erleichterte Blutentnahme

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Da die Blutwerte erst nach einigen Tagen zur Verfügung stehen gilt, nach meinem Kenntnisstand, folgende Regelung.

      Die Polizei darf den Führerschein nur dann beschlagnahmen wenn zu erwarten ist dass der Führerschein in einem späteren Strafverfahren entzogen bzw. wenn weiter Fahrten unter Alkohol zu erwarten sind. Nach Vorliegen der Blutwerte kann ein Richter eine vorläufige Entziehung veranlassen. Übrigens kann man gegen die Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei Beschwerde einlegen.

      Bis zu einem Grenzwert von 1,09 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld und Fahrverbot je nach Höhe und möglicherweise Wiederholung geahndet wird.

      Ab einem Grenzwert von 1,1 Promille liegt dann eine Straftat vor, die dann entsprechend geahndet wird. Außerdem droht in Ergänzung noch die erfolgreiche Teilnahme an einer MPU vor Wiedererteilung des Führerscheins. Früher lag hierbei der Grenzwert bei 1,6 Promille, dieser soll aber mittlerweile in einigen Bundesländern auch darunter liegen.
    • Saufen & Fahren ist scheisse.

      Obwohl zu einem guten Essen, bei einer Einladung z.B. zur Verlobung, Taufe, und Ähnlichem da habe ich früher auch gern 1-2 Gläser Wein getrunken
      und bin dann später noch gefahren, darüber habe ich mir damals gar keine Gedanken gemacht.
      Heute verzichte ich lieber darauf.

      Wenn ich aber doch meine "berühmt - berüchtigte" Sangria anmische, weil es ein schöner Sommertag auf dem Balkon oder mit den
      Gartenzwergen im Kleingartenverein werden soll, dann würde ich selbst nach einem halben Glass mein Auto stehen lassen. :D

      Oder zur jährlichen Wein-Messe in Bochum, hin mit der Strassenbahn, zurück mit dem Taxi.
      Wenn ich für 300,- € Wein ordern kann, dann müssen auch 30,- € Taxigeld drin sein.........

      Zu einem Schützenfest würde ich auch nie mit dem Wagen fahren.

      Ach geht noch - ist heute viel zu gefährlich, vor allem wenn man wie ich auf seinen Fühererschein angewiesen ist.
      Dabei muss man selber gar keinen Fehler machen, reicht ja schon wenn man von einem anderen angefahren wird, der gerade 'ne SMS auf seinem Smartphone checken musste.......
      Liebe Grüsse
      Privatier

      [i]Lächle, Du kannst nicht Alle töten......[/i]
    • Wenn jemand mit 3,2 Promille noch fahren kann, und zwar so schnell, daß er sich mehrfach überschlägt, ist für mich ein Gewohnheitstrinker, also Alkoholiker (Neudeutsch Alkoholkranker).
      Der Mensch sagt: die Zeit vergeht;
      die Zeit sagt: der Mensch vergeht.
    • Kajo schrieb:

      Die Polizei darf den Führerschein nur dann beschlagnahmen wenn zu erwarten ist dass der Führerschein in einem späteren Strafverfahren entzogen bzw. wenn weiter Fahrten unter Alkohol zu erwarten sind. Nach Vorliegen der Blutwerte kann ein Richter eine vorläufige Entziehung veranlassen. Übrigens kann man gegen die Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei Beschwerde einlegen.
      Was ich nicht bei mir habe kann keiner entziehen :rolleyes:


      F.U.
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