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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • row-dy schrieb:

      Da dieses Verbot nur für den Fahrzeugführer gilt, gibt es die kuriose Konstellation, das jeder andere Fahrzeuginsasse so ein Ding benutzen darf und der darf dann den Fahrer auf die Radarfalle aufmerksam machen.

      Da würde ich mich aber nicht darauf verlassen, dass ein Gericht diese Rechtsauffassung teilt. Für das betriebsbereite Mitführen kommt es nämlich auf die Eigentumsverhältnisse nicht an. Wenn dein Beifahrer ein Smartphone mit einer betriebsbereiten Blitzer-App mitführt, muss sich der Fahrzeugführer das zumindest dann zurechnen lassen, wenn er davon wusste.

      Sicherer ist es da schon damit zu argumentieren, dass Blitzer-Apps und vergleichbare Funktionen in Navis nicht in der Lage sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen zu erfassen. Der Begriff "Maßnahme" ist nämlich sprachlich klar definiert als eine Handlung oder Aktion und genau die lässt sich mit diesen Geräten gerade nicht erfassen. Es lässt sich lediglich ein Standort erfassen und das auch nur, wenn dieser Standort zuvor in ein Kartenmaterial eingetragen wurde. Leider gibt es bisher keine Gerichtsentscheidung, in der sich das Gericht mit dem Begriff der Maßnahme in § 23 Ab.s 1b StVO auseinander gesetzt hat.

      Andreas
    • floflo schrieb:


      Da würde ich mich aber nicht darauf verlassen, dass ein Gericht diese Rechtsauffassung teilt. Für das betriebsbereite Mitführen kommt es nämlich auf die Eigentumsverhältnisse nicht an. Wenn dein Beifahrer ein Smartphone mit einer betriebsbereiten Blitzer-App mitführt, muss sich der Fahrzeugführer das zumindest dann zurechnen lassen, wenn er davon wusste.

      Was ist den das für eine Logik :XD:
      Danach müßte sich der Fahrer ja auch anrechnen lassen, wenn sich ein Mitfahrer nicht anschnallt und er davon weiß oder wenn der Beifahrer aufgrund von Alkoholkunsum fahrunfähig ist und der Fahrer davon weiß.
      Gruß
      row-dy
      09/2016 - 05/2023 Yeti 1,2 TSI Cool Edition, DSG, Tempomat, Panoramadach, DAB+, GY4S

      Die immer wieder zu hörende Behauptung
      „Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
      ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.
    • row-dy schrieb:

      Danach müßte sich der Fahrer ja auch anrechnen lassen, wenn sich ein Mitfahrer nicht anschnallt und er davon weiß

      Das ist gar nicht so abwegig wie du meinst. Bezüglich Kindern z.B. wurde das durch Gerichte bereits bejaht.

      row-dy schrieb:

      ...oder wenn der Beifahrer aufgrund von Alkoholkunsum fahrunfähig ist und der Fahrer davon weiß.

      Wenn der Beifahrer fahrunfähig ist, ist das völlig irrelevant, denn er führt ja kein Fahrzeug, so dass mir dieses Beispiel keinen Sinn macht. Umgekehrt ist es aber tatsächlich so, dass einen Beifahrer im Falle eines Unfalls eine Mithaftung treffen kann, wenn er die Fahruntüchtigkeit des Fahrers kannte.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Zitat von row-dy: „Danach müßte sich der Fahrer ja auch anrechnen lassen, wenn sich ein Mitfahrer nicht anschnallt und er davon weiß“
      Das ist gar nicht so abwegig wie du meinst. Bezüglich Kindern z.B. wurde das durch Gerichte bereits…

      Da geht es dann aber um Vernachlässigung der Aufsichtspflicht, nicht um Pflichten des Fahrers
      Gruß
      Bernhard
      09/2016 - 05/2023 Yeti 1,2 TSI Cool Edition, DSG, Tempomat, Panoramadach, DAB+, GY4S

      Die immer wieder zu hörende Behauptung
      „Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
      ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.
    • row-dy schrieb:

      Da geht es dann aber um Vernachlässigung der Aufsichtspflicht, nicht um Pflichten des Fahrers

      Nein, eine Verletzung der Aufsichtspflicht begründet eine eigene Haftung für Schäden, die die Person, für die man aufsichtspflichtig ist, Dritten zufügen. Bei der hier, im übrigen nicht von mir sondern von dir angesprochenen Fallkonstellation geht es hingegen um eine aus § 23 StVO resultierende Pflicht des Fahrers, wie auch beim Verbot von Radar-Warnern.

      justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j…3_Beschluss_20131105.html

      Andreas
    • Haftung bei Missachtung der Gurtpflicht!
      Grundsätzlich gilt, dass jede erwachsene Person selbstverantwortlich ist. Allerdings haftet der Fahrer bei Kindern oder Menschen, bei denen diese Eigenverantwortung entfällt.
      Also doch abgeleitet aus der Aufsichtspflicht nur noch einmal in § 23 StVO untermauert.

      Das Beispiel mit der Fahruntüchtigkeit habe ich gewählt um die Absurdität Deiner Argumentation zu zeigen.

      Ein Richter ist zwar unabhängig und nicht an Weisungen gebunden, aber nur innerhalb des vom Parlament beschlossenen Rechtsrahmen, sonst sind wir ganz schnell bei einer Rechtsbeugung.
      In § 23 Abs. 1b StVO steht nun mal "Wer ein Fahrzeug führt ..." und nicht "Den Insassen eines Fahrzeuges ... "

      Gruß
      row-dy
      09/2016 - 05/2023 Yeti 1,2 TSI Cool Edition, DSG, Tempomat, Panoramadach, DAB+, GY4S

      Die immer wieder zu hörende Behauptung
      „Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
      ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.
    • row-dy schrieb:

      Das Beispiel mit der Fahruntüchtigkeit habe ich gewählt um die Absurdität Deiner Argumentation zu zeigen.


      Ich würde an Deiner Stelle mal eine andere Ausdrucksweise wählen, denn nur weil Du es anders siehst, ist es nicht gleich Irrsinn oder unsinnig.
    • minoschdog schrieb:

      Wenn es um Rechtsfragen geht würde ich Andreas nicht widersprechen....


      Dann stell lmal 3 Rechtsanwälte nebeneinander und stelle allen die gleiche Frage.
      Wenn Du 2 erschlägst hast Du dann eine Meinung!
      Macht das nicht wirklich, es gibt auch nette darunter. :rolleyes:
      F.U.
    • row-dy schrieb:

      Das Beispiel mit der Fahruntüchtigkeit habe ich gewählt um die Absurdität Deiner Argumentation zu zeigen.

      Dann hast du das Beispiel aber schlecht gewählt, denn weder das Beispiel noch meine Argumentation ist absurd, ja nicht einmal abwegig, was natürlich nicht heißt, dass man nicht auch eine andere Meinung vertreten kann.

      row-dy schrieb:

      In § 23 Abs. 1b StVO steht nun mal "Wer ein Fahrzeug führt ..." und nicht "Den Insassen eines Fahrzeuges ... "

      In § 23 Abs. 1b StVO steht, "Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das ...". Das betriebsbereite Mitführen verlangt nicht, dass der Fahrzeugführer auch Eigentümer ist. Wenn sich das Gerät in dem von ihm geführten Fahrzeug befindet, ist der Tatbestand erfüllt. Ein Schuldvorwurf setzt allerdings zusätzlich die Kenntnis und Billigung voraus. Im Prinzip ist die ganze Auseinandersetzung zwischen uns jedoch müßig, denn im Ergebnis sind wir ja einer Meinung. Wir begründen unsere Meinungen nur unterschiedlich.

      CAROMITO schrieb:

      Dann stell mal 3 Rechtsanwälte nebeneinander und stelle allen die gleiche Frage. Wenn Du 2 erschlägst hast Du dann eine Meinung!

      Nicht einmal das ist zwingend, denn wenn du einen Juristen nach seiner Meinung fragst, wirst du häufig zur Antwort bekommen "das kann man so oder so sehen". ;)

      Andreas
    • row-dy schrieb:

      Danach müßte sich der Fahrer ja auch anrechnen lassen, wenn sich ein Mitfahrer nicht anschnallt

      Richtig!
      Die Verantwortlichkeiten eines "Fahrzeugführers" sind doch recht umfangreich!

      Zitat § 23 Absatz 1 Satz 2:
      Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.
      Zitat Ende.

      Das bedeutet, dass der Fahrer für die Ladung verantwortlich ist - Stichwort Ladungssicherung!
      Aber auch die Besetzung des Fahrzeuges hat vorschriftsmäßig zu erfolgen, das heißt - Alle auf ihren Sitzen und das angeschnallt!
      Dafür hat der Fahrzeugführer zu sorgen!


      Grüße
      Bernd
      ........


      "Das Auto ist erfunden worden, um den Freiheitsspielraum des Menschen zu vergrößern, aber nicht, um den Menschen in den Wahnsinn zu treiben"

      Enzo Ferrari
    • Käfer62 schrieb:

      Aber auch die Besetzung des Fahrzeuges hat vorschriftsmäßig zu erfolgen, das heißt - Alle auf ihren Sitzen und das angeschnallt! Dafür hat der Fahrzeugführer zu sorgen!


      Und bevor nicht jeder angeschnallt ist, fährt der verantwortliche Fahrzeugführer auch nicht los.

      Zum Thema Ladungssicherung kannst Du bei jedem Baumarkt Lehrfilme drehen, wie man es nicht machen sollte.

      Gruß Kajo
    • Blitzerwarner

      Geldbuße auch bei Nutzung einer „Blitzer-App“ durch eine Beifahrerin

      Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2023, Aktenzeichen: 2 ORbs 35 Ss 9/23
      09/2016 - 05/2023 Yeti 1,2 TSI Cool Edition, DSG, Tempomat, Panoramadach, DAB+, GY4S

      Die immer wieder zu hörende Behauptung
      „Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
      ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.
    • row-dy schrieb:

      Geldbuße auch bei Nutzung einer „Blitzer-App“ durch eine Beifahrerin

      Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2023, Aktenzeichen: 2 ORbs 35 Ss 9/23
      Basierend auf der bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Blitzer-Apps ist die Entscheidung des OLG Karlsruhe konsequent und deckt sich mit der Begründung, die ich hier vor ein paar Jahren schon einmal dargelegt habe. Es ist gleichgültig, wem das Smartphone gehört und wer es bedient, wenn es im Fahrzeug mitgeführt wird und gezielt zur Warnung vor Blitzern verwendet wird, muss sich das der Fahrzeugführer zurechnen lassen.

      Es gibt allerdings, wie ich hier auch schon ausgeführt habe, ein ganz großes Aber: Nahezu alle ergangenen Entscheidungen zumindest aus jüngerer Zeit halten die Nutzung von Blitzer-Apps in Smartphones und Navis für unzulässig. In keiner einzigen dieser Entscheidungen hat sich, soweit mir bekannt, das jeweilige Gericht aber mit der Frage beschäftigt, was denn eine Verkehrsüberwachungsmaßnahme ist, denn nur wenn das mitgeführte Gerät dazu bestimmt und geeignet ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, ist es verboten. Eine Maßnahme im Rechtssinne ist aber ein hoheitliches Handeln, d.h. eine konkrete Aktion. Genau das aber können die Blitzer-Apps weder erfassen noch anzeigen. Sie beschränken sich vielmehr darauf Standorte auf einer Karte darzustellen, wo Geräte stehen, mit der die Geschwindigkeit überwacht werden kann. Die Maßnahme, d.h. die konkrete Handlung wird nicht angezeigt. Wenn die Gerichte hier sauber subsumiert hätten, hätten sie nicht zur Unzulässigkeit der Blitzer-Apps kommen dürfen. Insoweit ist die bisherige Rechtsprechung angreifbar und daher keinesfalls endgültig. Offenbar wurde der Einwand, dass die Geräte Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gar nicht erfassen können, bisher noch von keinem Betroffenen vorgebracht.

      In meinem Navi habe ich auch so einen einen Blitzerwarner, der bei stationären Messanlagen auch zuverlässig funktioniert. Leider bin ich noch nie damit erwischt worden. Ich hätte wirklich Bock darauf, die bisherige Rechtsprechung mit dem Begriff Verkehrsüberwachungsmaßnahme und seiner Definition zu konfrontieren.

      Andreas
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