gerichtliche Betrachtung zum Abgasskandal

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • rainer II schrieb:

      .....wenn der "Gute Glaube an ein Schlupfloch" in der Strafjustiz eine strafbare Handlung ausschließt, wonach soll ich mich dann noch richten ?
      Der "gute Glaube" an die Rechtmäßigkeit eines Handelns schließt nicht immer eine Strafbarkeit aus. Man unterscheidet hier zwischen einem Verbots- und einem Tatbestandsirrtum. Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter sich über die rechtliche Bewertung einer Strafnorm irrt, also glaubt, sein Verhalten sei nicht strafbar. Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter sich über Tatsachen irrt, die eine Strafbarkeit begründen. Beim Verbotsirrtum bleibt eine an sich strafbare Handlung straffrei, wenn der Verbotsirrtum unvermeidbar war. Der Tatbestandsirrtum hingegen lässt den Vorsatz entfallen, was eine Strafbarkeit ausschließt, so lange nicht auch fahrlässiges Verhalten strafbar ist.

      Bei Herrn W. wäre letzteres der Fall, wenn ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass er wusste, die Abschalteinrichtung sei nicht von einer der Ausnahmetatbestände gedeckt. Hinzu kommt, dass der Hauptvorwurf der Staatsanwaltschaft ein schwerer Betrug ist, Betrug aber nicht nur einfachen Vorsatz erfordert, sondern die Absicht einer Täuschung, also ein ganz zielgerichtetes Handeln. Eine solche Täuschungsabsicht scheidet logischerweise aus, wenn Herr W. davon ausging, die Abschalteinrichtung sei durch die Ausnahme gedeckt. Man wird abwarten müssen, ob es der Staatsanwaltschaft Braunschweig gelingt, Herrn W. zur Überzeugung des Gerichts die Täuschungsabsicht nachzuweisen. Ich habe da so meine Zweifel und glaube daher, dass die Anklage auf sehr dünnem Eis steht, doch weiß ich natürlich nicht, welche Beweismittel (Zeugen, schriftliche Aussagen) die Staatsanwaltschaft in der Hand hat.

      Andreas
    • M.2018 schrieb:

      LG Erfurt: Offene Fragen zum Abgasskandal müssen EuGH vorgelegt werden

      Hier der Beschluss im Volltext. Von den 22 Verfahren würden danach 19 verglichen und in zweien ein Befangenheitsantrag gestellt. Ein Verfahren scheint noch "normal" zu laufen. Hoffentlich gibt es eine EuGH Entscheidung.
      Der Hinweisbeschluss des LG Erfurt ist sehr erfreulich, auch wenn das Verfahren wahrscheinlich genauso beendet wird, wie die 19 anderen Verfahren, nämlich durch Vergleich, so dass es dann leider nicht zu einer Vorlage an den EuGH kommt. Obwohl es nur ein Hinweisbeschluss ist, beschäftigt sich das LG Erfurt im Gegensatz zu fast allen bisher ergangenen Urteilen aber in erfreulicher Weise sehr eingehend mit den Problemen und nimmt vor allem auch zu dem umstrittenen § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) Stellung und legt m.E. überzeugend anhand vergleichbarer Rechtssprechung des BGH dar, warum diese Vorschrift hier vermutlich nicht greift. Die Anwälte von VW im Musterfestellungsverfahren können dem LG Erfurt hierfür dankbar sein. Stattdessen sieht das Gericht aber eine mögliche Schadensersatzpflicht in § 823 Abs. 2 BGB, dann nämlich, wenn dem Zulassungsrecht eine käuferschützende Wirkung zukommt, was nach deutschem Recht bisher überwiegend verneint wird. Da die Zulassungsvorschriften auf europäischem Recht beruhten, kann das nach Ansicht der LG Erfurt nur der EuGH abschließend entscheiden, weshalb die Kammer eine entsprechende Vorlage an den EuGH beabsichtigt.

      Andreas
    • Rheinschiffer schrieb:

      kostenlose-urteile.de/VG-Hanno…echtmaessig.news27449.htm
      Rheinschiffer hier ist ein Skoda Forum, das zitierte Urteil betrifft aber einen VW ! :D
      Die Typzulassung für den Yeti Skoda erfolgte in GB,
      Ein kleiner, aber von den Gerichten immer mehr beachteter, Faktor.
      Es tut mir leid hier Deine Freude etwas zu trüben. :rolleyes:
      F.U.
    • VW Golf von 2009 zwar mangelhaft, aber Gewährleistungsanspruch verjährt:

      Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 06.06.2019 schrieb:

      Im konkreten Fall hatte der Kläger im Jahre 2009 einen Pkw der Marke VW, Modell Golf, von der beklagten Fahrzeughändlerin gekauft. Das Auto wurde dem Kläger am 19.05.2009 übergeben. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut, der vom sog. "Diesel-Skandal" betroffen ist. Bei Bekanntwerden des "Diesel-Skandals" im Jahre 2015 nutzte der Kläger den Pkw mithin bereits seit mehr als sechs Jahren. Im Jahre 2017 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Nachlieferung eines fabrikneuen, typengleichen Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion auf.
      Die Klage, mit der der Kläger weiterhin die Lieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs beansprucht, wurde in erster Instanz in vollem Umfang wegen Verjährung abgewiesen.

      Das OLG Koblenz hat auf die Berufung des Klägers diese Entscheidung bestätigt und die Berufung des Fahrzeugkäufers zurückgewiesen.

      Das Oberlandesgericht hat betont, dass die Verwendung der als unzulässig eingestuften Steuerungssoftware einen Mangel des Fahrzeugs begründet, weil durch deren Einbau die Gefahr der behördlichen Betriebsuntersagung besteht, so dass das Fahrzeug nicht mehr zur Fortbewegung genutzt werden kann. Obwohl der Pkw damit mangelhaft sei, scheitere die Klage aber unter anderem daran, dass der Händler sich gegenüber Gewährleistungsansprüchen erfolgreich auf Verjährung berufen könne. Maßgebend sei dabei die kaufrechtliche Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), die unabhängig davon, ob der Mangel bekannt sei oder bekannt werde, mit Übergabe des Fahrzeugs zu laufen beginne. Lediglich dann, wenn der Händler den Mangel arglistig verschweige, greife die längere, allgemeine Verjährungsfrist. Unstreitig habe im konkreten Fall die Beklagte aber selbst nicht arglistig gehandelt. Folglich seien die Gewährleistungsansprüche des Klägers bereits vor Bekanntwerden des "Diesel-Skandals" verjährt. Eine etwaige Arglist der Fahrzeugherstellerin spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, da eine Arglist des Herstellers dem Händler grundsätzlich nicht zugerechnet werde (Fortführung OLG Koblenz, Urt. v. 28.09.2017 - 1 U 302/17).
      juris.de/jportal/portal/page/h…&nid=jnachr-JUNA190601401

      LG lego63
    • .....in Absatz 5 heißt es : " Hierüber hinaus hat das Oberlandesgericht angedeutet, dass es Zweifel an einer deliktischen Haftung der Fahrzeugherstellerin habe. "

      " hat angedeutet" ....Wer entscheidet eigentlich, wieder eine nächste Instanz ?
    • rainer II schrieb:

      " hat angedeutet" ....Wer entscheidet eigentlich, wieder eine nächste Instanz ?
      Da der Hersteller nicht vor Gericht stand, kann er auch nicht verurteilt oder frei gesprochen werden.
      Also wird es auch keine Entscheidung geben. Auch nicht in der nächsten Instanz.

      Otto
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • otto36 schrieb:

      Da der Hersteller nicht vor Gericht stand, kann er auch nicht verurteilt oder frei gesprochen werden.
      Also wird es auch keine Entscheidung geben. Auch nicht in der nächsten Instanz.
      Richtig, der Hinweis auf eine deliktische Haftung erfolgte nur in dem Zusammenhang, dass eine mögliche unerlaubte Handlung des Fahrzeugherstellers dem Verkäufer nicht zugerechnet werden kann. Dabei äußerte das Gericht dann, dass es ohnehin Zweifel an einer deliktischen Haftung habe. Die Begründung hierfür deckt sich mit dem, was ich hier auch bereits wiederholt geäußert habe.

      Hinsichtlich der Verjährung bei Ansprüchen aus der Sachmängelhaftung entspricht die Ansicht des OLG Koblenz der ganz herrschenden Meinung. Bei Fahrzeugen, die zum Zeitpunkt der "Entdeckung" der Abschalteinrichtung bereits vor mehr als zwei Jahren erworben wurden, scheiden daher Ansprüche aus der Sachmängelhaftung aus, wenn sich der Verkäufer auf die Einrede der Verjährung beruft. Daher hatte ich hier ja auch bereits damals angeregt, mit dem Verkäufer eine Vereinbarung über den Verzicht der Einrede der Verjährung zu treffen.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Daher hatte ich hier ja auch bereits damals angeregt, mit dem Verkäufer eine Vereinbarung über den Verzicht der Einrede der Verjährung zu treffen
      Andreas ein schöner Spruch, aber wo sollte hier der Vorteil für den Händler sein.
      Unserer war clever, die Antwort war - nein !
      Dann noch schnell das Geschäft verkauft.
      Ja sicher auch hier hätte ich klagen können (innerhalb der 2 Jahre Gewährleistung) aber wenn im Erfolgsfall bleibt mir ein Urteil, noch lange kein Geld !
      Der Arme hat ja nichts mehr.
      So ist das Leben, also rütteln wir heute an einen anderen Ast !
      Und ehrlich, durch den Händler fühle ich mich nicht betrogen !
      Die baden alles aus, hören sich die Sprüche Ihrer Kunden an und verlieren Umsatz.
      Und der Konzern haut jedes Jahr noch Erfolgsprämien raus für die Belegschaft + Vorstand + super Bonus für den Betriebsrat.
      Hier finde ich es richtig ein Löchlein in deren Geldsack zu verursachen.
      Ich arbeite daran und hoffe das viele folgen.
      F.U.
    • CAROMITO schrieb:

      floflo schrieb:

      Daher hatte ich hier ja auch bereits damals angeregt, mit dem Verkäufer eine Vereinbarung über den Verzicht der Einrede der Verjährung zu treffen
      Andreas ein schöner Spruch, aber wo sollte hier der Vorteil für den Händler sein.
      Unserer war clever, die Antwort war - nein !
      Auf den ersten Blick mag es für den Händler unsinnig erscheinen, eine solche Verzichtserklärung abzugeben. Doch das Gegenteil ist der Fall und viele Händler haben auch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt, auch gegenüber Mitgliedern hier im Forum. Die Händler haben dadurch nämlich keinen Nachteil, da VW ihnen gegenüber erklärt hat, sie von allen Forderungen in Verbindung mit dem Abgasskandal freizustellen, wozu VW im übrigen auch verpflichtet ist. Der Nachteil für die Händler besteht vielmehr im Verlust von Kunden, der durch kundenunfreundliches Verhalten entsteht. Ein kluger Händler wird daher niemals eine solche Bitte ablehnen, denn den Kunden wird er sonst vermutlich nicht mehr wiedersehen. Kundenfreundlichkeit sieht jedenfalls anders aus. Dein Händler war durch sein "Nein" daher alles andere als clever sondern ziemlich doof.

      Andreas
    • Rheinschiffer schrieb:

      Wäre aber auch eine gute Möglichkeit, den ein oder anderen ungeliebten Kunden loszuwerden.
      „Oh, nee, nicht schon wieder der!“ .... schon mal gehört?

      Rheinschiffer das war bestimmt traurig für Dich und erklärt einiges.
      Aber Tesla nimmt alle ! :rolleyes:
      F.U.
    Dieses Forum ist ein privat betriebenes Fanprojekt und steht in keiner Verbindung zur Skoda Auto Deutschland GmbH.