sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen zu erfassen. Der Begriff "Maßnahme" ist nämlich sprachlich klar definiert als eine Handlung oder Aktion und genau die lässt sich mit diesen Geräten gerade nicht erfassen. Es lässt sich lediglich ein Standort erfassen und das auch nur, wenn dieser Standort zuvor in ein Kartenmaterial eingetragen wurde. Leider gibt es bisher keine Gerichtsentscheidung, in der sich das Gericht mit dem Begriff der Maßnahme in § 23 Ab.s 1b StVO auseinander gesetzt hat.
Andreas