Wenn das Bild eine höhere Auflösung hätte, könnte man auch besser erkennen, was auf dem Schild steht
Ansonsten sind gem. § 39 (5) StVO Fahrbahnmarkierungen auch Verkehrszeichen!
Zitat: (5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß.
Zitat Ende.
Sollte sich in diesem Fall etwas widersprechen, hat offensichtlich die Verkehrsbehörde "gepennt".
Grundsätzlich gilt aber § 1 StVO
Naja, die Schrift zu entziffern ist immer noch schwierig
Ich deute es mal so:
Radfahrer, die links abbiegen wollen, sollen sich wie auf dem Schild dargestellt einordnen.
Die seltsame Fahrradspur zwischen den Fahrspuren war wohl mal gut gedacht, birgt aber ein zu hohes Unfallrisiko!
Grüße
Bernd
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"Das Auto ist erfunden worden, um den Freiheitsspielraum des Menschen zu vergrößern, aber nicht, um den Menschen in den Wahnsinn zu treiben"
Könnte auch bedeuten Autofahrer auf der rechten Spur müssen erst in die rechte Straße einbiegen und da wenden und warten bis grün wird. Fahrradfahrer die gerade aus wollen haben Vorfahrt.
Sehr merkwürdig. Ist aber nicht in Deutschland oder ?
Könnte, eventuell, vielleicht, sicherlich oder auch nicht und wenn ja warum nicht ...........?
Frage doch bitte einfach mal bei der zuständigen Behörde nach.
Wir wüssten dann, wie es gemeint ist oder gemeint sein soll, ob es evtl. auch zweifelhaft oder änderungsbedürftig ist.
H.P.
Was ähnliches haben sie in Berlin auch eingeführt am Frankfurter Tor. Da ist die Rechtsabbiegerspur für Autos rechts vom Fahrradweg. Ich habe jetzt keine Statistiken, ob dadurch Unfälle zurück gegangen sind, aber ich halte das für eine sinnvolle Maßnahme.
Das Schild auf der rechten Seite ist kein amtliches Verkehrszeichen sondern nur ein informatives Hinweiszeichen, wie es Radfahrer anstellen müssen, um links abzubiegen. Irgendwelche Rechte und Pflichten lassen sich aus diesem Schild nicht herleiten.
Was den Fahrradweg in der Mitte anbetrifft, muss dieser durch das Verkehrszeichen 237 gekennzeichnet sein. Ein diesem Zeichen entsprechendes Piktogramm auf dem Boden hat isoliert betrachtet keine Rechtswirkung und ist als zusätzlicher Hinweis nur in Verbindung mit dem entsprechendem Verkehrsschild gültig. Soweit Käfer62 auf § 39 Abs. 5 StVO verwiesen hat, wonach Markierungen und markierte Radverkehrsführungen Verkehrszeichen sind, sind damit nur die amtlichen in weiß (oder gelb) ausgeführten Fahrbahnmarkierungen gemeint, nicht aber das den Radweg anordnende Verkehrszeichen 237.