Diese Woche ein Bescheid das in 3 Monaten unsere Klage vor dem OLG verhandelt wird.
Heute eine Zahlungsaufforderung über zirka 1.300 Euro Gerichtskosten.
Da kann man doch nicht meckern die reagieren blitzschnell !
Da zahlen wir doch gern, wenn wir gewinnen kommt das zurück.
Wenn nicht, sparen wir auf die Kosten vor dem BGH.
Und bis dahin ohne Update und immer noch fröhlich.
F.U.
Eine bessere Verzinsung wirst Du zur Zeit kaum finden !
So toll ist das denke ich gar nicht, die meisten Kläger haben nur ein Auto und sind darauf angewiesen oft auch wenn zwei Autos vorhanden sind, wird doch jedes Auto gebraucht. Wenn der Yeti zurück gegeben wird, muss dann auch sehr zeitnah ein Ersatz her, da nutzen die Zinsen auch nicht viel, jedenfalls bekommt man für das Geld keinen Leihwagen für die Zeit und wenn man ein Nachfolgeauto vorfinanzieren muss, rechnet sich das mit den Zinsen auch nicht, sondern wird eher ein Zuschussgeschäft.
Durch das lange herauszögern bedankt sich VW sozusagen beim Kläger.
Gruß
Rolf
LG Rolf
Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau.
Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
Vielleicht sollte in die Vergleiche eine Klausel aufgenommen werden, dass VW pro Tag an Zahlungsverzug eine Nutzungsentschädigung der Fahrzeugkategorie ?? in Höhe von ?? € zahlen muss. (Analog Nutzungsentschädigung bei Unfällen)
Vielleicht sollte in die Vergleiche eine Klausel aufgenommen werden,
Nein ganz einfach, so wie es die Rechtsanwälte in der Klageschrift fordern und wie es auch die Richter ins Urteil schreiben - Zug um Zug. Mit anderen Worten hier ist das Auto und mit dem Auto muss auch das Geld übergeben werden. Wenn ich beim Bäcker Brötchen kaufe, muss ich auch gleich bezahlen, oder ich habe auch noch nie ein Auto gekauft, ohne spätestens zur Abholung bezahlt zu haben. Soviel ich weiß, gibt auch bei Kreditfinanzierten Autos kein Händler ein Auto raus, bevor die Bank nicht gezahlt hat.
Gruß
Rolf
LG Rolf
Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau.
Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
Das Fahrzeug wird ja meist bei einem "unbeteiligten" Händler zurück gegeben. Ein Zahlungsziel von 3 Werktagen nach Abgabe, wäre m.E. durch aus zustimmungsfähig. (Ähnliche BDK-Ankaufsversprechen) Aber nur mit o.g. Klausel im Falle des Verzugs!
Nö - warum. kann man ja auch umgekehrt machen, Geld überweisen, wenn das Geld auf dem Konto ist, wird das Auto abgegeben. Wer gibt mir denn die Sicherheit, das Geld innerhalb von 3 Tagen zu erhalten.
Gruß
Rolf
LG Rolf
Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau.
Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
So toll ist das denke ich gar nicht, die meisten Kläger haben nur ein Auto und sind darauf angewiesen oft auch wenn zwei Autos vorhanden sind, wird doch jedes Auto gebraucht.
Warum verkauft ihr nicht einfach den ungeliebten Yeti?
Den Schadensersatz könnt ihr trotzdem einklagen. Die Entschädigung wird dann mit dem Verkaufserlös verrechnet.
Dann muß keiner warten und sich über sein Auto ärgern....
und ein Anderer bekommt eine Chance auf einen tollen Yeti
Otto
Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
Es soll ja auch Leute geben, die haben auf Rüchnahme geklagt, sich gewundert, dass sie das Auto dann abgeben mussten und sich dann geärgert, weil sie es gerne behalten hätten.
Warum verkauft ihr nicht einfach den ungeliebten Yeti?
Den Schadensersatz könnt ihr trotzdem einklagen. Die Entschädigung wird dann mit dem Verkaufserlös verrechnet.
Dann muß keiner warten und sich über sein Auto ärgern....
und ein Anderer bekommt eine Chance auf einen tollen Yeti
Warum nach gewonnener Klage verschenken (verkaufen)
Wer jetzt noch einen Yeti haben will, muss sich mit dem zufrieden geben, was der Markt hergibt, leider werde ich wohl nicht mitbekommen wo mein "Luxusyeti" bleibt, ich könnte mir vorstellen, das der in den Osten geht.
Die haben da auch mehr Erfahrung wie man "Rost kratzt".
Es soll ja auch Leute geben, die haben auf Rüchnahme geklagt, sich gewundert, dass sie das Auto dann abgeben mussten und sich dann geärgert, weil sie es gerne behalten hätten.
Solche Schlafmützen gibt es immer.
Gruß
Rolf
LG Rolf
Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau.
Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
LG Rolf
Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau.
Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
Um was für ein Fahrzeug es sich handelt, weiß ich zwar nicht, aber ich weiß, dass es sich nicht um einen Skoda handeln kann. Dies folgt aus folgender Aussage:
"Denn das Kraftfahrtbundesamt hat die von den Herstellern Volkswagen, Audi und zum Teil auch Seat mit Motor Aggregaten des Typs EA 189 (Euro 5) hergestellten und vertriebenen Fahrzeuge wegen einer darin verbauten Software zur Absenkung der Stickoxidemissionen im Testbetrieb als nicht den bei Erteilung der EG Typengenehmigung geltenden Vorschriften entsprechend eingestuft und diese Software als eine unzulässige Abschalteinrichtung bewertet. Den Herstellern wurde aufgegeben, die unzulässigen Abschaltvorrichtungen auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen zu entfernen. Im Zuge dessen mussten Eigentümer oder Halter eines hiervon betroffenen Fahrzeuges an den Rückrufaktionen der Hersteller, die regelmäßig ein Software Update vorsahen, teilnehmen. Dies hatte der Antragsteller unterlassen, so dass sein Fahrzeug nicht als ordnungsgemäß zugelassen angesehen werden kann."
Mit dieser Aussage hat m.W. erstmals ein Gericht erkannt, dass die Anordnung des KBA zur Beseitigung der Abschalteinrichtung eben gerade nicht alle Fahrzeuge mit dem EA189-Motor betraf, sondern nur die Fahrzeuge der Hersteller VW und teilweise Audi und Seat, also die Fahrzeuge, für das KBA auch die Typgenehmigung erteilt hat. Das ist im Prinzip zwar selbstverständlich, denn nur derjenige, der die Typgenehmigung erteilt hat, kann sie auch ändern oder zurücknehmen, bisher haben die Gerichte die Hersteller VW, Audi, Seat und Skoda jedoch stets in "einen Topf" geworfen und sind offenbar in Unkenntnis der wahren Umstände davon ausgegangen, als sei die Anordnung zur Beseitigung der Abschalteinrichtung für alle betroffenen Fahrzeuge ergangen. Die Entscheidung des Hessischen VGH ist für Halter von Fahrzeugen des Herstellers Skoda daher besonders hilfreich, weil sie im Umkehrschluss klarstellt, dass es vom KBA für Skoda keine entsprechende Anordnung, geschweige denn eine Änderung der Typgenehmigung gibt. Damit greift aber die von den Verwaltungsgerichten weitgehend einhellig vertretene Ansicht, dass die betroffenen Fahrzeuge erst durch die Modifizierung der Typgenehmigung mit dieser nicht mehr konform sind, für Fahrzeuge des Herstellers Skoda gerade nicht, womit sich der Updatezwang für Skoda nicht mehr halten lässt. Jetzt muss man nur noch sehen, wie man das den Zulassungsstellen bewusst macht, die in blindem Gehorsam gegenüber dem KBA diese Zusammenhänge nicht sehen oder sehen wollen.
Jetzt muss man nur noch sehen, wie man das den Zulassungsstellen bewusst macht, die in blindem Gehorsam gegenüber dem KBA diese Zusammenhänge nicht sehen oder sehen wollen.
Gerade Zulassungsstellen, die überhaupt nicht auf Stellungnahmen antworten !!
Viel Spass dabei !
das wird in Hessen so gehen, in Bayern werden sie sich nach München richten,.......da steht Skoda auch drin !!!
Das hat mit dem Bundesland nichts zu tun sondern einzig damit, dass die Münchener Verwaltungsrichter nicht erkannt haben, dass die Anordnung des KBA nicht Skoda betrifft. Da waren Kasseler Richter besser im Bilde. Mit dieser "Schwarz-auf-weiß-Aussage" werden jetzt vielleicht auch bei den Zulassungsstellen Zweifel aufkommen, ob sie hier vom KBA richtig informiert worden sind. Schließlich sind die Zulassungsstellen dafür beweispflichtig, dass es die Anordnung, auf die sie sich berufen, auch tatsächlich gibt. Das Eis wird immer dünner.