Gibt es gesetzliche Termine auf eine Antwort vom Finanzamt bei einem eingelegten Einspruch?

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • BernhardJ schrieb:

      Es geht um Zahlen-, Prozent- und Betragsangaben die abhängig vom Bescheid 2015 auch 2016 unterschiedlich sind.
      Was meinst du, wie oft das täglich beim FA vorkommt?
      Reiche es so ein, wie du es für richtig hältst.
      Es gibt keinen Fall, den man nicht einreichen könnte. Unsere Aussagen sind schon richtig, du musst dir aber auch mal helfen lassen.
      K.O.
    • Okay, danke, ich werde es für 2016 so zu meinen Gunsten ausfüllen, wie ich es denke, d.h. so, als ob dem Einspruch 2015 statt gegeben würde. Dann sehen wir weiter, was daraus wird.
      Ich hoffe, dass das FA den Einspruch 2015 dann früher bearbeiten wird, als die neue Erklärung 2016 und somit etwas Arbeit und Zeit für beide Seiten spart.

      Ich dachte ursprünglich fälschlicherweise, dass ein noch nicht bearbeiteter Einspruch 2015 die Abgabe der Erklärung für 2016 aufschiebt, aber anscheinend ist es nicht so. Wenn's (wie so oft bei meinem Behörden-"Glück") blöd läuft, kann ich dann wieder Einspruch erheben und weiterhin etliche Monate lang auf die Rückzahlungen warten.

      Grüße - Bernhard
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      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • BernhardJ schrieb:

      ...kann ich dann wieder Einspruch erheben und weiterhin etliche Monate lang auf die Rückzahlungen warten.
      Du solltest das eher mal von der positiven Seite sehen. Das Finanzamt ist verpflichtet, Erstattungsansprüche ab dem 16. Monat nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, mit 0,5 %/Monat (= 6 %/Jahr) zu verzinsen. Soviel Geld bekommst du derzeit auf keiner Bank und auch sonst bei keiner seriösen Anlage. Man kann sein Geld also überhaupt nicht besser und vor allem sicherer anlegen als beim Finanzamt. Solltest du finanziell nicht zwingend auf die Erstattung angewiesen sein, kann dir jede zeitliche Verzögerung also nur recht sein, denn am 01.04.2017 hat in deinem Fall die Verzinsungspflicht begonnen.

      Im Übrigen wird deine Ausgangsfrage in dem Link von berme zutreffend beantwortet. Dem ist nichts hinzuzufügen.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Man kann sein Geld also überhaupt nicht besser und vor allem sicherer anlegen als beim Finanzamt.
      Klar, und die ersten 16 Monate sogar zu einem atemberaubenden Zins von 0,0 %. :D

      Na da bin ich mal gespannt, ob bei der Rückzahlung die Zinsen gleich automatisch berücksichtigt werden.

      Grüße - Bernhard
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    • Heißt das, dass die Verzinsungs-Laufzeit erst nach der Bearbeitung anfängt, auch wenn sie später als nach 16 Monaten stattfindet?

      Grüße - Bernhard
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    • BernhardJ schrieb:

      Klar, und die ersten 16 Monate sogar zu einem atemberaubenden Zins von 0,0 %
      Wirklich atemberaubend ist das, was derzeit manche Banken an Zinsen anbieten, wenn man sein Geld bei ihnen anlegt: Strafzinsen, d.h. man bekommt nichts verzins sondern muss noch Zinsen zahlen. Da sind die 0.0 % des Finanzamts doch noch ganz gut. ;)

      BernhardJ schrieb:

      Heißt das, dass die Verzinsungs-Laufzeit erst nach der Bearbeitung anfängt, auch wenn sie später als nach 16 Monaten stattfindet?
      Nein, die Verzinsungspflicht beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres in dem die Steuer entstanden ist. Die (rückwirkende) Auszahlung der Zinsen erfolgt allerdings erst nach rechtskräftiger Feststellung des Erstattungsanspruchs.

      Andreas
    • Allgemein zur Info: Seit dem 7. August ist das halbe Jahr als mein Einspruch beim Finanzanmt eingegengen ist, worüber. Seit der damaligen Eingangsbestätigung keinerlei Reaktion. Schade, etwas nachträgliches Urlaubsgeld wäre nicht schlecht.
      Egal, Hauptsache bei der Rettung von irgendeiner maroden Firma oder Bank wird schnell reagiert. Was bedeutet da ein kleiner Bürger mit seinen Steuer-Peanuts...

      Grüße - Bernhard
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    • BernhardJ schrieb:

      Seit dem 7. August ist das halbe Jahr als mein Einspruch beim Finanzanmt eingegengen ist, worüber. Seit der damaligen Eingangsbestätigung keinerlei Reaktion.
      Es gibt leider keine gesetzliche Frist, innerhalb derer die Finanzbehörden über einen Einspruch entscheiden müssen. In der Regel dauern die Einspruchsverfahren deutlich länger als ein halbes Jahr. Nach Ablauf eines halben Jahres hat man allerdings die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzgericht eine sog. Untätigkeitsklage zu erheben. Das Finanzgericht kann dann entweder der Einspruchsbehörde eine Frist zur Entscheidung über den Einspruch setzen oder aber in der Hauptsache entscheiden, wodurch das Einspruchsverfahren umgangen wird. Empfehlenswert ist das nicht, denn im Gegensatz zum Einspruchsverfahren ist das Verfahren vor dem Finanzgericht für den Kläger kostenpflichtig, wenn seine Klage abgewiesen wird. Außerdem dauern die Verfahren vor den Finanzgerichten oft noch länger als die Einspruchsverfahren, so dass man zeitlich nicht gewinnt. Der einzige Vorteil liegt darin, dass man über die Untätigkeitsklage schneller zu einer gerichtlichen Entscheidung kommen kann. Wird nämlich der Einspruch zurückgewiesen, müsste man auch klagen, wenn man mit der Entscheidung der Finanzbehörde nicht einverstanden ist. Und immerhin, ein langes Verfahren kann, wie ich bereits schon einmal dargelegt habe, dazu führen, dass man einen Erstattungsbetrag hoch verzinst bekommt, so dass man am Ende daraus auch Kapital schlagen kann.

      BernhardJ schrieb:

      Egal, Hauptsache bei der Rettung von irgendeiner maroden Firma oder Bank wird schnell reagiert.
      Vielleicht solltest du deine nächste Reise nicht mit dem Yeti und Wohnwagen machen sondern mit dem Flugzeug. Wenn du dann mit Air Berlin fliegst, kann das für dich vorteilhaft sein, dass der Staat erst einmal an die Rettung maroder Firmen denkt. ;)

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Vielleicht solltest du deine nächste Reise nicht mit dem Yeti und Wohnwagen machen sondern mit dem Flugzeug. Wenn du dann mit Air Berlin fliegst, kann das für dich vorteilhaft sein, dass der Staat erst einmal an die Rettung maroder Firmen denkt.
      Genau, dann bekomme ich rasch meine Steuergelder womöglich als Flugticket zurück. Besser so als gar nicht...

      Grüße - Bernhard
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    • floflo schrieb:

      Wenn du dann mit Air Berlin fliegst, kann das für dich vorteilhaft sein, dass der Staat erst einmal an die Rettung maroder Firmen denkt.
      Hallöchen,
      Nee,nee, der Staat kennt ihren Pappenheimer. Bundesbahnpleite, Air Berlin Pleite und BER fast den Rest gegeben. Da hat der Staat schon vorgesorgt und eine entsprechende Rückstellung gebildet 8o .
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
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