gerichtliche Betrachtung zum Abgasskandal

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Harzer4x4 schrieb:

      Patsche schrieb:

      Bin mal gespannt ob auch die ex Fahrzeughalter die das Auto nach der Anmeldung zur Sammelklage
      verkauft haben auch etwas vom Kuchen erhalten.
      Na ich hoffe doch ja :!: Habe das Geld bereits für eine VW-Autostadtbesichtigung eingeplant. 8)

      Floflo, hast du da mehr Informationen wie zb der Verteilerschlüssel aussehen sollte?
      @Harzer 4x4
      Leider hat VW die Bedingung gestellt Fahrzeug muss noch auf einen zugelassen =O sein
      Auf jeden Fall werde ich mich bei VW melden und dann mal abwarten ob Sie mir ein Angebot machen obwohl ich das Fahrzeug verkauft 8o habe
    • Besen Dank für den Link zu dem Urteil des OLG Saarland vom 14. Februar 2020.

      Den nach meiner Meinung übertriebenen Forderungen der Klägerin folgte das OLG nicht:


      "Fahrzeugkäufer muss sich Nutzungsvorteile anrechnen lassen
      Der der Klägerin entstandene Schaden bestehe darin, dass der abgeschlossene Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht ihren berechtigten Erwartungen entsprochen habe. Dieser Schaden sei dadurch zu ersetzen, dass die Beklagte der Klägerin gegen Rücknahme des Fahrzeugs den Kaufpreis erstatte. In diesem Zusammenhang müsse sich die Klägerin allerdings die Vorteile, die sie durch die mehrjährige Nutzung des Fahrzeugs erlangt habe, anrechnen lassen. Das Oberlandesgericht hat im Hinblick darauf den Schadensersatzanspruch der Klägerin entsprechend (und zwar ausgehend von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km) gekürzt und ist deren Argumentation, dass im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Grund sittenwidriger Schädigung eine Vorteilsanrechnung generell zu unterbleiben habe, nicht gefolgt."

      "Kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für Inspektions- und Wartungsarbeiten
      Auch hat das Oberlandesgericht einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Inspektions- und Wartungsarbeiten verneint, da diese keine unmittelbare Folge des "ungewollten" Vertragsschlusses über das streitgegenständliche Fahrzeug sind, sondern - vergleichsweise mit den Kraftstoffkosten für das Fahrzeug - der im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnenden uneingeschränkten Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin gedient haben."

      Quelle: - siehe Link bei Rheinschiffer
    • Böse Zungen behaupten ja, dass die Klägerin während ihres Besitzes des Autos den Hund des Nachbarn angefahren haben könnte, und dieser 14 Tage in der Hundeklinik lag (8000,— Euro Kosten).
      Hätte sie gewusst, dass sie mit dem Auto betrogen wurde, hätte sie das Auto nicht gekauft und folglich den Hund auch gar nicht anfahren können.

      W.D.
    • Kajo schrieb:

      "Kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für Inspektions- und Wartungsarbeiten
      Auch hat das Oberlandesgericht einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Inspektions- und Wartungsarbeiten verneint, da diese keine unmittelbare Folge des "ungewollten" Vertragsschlusses über das streitgegenständliche Fahrzeug sind, sondern - vergleichsweise mit den Kraftstoffkosten für das Fahrzeug - der im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnenden uneingeschränkten Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin gedient haben."
      Das würde ich nicht genau so sehen.
      Wenn der Kläger zum Softwareupdate genötigt wird /wurde und VW als Voraussetzung für die Vertauensbildende Maßnahmen einen lückenlosen Nachweis der Inspektion fordert sollten die Kosten nach Bekanntnahme der Bedingungen schon mit einbezogen werden.
      Im Normalfall ist es sonst dem Besitzer seine Angelegenheit ob, wann und welchen Service er einhält.
      Er könnte das sonst in jeder beliebigen Werkstatt zu niedrigen Preisen in Auftrag geben.
      Ich sehe in den Bedingungen der VBN eine Nötigung der Kläger.
      F.U.
    • CAROMITO schrieb:

      Im Normalfall ist es sonst dem Besitzer seine Angelegenheit ob, wann und welchen Service er einhält.
      Er könnte das sonst in jeder beliebigen Werkstatt zu niedrigen Preisen in Auftrag geben.
      Ich sehe in den Bedingungen der VBN eine Nötigung der Kläger.
      Grundsätzlich ist es richtig dass ein Kfz-Besitzer selbst entscheidet wann er in welcher Werkstatt einen Auftrag zur Wartung / Pflege / Reparatur seines Fahrzeuges erteilt, bzw. ob er diese Arbeiten möglicherweise selbst durchführt. Bei selbst durchgeführte Wartungen ist dann regelmäßig ein Gewährleistungs- / Garantiefall nur noch schwer durchzusetzen.

      Während der gesetzlichen Gewährleistung ist auch nicht zwingend eine Vertragswerkstatt in Anspruch zu nehmen, die vom Hersteller vorgegebenen Wartungen können nach dessen Vorgaben auch in jedem anderen Meisterbetrieb durchgeführt werden. Die Arbeiten müssen aber zur Aufrechterhaltung eines möglichen Gewährleistungsfalles durchgeführt und dokumentiert werden.

      Dies gilt allerdings nicht bei einer vom Hersteller über die gesetzliche Gewährleistungszeit herausgehende Garantie Hierbei kann der Hersteller die Nutzung einer Vertragswerkstatt vorgeben. Ähnlich verhält es sich bei den VBN im Rahmen eines Software-Updates. Von daher würde ich hier definitiv keine Nötigung sehen und kann nur jedem Halter eines Fahrzeuges mit aufgespielter Software-Update empfehlen die in dem 2-jährigen Zeitraum notwendigen Wartungsarbeiten bei einer Vertragswerkstatt durchführen zu lassen.
    • Kajo schrieb:

      nur jedem Halter eines Fahrzeuges mit aufgespielter Software-Update empfehlen die in dem 2-jährigen Zeitraum notwendigen Wartungsarbeiten bei einer Vertragswerkstatt durchführen zu lassen.
      Das entspricht nicht den Vorgaben von VW
      Zitat aus dem Originaltext.
      skoda-auto.de/other1/vertrauensbildende_massnahmen
      Die Vertrauensbildende Maßnahme gilt für alle ŠKODA Kunden, deren Fahrzeuge mit dem Dieselmotor des Typ EA189 ausgestattet sind und die ihr Fahrzeug im Rahmen der Serviceaktion 23R6 im Kontext der Dieselthematik updaten lassen, allerdings nur innerhalb einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von maximal 250.000 km bei Inanspruchnahme der Vertrauensbildenden Maßnahme und bei nachgewiesener vorheriger Teilnahme an allen durch den Hersteller empfohlenen Service- und Wartungsarbeiten (d.h. „scheckheftgepflegte“ Fahrzeuge).

      Also nicht nur die 2Jahre nach der VBM !

      Kajo schrieb:

      Dies gilt allerdings nicht bei einer vom Hersteller über die gesetzliche Gewährleistungszeit herausgehende Garantie Hierbei kann der Hersteller die Nutzung einer Vertragswerkstatt vorgeben
      Genau das ist der Punkt - hier gibt VW etwas vor und der Halter wird genötigt !
      F.U.



    • CAROMITO schrieb:

      Genau das ist der Punkt - hier gibt VW etwas vor und der Halter wird genötigt !
      Ja wir sind uns in der sachlichen Bewertung sicherlich einig, nur ich möchte hier nicht von Nötigung sprechen.

      Es ist mir auch kein anderer Hersteller bekannt der bei einem Garantieversprechen, immer über die gesetzliche Gewährleistung hinaus, nicht Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Wartungs- / Kontrollmaßnahmen vorschreibt.

      Selbst Schadensversicherer geben in der Regel in ihren Bedingungen an, dass die jeweiligen Herstellervorgaben für Serviceangelegenheiten eingehalten werden müssen. Ob dann eine Vertragswerkstatt des Herstellers oder gegebenenfalls auch ein Meisterbetrieb diese Arbeiten durchführen darf muss im Einzelfall geprüft werden.

      Dieses Verhalten sollte eigentlich jedem Autokäufer bzw. Versicherungsnehmer klar sein und wenn ihm das als "Nötigung" vorkommt, muss er sich einen anderen Vertragspartner suchen.
    • Auch hier gefällt mir die Begründung des OLG Saarland ausgesprochen gut:

      "Frist von lediglich zwei Wochen zur Nacherfüllung nicht ausreichend
      Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage in erster Instanz statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Autohauses hatte Erfolg. Das Saarländische Oberlandesgericht wies in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage ab. Das Rückabwicklungsverlangen des Klägers scheitere - unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Mangels des Fahrzeugs - daran, dass er der Beklagten vor Erklärung des Rücktritts keine ausreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe. Die insoweit durch den Kläger gesetzte Frist von lediglich zwei Wochen sei nicht ausreichend und eine hierdurch in Lauf gesetzte angemessene Frist zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch nicht abgelaufen gewesen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Nachbesserung auf eine Mitwirkung des Herstellers angewiesen gewesen sei, der seinerseits die Rückrufaktion in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt habe vorbereiten müssen. Da die Beklagte den Kläger hierüber sowie über ihre Bereitschaft zur Nachbesserung informiert habe, sei diesem ein Zuwarten von jedenfalls drei Monaten zumutbar gewesen, zumal er das Fahrzeug in der Zwischenzeit ohne Gebrauchsbeeinträchtigung habe nutzen können."

      Quelle: siehe Link "Rheinschiffer"
    • Kajo schrieb:

      Es ist mir auch kein anderer Hersteller bekannt der bei einem Garantieversprechen, immer über die gesetzliche Gewährleistung hinaus
      Doch, Garantieversprechen gehen häufig über die gesetzliche Gewährleistung hinaus. Bei der vertrauensbildenden Maßnahme handelt es sich jedoch nicht um ein Garantieversprechen, sondern lediglich um ein Kulanzversprechen, das VW zu nichts bindend verpflichtet, so dass der Verbraucher hieraus auch keine Rechtsansprüche herleiten kann. Ansprüche auf Übernahme von Kosten können sich dann allenfalls aus dem Gleichheitsgrundsatz ergeben, wenn VW in einer größeren Anzahl von gleichgelagerten Fällen bereits Kosten übernommen hat, wobei der Knackpunkt dabei immer ist, dass es sich auch wirklich um gleichgelagerte Fälle handelt. Ich gehe allerdings davon aus, dass es sich VW nicht leisten kann, Kostenübernahmeanträge abzulehnen, wenn das defekte Bauteil ausdrücklich bei der vertrauensbildenden Maßnahme aufgeführt wird.

      Den hier von CAROMITO vorgebrachten Einwand, dass hier durch VW eine Nötigung vorliegt, halte ich übrigens für abwegig.

      Andreas
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