gerichtliche Betrachtung zum Abgasskandal

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Hier für Euch nochmal die zusammenfassende Sicht der Tagesschau mit einigen Berichten auf das Thema:

      tagesschau.de/inland/analyse-vw-bgh-101.html

      Der klagende Herr in den Berichten kann nun sein VW weiterfahren, wenn er denn ein Update hat...
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
    • berme schrieb:

      Gab es bei der MFK eigentlich auch eine Kilometerbegrenzung ? Wenn nicht könnten Kläger aus Individualklagen die mehr als 250000 km gefahren sind sich doch darauf beziehen oder ?
      Nach meinem Kenntnisstand wurde seiner Zeit der Kilometerstand des "Eingabefahrzeuges" nicht abgefragt.

      Außerdem nützt es Herrn Müller mit seinen "Rechtsrittern" nichts, wenn Herr Meier im Rahmen der MFK einen Ausgleich auch bei hoher Laufleistung erhalten hat.

      Die im Beitrag vorweg von Fördergleiter verlinkte Zusammenfassung beschreibt die Entscheidungen des BGH kurz und gut verständlich für uns Laien. Besten Dank für den Link.
    • Vll hast du meine Frage falsch verstanden?
      Wenn Induvidualkläger aufgrund der hohen Kilometerleistung keine Entschädigung bekommen, müssten ihre Anwälte sich doch auf die MFK beziehen können bei der es vermutlich auch Entschädigung für EA189 Autos mit hoher Kilometerleistung über 200000 km bzw 250000 km gab.
    • berme schrieb:

      Wenn Induvidualkläger aufgrund der hohen Kilometerleistung keine Entschädigung bekommen, müssten ihre Anwälte sich doch auf die MFK beziehen können bei der es vermutlich auch Entschädigung für EA189 Autos mit hoher Kilometerleistung über 200000 km bzw 250000 km gab.
      Das MFK war ein Vergleich mit den Teilnehmenden Kunden.
      Der BGH hat jetzt eine klare Entscheidung gegen solche Entschädigungen getroffen. Da haben die Anwälte keine Chance mehr.

      Otto
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • Na es reicht halt nicht allein die Laufleistung des Motors hochzurechnen. Nach 250.000 km sind die meisten Fahrzeuge derart verschlissen, daß es am Gegenwert ordentlich nagt. Dazu gehört nicht nur der Motoren Verschleiß. Scheiben, Lack, Fahrwerksteile, Kühler u.v.m bekommen was ab. Und das muss man akzeptieren, ob man will oder nicht.

      Anders würde ich das sehen, wenn der Besitzer das Fahrzeug ab meldet, stehen lässt und dann bis zum Urteil wartet. Das haben die aller wenigsten getan.
    • Rheinschiffer schrieb:

      Ich glaube auch, dass die meisten Leute ein Auto kaufen, um damit zu fahren und nicht, um es jahrelang irgendwo abzustellen. Man kann sich natürlich auch zum Sklaven seines Autos machen .....
      Genau so sehe ich es auch,.......deswegen steht
      der "MEINE" auch draußen ! Bei Wind und Wetter, Sommer wie Winter !
      :D Wenn "ER" es nicht verträgt,
      hätte "ER" kein Auto werden sollen ! :thumbsup:
    • Rheinschiffer schrieb:

      Ich glaube auch, dass die meisten Leute ein Auto kaufen, um damit zu fahren und nicht, um es jahrelang irgendwo abzustellen. Man kann sich natürlich auch zum Sklaven seines Autos machen .....
      Muss man auch nicht, aber wenn du darauf stehst bitte sehr.........

      Es geht hier reinweg um die Klage und da muss man sich eben den Abzug gefallen lassen wenn man ihn nutzt! Was das mit Sklaventum (was Menschen Menschen angetan haben) zu tun hat entzieht sich meiner Kenntnis, besonders wenn man E Car Fahrer ist und sagt alles gar nicht so schlimm wenn man sich nur auf das E Car einstellt!
    • Fördegleiter schrieb:

      Einzig ein wenig schwierig an diesen Entscheidungen finde ich unabhängig von den formalrechtlichen Rahmenbedingungen, daß bei den Vielfahrern der indirekte Schaden an der Umwelt unberücksichtigt bleibt. Die Möglichkeit einer Klage in dieser Richtung hat wohl keine rechtliche Grundlage und wurde meines Wissens auch nicht beschritten? Einen persönlichen Schaden könnte man aber schon empfinden, wenn die mündige Entscheidung beim Fahrzeugkauf, sich in umweltfreundlicherer Weise zumindest auf dem Niveau der aktuellen Vorschriften fortzubewegen, beschnitten wird. Wie seht ihr das?
      Fast alle Kläger erwähnen in Ihren Klagen den Umweltgedanken und behaupten, sich deshalb betrogen zu fühlen, weil sie das Auto vor allem auch aus dem Grund gekauft hätten, weil sie ein umweltfreundliches Auto haben wollten. Für mich ist das die größte Massenheuchelei ever und mir kann niemand erzählen, das der Umweltgedanke beim Kauf der betroffenen Fahrzeuge eine entscheidende Rolle gespielt hat. Das wäre vielleicht dann denkbar, wenn VW die Sauberkeit der Fahrzeuge in der Werbung besonders betont hätte, was aber anders als in den USA, wo die Fahrzeuge damals schon mit einem SCR-Kat ausgestattet wurden, in der EU mit der verbauten Billigtechnik nicht geschehen ist, so dass auch niemand davon ausgehen konnte, dass gerade die Fahrzeuge aus dem VW-Konzern besonders sauber sind. Selbst aber, wenn das der Fall gewesen wäre, ließe sich ein solcher "Schaden" nur schwer beziffern, da es im Prinzip nur ein "Schaden im Kopf" ist (bitte jetzt nicht falsch verstehen).

      Im übrigen ist die Abschalteinrichtung auch gar nicht kausal für die hohen Stickoxidwerte sondern die AGR-Technik, die im realen Straßenverkehr eben nicht mehr funktioniert, so dass die NOx-Werte auch mit geöffneten AGR-Ventil auf der Straße "durch die Decke" gehen.

      berme schrieb:

      Gab es bei der MFK eigentlich auch eine Kilometerbegrenzung ?
      Wenn nicht könnten Kläger aus Individualklagen die mehr als 250000 km gefahren sind sich doch darauf beziehen oder ?
      Bei der MFK gab es keine Kilometerbegrenzung. Die Entschädigung wurde ausschließlich anhand des Alters berechnet. Da es sich um einen Vergleich handelt, dem beide Seiten zugestimmt haben, konnte man das so machen. Individualkläger können den MFK-Vergleich zwar ins Feld führen und auch vorschlagen, mit einer Entschädigung in Höhe der des MFK-Vergleichs einverstanden zu sein, Rechte können sie aber nicht daraus herleiten. Das können nur diejenigen, die an der MFK teilgenommen und das Angebot von VW angenommen haben.

      Wenn es jetzt in den Medien heißt, dass diejenigen mit mehr als 250.000 Km leer ausgehen, so ist das übrigens nicht ganz richtig und irreführend. Die 250.000 Km sind kein Wert, den der BGH festgeschrieben hat. Er hat diesen von der Vorinstanz festgelegten Wert lediglich akzeptiert, die Entscheidung aber den unteren Instanzen im Einzelfall überlassen. Das Ziel der Kläger sollte daher sein, die Richter davon zu überzeugen, dass moderne Fahrzeuge eine viel längere Lebensdauer haben als die 250.000 km. Das schmälert den vom Kaufpreis abzuziehenden Nutzungsvorteil.

      Im übrigen geht man nicht erst bei den 250.000 Km leer aus. Bei diesem Wert, den das OLG Braunschweig in dem konkreten Einzelfall so festgelegt hat, gilt der Kaufpreis vollständig als aufgezehrt. Tatsächlich hat das Fahrzeug aber noch einen am Markt realisierbaren Restwert. Das bedeutet, dass man bereits dann "leer" ausgeht, bzw. sogar einen Verlust macht, wenn das, was nach Abzug der Nutzungsentschädigung vom zu erstattenden Kaufpreis übrig bleibt, weniger ist als das, was das Fahrzeug tatsächlich noch wert ist. Wer die Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs einklagt und das Gericht dann wegen hoher Km-Leistung einen Abzug für den Nutzungsvorteil berechnet, der so hoch ist, dass der zu erstattende Kaufpreis niedriger ist als der Restwert des Fahrzeugs, geht am Ende nicht nur leer aus sondern macht ein Verlustgeschäft. Die Km-Grenze, ab wann sich eine Klage nicht mehr lohnt, dürfte je nach Einzelfall häufig schon unter 200.000 km überschritten sein.

      Andreas
    • den Satz von floflo:

      ...... „Für mich ist das die größte Massenheuchelei ever und mir kann niemand erzählen, das der Umweltgedanke beim Kauf der betroffenen Fahrzeuge eine entscheidende Rolle gespielt hat.„ ......

      möchte ich nochmals herausstellen. Es ist erschreckend, wie falsch viele leider werden können, wenn es um einen schmierigen eigenen Vorteil geht. Man kann seinen Charakter auch selbst demolieren .......


      Man kann sein Auto aber auch „wegklagen“, da man das Fahrzeug im Falle einer Entschädigung ja zurückgeben muss. Das wäre doch mal ehrlich......

      R.S.
    • Nun ja, in der Werbung wurde Greenline und Greentec schon suggeriert das man etwas umweltfreundlicher kauft, genau wie BMT, ecotec, ecoline und wie die ganzen Modelle heißen.....

      Und @floflo ich glaube es waren Juristen, die diese Heuchelei ihren Mandanten ins Repertoire gesetzt haben.

      Und @Rheinschiffer dann sind deine Mietzinsen bestimmt noch auf dem Stand von wo du sie erworben hast........
    • floflo schrieb: Die Km-Grenze, ab wann sich eine Klage nicht mehr lohnt, dürfte je nach Einzelfall häufig schon unter 200.000 km überschritten sein.
      ______

      Da hast du Recht , ich habe mal ein 20000 € Yeti BJ 13 mit 160000 km eingegeben .
      Da bekäme man ausgehend von einer Lebensdauer von 250000 km noch etwa 7200 € zurück. Bei einer anzunehmenden Lebensdauer von 300000 km wären es über 9000 €
      Bis dahin lohnt es sich etwa noch.

      kanzlei-drehlers.de/dieselrechner/?L=0

      Dazu mal eine Frage @ floflo , gilt der zu berechnende Nutzungsabzugs km Stand ab Datum erste Instanz gewonnen vorm LG oder wird der Nutzungsabzug ab Datum Endurteil OLG bzw Kammergericht noch mal neu berechnet ?
      Ich frage weil sich unser erstes gewonnenes Urteil im Februar beim LG auf den damaligen km Stand von 74000 km bezieht.
    • SQ5 schrieb:

      Und @floflo ich glaube es waren Juristen, die diese Heuchelei ihren Mandanten ins Repertoire gesetzt haben.
      Das stimmt und es sind Juristen, konkret Anwälte, die aus dem ganzen Abgasskandal die größten Vorteile gezogen haben. Überschlägig geschätzt dürften da mehrere hundert Mio. Euro an einige wenige Anwaltskanzleien geflossen sein und das "Spiel" ist noch nicht zu Ende, denn diese Kanzleien habe sich schon wieder etwas Neues ausgedacht. Als nächstes wird das Update angegriffen, das auf der Straße nicht nur weitgehend unwirksam ist sondern scheinbar immer noch unzulässige Abschalteinrichtungen enthält und dann beginnt das ganze Spielchen von vorne.

      berme schrieb:

      Dazu mal eine Frage @ floflo , gilt der zu berechnende Nutzungsabzugs km Stand ab Datum erste Instanz gewonnen vorm LG oder wird der Nutzungsabzug ab Datum Endurteil OLG bzw Kammergericht noch mal neu berechnet ?
      Ich frage weil sich unser erstes gewonnenes Urteil im Februar beim LG auf den damaligen km Stand von 74000 km bezieht.
      Es gilt immer das Datum der letzten mündlichen Verhandlung vor rechtskräftiger Entscheidung. Das bedeutet, dass ein langes Verfahren den Anspruch des Klägers mit jedem Tag, an dem das Fahrzeug gefahren wird, schmälert und im ungünstigsten Fall am Ende vom Anspruch nichts mehr übrig bleibt. Es kommt aber noch schlimmer. Mit der Reduzierung des Anspruchs wird man zum Teilverlierer (oder sogar Komplettverlierer) des Verfahrens und zwar auch dann, wenn man in der Sache eigentlich Recht bekommen hat. Das führt dazu, dass man anteilig die Verfahrenskosten zu tragen hat. Ist man nicht rechtsschutzversichert, wird das ganz schnell zum Verlustgeschäft. Daher ist es wichtig, dass man mit dem Klageantrag eine Zukunftsprognose erstellt und diese darin berücksichtigt bzw. den Klageantrag so formuliert, dass er einen Abzug für den Nutzungsausgleich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorsieht. Den wenigsten Anwälte haben dies so gemacht und damit letztlich nicht im Interesse ihrer Mandanten sondern nur im Eigeninteresse gehandelt.

      Andreas
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