gerichtliche Betrachtung zum Abgasskandal

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Moin Forumsgemeinde,

      für Euch ein wenig Lesestoff:
      tagesschau.de/wirtschaft/verbr…erfahren-myright-100.html

      Die interessante Zahl für mch ist 500000. :)

      Grüße von der Förde
      Fördegleiter
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
    • Danke für den Link. Mir scheint, dass der Verfasser des Beitrags myRight und seine Kunden als Opfer der Rechtsprechung sieht. Das sehe ich hingegen ganz anders. Diejenigen, die schon länger Forumsmitglieder sind, wissen, dass ich stets vor myRight gewarnt und empfohlen habe, nicht seine möglichen Ansprüche an diesen "Verein" abzutreten, sondern im Zweifel eher der Musterfeststellungsklage beizutreten oder selbst seine Rechte geltend zu machen. Wenn der Geschäftsführer von myRight jetzt angibt, aus heutiger Sicht hätte man das alles nicht mehr gemacht, aus der Sicht von damals würde man es aber wieder machen, zeigt das, dass er eigentlich nichts verstanden hat. Der Plan von myRight konnte auch aus damaliger Sicht nicht aufgehen, weder für myRight, noch erst recht nicht für die Verbraucher, die sich myRight angeschlossen haben.

      Im deutschen Recht gibt es anders als in den USA nicht die Möglichkeit einer Sammelklage, von der myRight aber immer hochtrabend gesprochen hat. Möglich sind nur sog. verbundene Einzelklagen. Wenn man die Rückzahlung des Kaufpreises begehrt, ist das aber extrem arbeitsaufwendig, weil die Klagen in hohem Maße individualisiert sein müssen. Bei rund 33.000 Abtretungen ist das praktisch nicht zu schultern. Hinzu kommt, dass die Streitwerte bei diesem Verfahren sehr hoch sind, die mögliche Entschädigung der Kläger in Form der Kaufpreisrückzahlung aber um den Wert des zurückzugebenden Fahrzeugs gemindert wird. Hinzu kommt, dass aufgrund der anzurechnenden Nutzung der zu erstattende Kaufpreis mit zunehmender Nutzungsdauer immer niedriger wird, was bei einer langen Verfahrensdauer dann dazu führen kann, dass unter dem Strich für den Verbraucher sogar ein Minus bei herauskommt. Die Behauptung von myRight, man trage kein Kostenrisko, ist zwar hinsichtlich der reinen Verfahrenskosten richtig, nicht bezüglich der Gesamtbilanz, die aufgrund der Rückgabepflicht des Fahrzeugs durchaus mit einem Minus enden kann. Weil auch für myRight ein hohes Kostenrisko bestand, hat man auch gar keine Einzelklagen auf Erstattung des Kaufpreises eingereicht, sondern ein Verfahren quasi als Musterverfahren durchgeführt, was aber viel Zeit gekostet hat, Zeit, die die 33.000 anderen Verbraucher aber nicht hatten, da ihre Ansprüche mit jedem gefahrenen Km weniger geworden sind. Man hatte sich bei myRight wohl erhofft, nach gewonnenem "Musterfahren" mit VW einen Vergleich schließen zu können, doch VW wäre total blöd gewesen, wenn man sich darauf eingelassen hätte.

      Was man dann für einige Verbraucher gemacht hat, sind Klagen auf pauschalierten Schadensersatz ohne Rückgabe des Fahrzeugs. Da erkennt die Rechtsprechung aber lediglich 10 bis max. 15 % des Kaufpreises an, was für betroffenen Verbraucher sehr unbefriedigend ist, wenn man davon noch 35 % an myRight abgeben muss. Letztlich war das ganze System von vornherein zum Scheitern verurteilt. Das einzige, was die von myRight gebeutelten Verbraucher jetzt noch tun könnten, wäre prüfen zu lassen, ob man eventuell gegen myRight selbst Schadensersatzansprüche geltend machen kann, denn immerhin wurde diese Verbraucher mit dem Lockmittel einer risikofreien Sammelklage getäuscht, die aber gar nicht zulässig war.

      Um nicht falsch verstanden zu werden, das System der Prozessfinanzierer kann durchaus funktionieren und ist eine gute Lösung für diejenigen, die kein Prozesskostenrisiko tragen wollen. So haben z.B. Verbraucher, die bei den zahlreichen im Fernsehen beworbenen, meist in Malta sitzenden Glückspielcasinos viel Geld verloren haben, über diesen Weg gute Chancen, einen Teil des Geldes zurück zu bekommen, im Abgasskandal funktioniert das jedoch nicht, weil sich kaum ein konkreter Schaden berechnen lässt.

      Andreas
    • Neu

      Heute hat das OLG Stuttgart über eine Musterfeststellungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die Mercedes Benz Group AG entschieden und dabei den "Musterklägern" das Recht auf Schadensersatz zugebilligt, wobei man hinsichtlich der Art des Schadensersatzes allerdings zwischen den nach Euro 5 und den nach Euro 6 klassifizierten Fahrzeugen unterschieden hat. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf die nachfolgend verlinkte Pressemitteilung des OLG Stuttgart.

      oberlandesgericht-stuttgart.ju…roup+AG/?LISTPAGE=8975136

      Der "Sieg" des vzbv hat m.E. einen zweifelhaften Wert und ist daher eher als ein Pyrrhussieg anzusehen. Anders als im Musterfeststellungsverfahren gegen VW hat man sich nämlich nicht auf einen Vergleich geeinigt, der den Musterklägern hätte sofort eine Entschädigung bringen können, sondern es ist zu einem Urteil gekommen, das allerdings wegen der Möglichkeit der von Mercedes bereits angekündigten Revision nicht rechtskräftig wird. Es wird also vermutlich mindestens weitere zwei Jahre dauern, bis es zu einen endgültigen Entscheidung kommt. Diese Entscheidung begründet dann aber auch noch keinen unmittelbaren Schadensersatz, sondern nur das Recht Schadensersatz geltend zu machen. Dieses Recht muss der betroffenen Fahrzeughalter ggf. einklagen, wodurch weitere Zeit ins Land geht.

      Soweit das Gericht einen bedingten Vorsatz der Mitarbeiter von Mercedes bejaht hat (Euro-6-Fahrzeuge), bedeutet das die Geltendmachung des sog. großen Schadensersatzes, der darin besteht, dass man den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs und abzüglich eines Nutzungsausgleichs erstattet bekommt. Doch wird dieser Anspruch mit zunehmender Km-Leistung wegen des Nutzungsausgleichs immer weniger wert und kann ab einer bestimmten Km-Leistung sogar zu einem Minus führen, weil der zu erstattende Kaufpreis am Ende niedriger ist als der Restwert des Fahrzeugs. Das wird Mercedes ausnutzen und einer Erstattung des Kaufpreises im Zweifel nicht zustimmen, ganz davon abgesehen, dass bis zu einer Entscheidung des BGH vermutlich in den meisten Fällen ohnehin schon die Grenze überschritten sein dürfte, bis zu der sich der große Schadensersatz lohnt. Bleibt dann nur der sog. kleine Schadensersatz in Form einer pauschalen Entschädigung in Geld ohne Rückgabe des Fahrzeugs. Hierfür hat der BGH die Obergrenze bereits bei 15 % des Kaufpreises angesetzt, wobei diese 15 % wohl nur in den seltensten fällen zuerkannt werden dürften. Erst vor wenigen Wochen hat das OLG Koblenz in einem vergleichbaren Fall Mercedes zu Schadensersatz gerade einmal in Höhe von 5 % verurteilt. Die bis dahin entstandenen und vom Kläger zu tragenden Verfahrenskosten betrugen ein Mehrfaches davon. Wer nicht rechtsschutzversichert ist, läuft Gefahr, dass ein solches Verfahren unter dem Strich zu einer recht teuren Angelegenheit wird. Allerdings sind auch 5 %, wenn man eine Klage darauf beschränkt und so das Kostenrisiko minimiert, immer noch besser als nichts, auch wenn diese Entschädigung dann praktisch erst mit ca. 10 Jahren Verspätung kommt. Die Teilnehmer an dem Musterfeststellungsverfahren gegen VW hatte es da viel besser.

      Andreas
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