gerichtliche Betrachtung zum Abgasskandal

    • [ Gesetz ]

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    Sponsoren




    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

    Sponsoren



    • und wer steht dem KBA vor ?

      ..... DER erhält immer noch "Bezüge" und ist immer noch im " DIENST " ? :evil:
    • Bei mir geht es in die nächste Runde .
      VW hat den von ihnen selbst angebotenen Vergleich den ich im Dezember 2019 angenommen habe nicht unterschrieben.
      ( Frist verstreichen lassen ) :D
      Am 25.3. fand die zweite Verhandlung am LG Berlin diesmal ohne mich statt.
      Die Richterin hat ein Urteil auf Rückgabe des Autos gefällt. :thumbsup: Zinsen und Gerichtskostenübernahme hat die Angeklagte zu tragen.
      Ich und meine Kanzlei gehen davon aus das die Gegenpartei widersprechen wird und einen neuen (für mich besseren ) Vergleich anbieten werden.
      Ansonsten geht es vors Kammergericht.
    • berme schrieb:

      Ich und meine Kanzlei gehen davon aus das die Gegenpartei widersprechen wird und einen neuen (für mich besseren ) Vergleich anbieten werden.
      Erst einmal herzlichen Glückwunsch zum gewonnenen Verfahren in der ersten Instanz. Ich gehe auch davon aus, dass VW gegen das Urteil Berufung einlegen wird. Falls nicht, bist du deinen Yeti allerdings los. Da du ihn, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, lieber behalten und stattdessen eine Entschädigung in Geld haben möchtest, kannst natürlich auch du einen Vergleich anbieten, wonach du das Fahrzeug behalten kannst und stattdessen ein Wert X angesetzt wird, der vom zu erstattenden Kaufpreis abgezogen wird. Wenn ein solcher Vergleich zustande kommt, bevor die Berufungsfrist abgelaufen ist, würde VW dadurch die Kosten eines Berufungsverfahrens sparen, was den Vergleich auch für VW interessant machen könnte. Falls du noch etwas mehr bereit bist nachzugeben, könntest du auch zusätzlich auf einen Teil der Zinsen verzichten. Unter dem Strich ist das Ergebnis für dich dadurch immer noch besser als es bei Teilnahme an der MFK gewesen wäre.

      Es könnte natürlich sein, dass VW das Ergebnis der Entscheidung des BGH abwarten will, der am 06. Mai verhandeln will, falls Corona keinen Strich durch die Rechnung macht. Falls der BGH VW in der Schadensersatzpflicht sieht, steigen natürlich auch deine Chancen für einen wirklich guten Vergleich, sofern VW dann nicht sogar die Berufung zurücknimmt bzw. sie gar nicht erst einlegt, falls die Berufungsfrist - sie beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils an deine Anwälte - noch nicht abgelaufen ist. Entscheidet der BGH zugunsten von VW, sieht es allerdings schlecht für dich aus. Dann wird ein Vergleich nicht mehr realisierbar sein. Vom Trend her würde ich sagen, dass der BGH vermutlich zugunsten der Verbraucher entscheiden wird. Knackpunkt ist und bleibt allerdings die Frage der Sittenwidrigkeit, die ich persönlich als nicht gegeben ansehe. Aber das ist nur meine Meinung.

      Andreas
    • Danke für deine Einschätzung.
      Die Berufungsfrist müsste am 25.4. auslaufen.
      Das Vergleichsangebot der Gegenpartei oder meiner Anwaltskanzlei sollte jetzt schon um einiges höher ausfallen als das vorherige, ansonsten würde ich es drauf ankommen lassen und das Auto ggf. auch zurückgeben oder eine Entschädigung am Kammergericht bestimmen lassen.
      Diese Entschädigung müsste jedem Individualkläger mit entsprechenden Kriterien nach dem Urteil der Musterfeststellungsklage auf jeden Fall auch zustehen.
    • Hallo zusammen,
      meine Rechtsanwaltskanzlei empfahl Angebot annehmen. Habe ich gemacht.

      VCA usw. BGH, EGH, Entscheidung- 2021-12-13. Keine Ahnung- das wird dauern.

      Der Spatz in der Hand ist mir lieber als die Taube auf dem Dach. Jeti (2011) von unten- rostfrei., außen auch.
      Also Weiterfahren und abwarten welche neue Autokonzepte kommen.

      Seit update einmal MKL AGR. Das ist 2 Jahre her. Ich fahre nur mit Maxx/ OMV, ca. 10 tkm im Jahr (78000km), viel Kurzstrecke. Diesel wegen Wohnwagen im Hängerbetrieb.

      Viele Grüße
      Friedl
    • berme schrieb:

      Die Berufungsfrist müsste am 25.4. auslaufen.
      Das kann eigentlich nicht sein. Wenn die Verhandlung erst am 25.03. war, kann nicht am gleichen Tag das Urteil noch zugestellt worden sein. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des schriftlichen Urteils.

      berme schrieb:

      oder eine Entschädigung am Kammergericht bestimmen lassen.
      Das wäre schlecht. Die Gerichte erkennen in der Regel nur 10 %, wenn es ganz hoch kommt 15 % des Kaufpreises als Schadensersatz an, was in etwa ja auch dem Angebot aus dem MFK-Vergleich entspricht. Wenn man mehr herausholen will, geht das nur über die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.

      berme schrieb:

      Diese Entschädigung müsste jedem Individualkläger mit entsprechenden Kriterien nach dem Urteil der Musterfeststellungsklage auf jeden Fall auch zustehen.
      Es gibt kein Urteil aus der MFK. Die Parteien haben einen Vergleich geschlossen, der keinerlei Bindungs- oder Richtwirkung für Individualverfahren hat.

      friedl schrieb:

      Der Spatz in der Hand ist mir lieber als die Taube auf dem Dach. Jeti (2011) ...
      Ja, das finde ich auch, besonders wenn der Jeti eine billige chinesische Raubkopie ist. :D

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Das kann eigentlich nicht sein. Wenn die Verhandlung erst am 25.03. war, kann nicht am gleichen Tag das Urteil noch zugestellt worden sein. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des schriftlichen Urteils.
      Danke @floflo für die Richtigstellung . Aber möglich wäre es vermutlich schon wenn die Verhandlung morgens war.
      Ich habe mal auf das mir zugesendete Protokoll geschaut. Es wurde ein Tag später am 26.03 zugestellt.


      floflo schrieb:

      Das wäre schlecht. Die Gerichte erkennen in der Regel nur 10 %, wenn es ganz hoch kommt 15 % des Kaufpreises als Schadensersatz an, was in etwa ja auch dem Angebot aus dem MFK-Vergleich entspricht. Wenn man mehr herausholen will, geht das nur über die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.
      Wie gesagt wenn eine mir vorschwebende Vergleichsumme im Vorfeld nicht fruchtet, werden wir den Weg über die Rückabwicklung versuchen.
      Sollte die scheitern , ist zumindest die Summe aus dem MFK Vergleich zu erwarten. Ich vermute aber auch es wird dann etwas mehr.


      flolfo schrieb:

      Es gibt kein Urteil aus der MFK. Die Parteien haben einen Vergleich geschlossen, der keinerlei Bindungs- oder Richtwirkung für Individualverfahren hat.
      Mit dem Vergleich hast du natürlich auch recht. Ich könnte mir aber schon vorstellen, das zumindest die Vergleichssumme aus der MFK ggf auch in Individualverfahren herangezogen wird.
    • berme schrieb:

      Aber möglich wäre es vermutlich schon wenn die Verhandlung morgens war.
      Ich habe mal auf das mir zugesendete Protokoll geschaut. Es wurde ein Tag später am 26.03 zugestellt.
      Nein, das ist nicht möglich. Am Ende der mündlichen Verhandlung bestimmt das Gericht einen Verkündungstermin. Dieser liegt in der Regel 2-4 Wochen nach dem Verhandlungstermin. Erst danach wird das Urteil förmlich zugestellt. Die Versendung des Protokolls aus der Sitzung erfolgt meist 1-2 Tage nach dem Verhandlungstermin. Wenn du das Protokoll schon hast, schau doch mal hinein. Da steht bestimmt der Satz "Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf ...". Es wäre sehr ungewöhnlich, wenn in dem Protokoll schon der Entscheidungstenor stünde.

      berme schrieb:

      Ich könnte mir aber schon vorstellen, das zumindest die Vergleichssumme aus der MFK ggf auch in Individualverfahren herangezogen wird.
      Wenn du mit der Klage die Rückabwicklung des Kaufvertrags beantragt hast, kann das Gericht nicht über eine Entschädigung in Geld entscheiden. Das ist dann nur im Rahmen eines Vergleichs möglich. Falls das Gericht einen entsprechenden Vorschlag machen sollte, wird man sich wahrscheinlich an dem Vergleich im MFV orientieren. Doch das ist ja jetzt nicht mehr dein Ziel. Der Vergleich sollte jetzt deutlich besser aussehen und sollte sich abzeichnen, dass VW das Verfahren auch in der Berufung verlieren wird, wird man auch eine noch deutlich höhere Entschädigung aushandeln können, die für VW dann immer noch besser wäre, als eine Rückabwicklung des Kaufvertrags mit gleichzeitiger Verzinsung des Kaufpreises, zumal dein Yeti ja wohl noch keine 100.000 Km gelaufen ist. Und wenn du ihn partout behalten willst und kein Vergleich zustande kommt, kaufst du ihn nach der Rückabwicklung einfach zurück. Die Differenz zwischen dem erstatteten Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung aber zuzüglich Zinsen und dem Rückkaufpreis ist dann dein "Reibach", der je nach Neupreis und Laufleistung sogar fünfstellig sein könnte. Und auf den zurückgekauften Yeti erhältst du dann sogar nochmal eine Gebrauchtwagengarantie. Das wäre doch ein gutes Geschäft, oder?

      Andreas
    • ...scheint wohl für die meisten hier gut auszugehen ....

      .... mit der VW Klage.
      :Top: Gut so !
      ....und VW wird’s auch überleben. :saint: :thumbup:
      ..... und die , die mit dem Update von Anfang an gut / weniger gut sich arrangiert haben.
      .... und dann gab s noch einige wenige , die sich frühzeitig und mit allen Konsequenzen im Einzelverfahren dagegen erfolgreich gewehrt haben.
      Auch wenn sie ihr „ Schmuckstück „ dafür an VW „versilbern“ ( vergolden) mussten/ durften!
      :applaus:
      .....und herzl. Grüsse an den Kindergartencop. R)

      SO MACHT MAN DAS :thumbsup:
      Grüße Michael


      "Gib dem Menschen einen Hund, und seine Seele wird gesund." (Hildegard von Bingen)
    • CAROMITO schrieb:

      Gute Idee, aber da spielt VW nicht mit.
      Vermutlich werden die zurückgegebenen Fahrzeuge "im Paket" verkauft und gehen ins Ausland. Der Verkauf über einen Vertragshändler wird wohl nicht kommen, da diese ja dann auch noch die gesetzliche Gewährleistung für ein gebrauchtes Fahrzeug halten müssten.
    • Kajo schrieb:

      Vermutlich werden die zurückgegebenen Fahrzeuge "im Paket" verkauft und gehen ins Ausland. Der Verkauf über einen Vertragshändler wird wohl nicht kommen, da diese ja dann auch noch die gesetzliche Gewährleistung für ein gebrauchtes Fahrzeug halten müssten.
      Nach meinem Kenntnisstand gehen die Fahrzeuge entweder zurück an den Händler, wo sie gekauft wurden oder an einen Händler der näheren Umgebung. In einem konkreten Fall weiß ich das sogar genau. Von dort werden die Fahrzeuge dann ganz normal zum Verkauf angeboten, so dass man sein Ex-Fahrzeug auch zurückkaufen kann. Wenn man das Fahrzeug gerne behalten hätte kann sich das durchaus lohnen. Ich will das mal an einem Beispiel verdeutlichen:

      Skoda Yeti, Bj. 2010, damaliger Anschaffungspreis 25.000 Euro, jährliche Fahrleistung 10.000 Km, aktueller Km-Stand 100.000, derzeit erzielbarer Verkaufspreis 8.000 Euro, sehr zufrieden mit dem Fahrzeug

      Bei einer gewonnen Klage bekäme man gegen Rückgabe des Fahrzeugs unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung auf der Basis von 300.000 Km als Kaufpreis 17.777 Euro erstattet. Da die Gerichte zunehmend auch rückwirkend ab Kauf einen Zinsanspruch von 4 % anerkennen, kommen noch einmal 10.000 Euro an Zinsen dazu, so dass man insgesamt 27.777 Euro erhält. Man konnte also 10 Jahre lang ein Auto fahren, für das man unter dem Strich nicht nur keine Anschaffungskosten hatte, sondern noch 2.777 Euro dazu bekam. Kauft man den Yeti dann für 8.000 Euro zurück, hat man insgesamt 5.333 Euro für ihn bezahlt und hat auch noch den aktuell noch höheren Gegenwert und zusätzlich noch einmal eine einjährige Garantie/Gewährleistung. Verinnerlicht man sich das, wird offenbar, wie krank das doch alles ist, wobei man einschränkend sagen muss, dass der Zinsanspruch nicht von allen Gerichten rückwirkend ab Fahrzeugkauf zuerkannt wird. Da bleibt abzuwarten, wie der BGH entscheidet.

      Andreas
    Dieses Forum ist ein privat betriebenes Fanprojekt und steht in keiner Verbindung zur Skoda Auto Deutschland GmbH.