rainer II schrieb:
.....wenn der "Gute Glaube an ein Schlupfloch" in der Strafjustiz eine strafbare Handlung ausschließt, wonach soll ich mich dann noch richten ?
Bei Herrn W. wäre letzteres der Fall, wenn ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass er wusste, die Abschalteinrichtung sei nicht von einer der Ausnahmetatbestände gedeckt. Hinzu kommt, dass der Hauptvorwurf der Staatsanwaltschaft ein schwerer Betrug ist, Betrug aber nicht nur einfachen Vorsatz erfordert, sondern die Absicht einer Täuschung, also ein ganz zielgerichtetes Handeln. Eine solche Täuschungsabsicht scheidet logischerweise aus, wenn Herr W. davon ausging, die Abschalteinrichtung sei durch die Ausnahme gedeckt. Man wird abwarten müssen, ob es der Staatsanwaltschaft Braunschweig gelingt, Herrn W. zur Überzeugung des Gerichts die Täuschungsabsicht nachzuweisen. Ich habe da so meine Zweifel und glaube daher, dass die Anklage auf sehr dünnem Eis steht, doch weiß ich natürlich nicht, welche Beweismittel (Zeugen, schriftliche Aussagen) die Staatsanwaltschaft in der Hand hat.
Andreas