AHK-was darf mein Yeti ziehen?

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Sep12 schrieb:

      Paule011 schrieb:

      Was darf meine YETI ziehen ?
      Da du ja einen FaceLift hast, könnte die max. Anhängelast auch 2.100kg sein ... guck in die CoC oder in den FZ-Schein (ZulBeschII) unter O.1 (gebremst) und O.2.
      bei einer zul Gespannmasse von 4100kg vermutlich eher nicht, denn das zul. GG des 2L-Allrad-Yeti wird über 2000kg liegen.
    • Dazu schreibt der TÜV NORD:

      Zitat:
      Begriff der zulässigen Gesamtmasse oder des zulässigen Zuggesamtgewichts der Fahrzeugkombination in der Zulassungsbescheinigung.
      Bei der Angabe des häufig in den Fahrzeugpapieren festgelegten Werts der zulässigen Gesamtmasse oder des zulässigen Zuggesamtgewichts der Fahrzeugkombination handelt es sich im Rahmen der Beschreibungsmerkmale der
      EG-Typgenehmigung nach Anhang I Nr. 2.11.4 der Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (2007/46 EEC), um die "Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination".
      Das bedeutet, es darf beim Anhängerbetrieb der genannte Wert (also die momentan „tatsächlich“ vorhandene Masse) unter Berücksichtigung der zulässigen Gesamtmassen der Einzelfahrzeuge sowie der Anhänge- und Stützlasten, nicht
      überschritten werden.
      Dies lässt sich auch an einem Beispiel verdeutlichen:
      Zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges 2260 kg,
      zulässige Anhängelast 1800 kg,
      zulässige Zuggesamtmasse 3800 kg.
      Die zulässige Anhängelast von 1800 kg wäre bei einer zulässigen Gesamtmasse des
      Zugfahrzeugs von 2260 kg unsinnig (in Summe 4060 kg). Wird die Anhängelast von
      1800 kg ausgenutzt, so darf das Zugfahrzeug tatsächlich nur max. 2000 kg wiegen,
      um die Bedingung zu erfüllen.
      Zitat Ende

      Die zulässige Zuggesamtmasse ist also das maximale tatsächliche Gewicht des Zuges.
      Ab auf die Waage! ^^


      Grüße
      Bernd
      ........


      "Das Auto ist erfunden worden, um den Freiheitsspielraum des Menschen zu vergrößern, aber nicht, um den Menschen in den Wahnsinn zu treiben"

      Enzo Ferrari
    • das ist jetzt nicht neu....

      wenn die zul. Gesamtmasse, wie in diesem Fall, laut Papieren, 4100kg beträgt und das Fz eine zul GG von z.B. 2100kg hat, wird die Anhängelast i.d.R. keine 2100kg betragen, denn sonst müsste man bei Ausnutzung des maximalen Anhängelast, die maximal mögliche Zuladung im Yeti um 100kg verringern.

      So etwas kommt bei anderen Fahrzeugen durchaus vor. Beim Yeti wird das meines Wissens nicht gemacht. D.h. zul Anhängelast plus zul GG des Fahrzeugs ergeben beim Yeti die zul Gespanngesamtmasse.
      Bei meinem Yeti ist das z.B. der Fall.
    • @franjo11
      Nach den Auführungen des TÜV handelt es sich beim zulässigen Zuggesamtgewichtes um das "momentan tatsächlich vorhandene Gewicht".
      Ich deute das für diesen Fall so:
      zul. Zuggesamtgewicht 4100kg,
      zul Gesamtgewicht Yeti 2100kg,
      zul Anhängelast 2100kg.
      Das bedeutet meiner Meinung nach, wenn ich den Yeti nur bis auf ein tatsächliches Gewicht von 2000kg belade, überschreite ich auch unter Ausnutzung der max. Anhängelast von 2100kg das zul. Zuggesamtgewicht von 4100kg nicht.


      Grüße
      Bernd
      ........


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      Enzo Ferrari
    • also verringerst du dann die ansonsten mögliche Zuladung um 100kg. Genau das habe ich gerade eben geschrieben....

      habe gerade mal in älteren techn. Daten geblättert.
      Demnach soll der angeführte Yeti ein zu. GG von 2130kg und eine zul Anhängelast von 2100kg haben. Wenn dem tatsächlich so ist und zusätzlich 4100kg zul Gespanngesamtgewicht eingetragen sind (was ich ja vorher abgestritten hatte...), muss die Zuladung dann im schlimmsten Fall sogar um 130kg reduziert werden.

      warten wir mal ab, was beim TE tatsächlich eingetragen ist.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von franjo11 ()

    • Sep12 schrieb:

      Techn. zul. Ges-Masse d. Zugkombination: 4230kg (bei Gesamtmasse 2130kg) bei meinem Yeti.
      Mist, mein Yeti darf nur 4210 kg....wer hat hier die Aufsicht? :motz:

      Sowieso nur Unfug @Paule011 was in dem grünen Lappen steht, bei Stehplätze ist nur ein - also Null, weil @BernhardJ auch mit rechts kuppelt habe ich mal mit links gebremst, da standen die 3 Mitfahrer im Auto.... obwohl gar keine Stehplätze vorgesehen sind. ;)
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
    • Anhängelast erhöhen bei 8%

      Hallo,

      wie bekomme ich die im Prospekt genannte erhöhte Anhängelast bei 8 % Steigung eingetragen?

      Bei meinem 1.4 TSI wäre es eine Steigerung von 1300 auf 1600 kg.

      Mit ist schon klar, dass der 1.4er damit ganz schön zu schleppen hat, ist bei mir auch nur als Reserve und nicht für lange Strecken gedacht.

      Skoda müsste dafür ja eine Unbedenklichkeitsbescheinigung/Gutachten anbieten.
      Hat das schon jemand gemacht?

      Gruß
      Bernd
    • Stand die Erhöhung im deutschen Prospekt?

      Bei meinem Octavia 3 stand eine Erhöhung bei 8% im österreichischen Prospekt und in der Bedienungsanleitung des Autos.

      Da dieser Erhöhung nicht in den Fz-Papieren (auch nicht in der CoC) eingetragen war, habe ich damals meinen Skoda-Händler damit konfrontiert.

      Ende vom Lied:
      Skoda D hat mir ein Gutachten vom TÜV zugesendet, mit dem ich eine minimale Erhöhung bei 8% hatte (ganze 100kg..., laut Bedienungsanleitung waren es 300kg), die zudem mit einigen Auflagen versehen war.
      Die 300kg Erhöhung bei 8% gab (und gibt) es für deutsche Octavias schlichtweg nicht.

      Beim Yeti mag der Fall anders liegen, aber möglich ist eben alles.

      Zudem trägt Skoda offensichtlich, auch beim Yeti, nicht in die Papiere ein, wenn die Fz ein anerkanntes Anhängerstabilisierungssystem (Anhänger-ESP) haben, was sich auf die 100km/h-Regelung in D auswirkt.
      Dazu gibt es von Skoda aber ein Gutachten, mit dem man direkt zur Zulassungsstelle fahren kann.
    • Ja, war im deutschen Prospekt und auch in der BA, glaube ich.

      Vom Octavia kenne ich auch, dass von den prospektversprochenen 200 kg (1600 auf 1800 kg) auf Nachfrage nur 1700 kg möglich sind.

      Wegen 100 kg war es mir den Aufwand nicht wert, daher kenne ich den Ablauf auch nicht, bzw. welche Dokumente Skoda dazu herausgibt.
    • ich habe mir gerade ein deutsches Prospekt mit Stand 2011 angesehen. Dort gibt es generell keine Angabe für 8%. Der 1,4er-Yeti hat demnach 1300kg Anhängelast ohne wenn und aber.

      Von daher wird es vermutlich schwierig, eine relevante Anhängelasterhöhung für deinen Yeti zu bekommen.

      Das Anhänger-ESP kann man sich nachtragen lassen, sofern die Typgenehmigung: 5L - e11*2007/46*0010 ab Nachtrag 00 vorliegt. Das ist vermutlich bei allen Yetis der Fall.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von franjo11 ()

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