gerichtliche Betrachtung zum Abgasskandal

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Für mich hört der "gute Glaube" der Hersteller an die Zulässigkeit von Maßnahmen dort auf, wo von den Herstellern Fahrzeuge zur Zulassung vorgestellt werden, die statt eine zuverlässige, auch auf der Straße zu nahezu jeder Zeit funktionierende, hardwaremäßige Kombianlage, nur eine von den Baugruppen "unvollständige" und halbherzig arbeitende Anlage einbaut haben, die nur mit Software-Klemmzügen zu funktionieren scheint. Wobei der Schwerpunkt hier auf "scheint" liegt.
      Zu glauben, der "gute Glaube" der Hersteller wäre "echt", halte ich für ziemlich naiv. Die haben nach wie vor nichts gelernt. De Fakten bestätigen, dass hier fleißig immer wieder versucht wird zu betrügen.

      zeit.de/thema/abgasskandal

      Der Link sind 14 beschämende Seiten die vor allem voll mit der Buchstabenkombination V und W sind.

      Wie gesagt, es wird immer wieder versucht vorsätzlich mit möglichst geringen Mitteln die Zulassung zu erhalten, was ich für eine Bankrotterklärung der Gesetzgeber und Zulassungsbehörden gegenüber den Herstellern halte.

      Daher finde ich ausgesprochen gut, wenn sie mindestens von den Gerichten immer wieder einen ordentlich vor den Latz bekommen, auch wenn manche die Urteile für zu streng oder zu Kundenfreundlich halten.

      Grüße - Bernhard
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      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • Folgende Anzeige auf der Seite von t-online-Nachrichten zur Problematik 288er Motoren mit der Stellungnahme von Volkswagen habe ich heute gefunden.

      "Die Vorwürfe der Klägeranwälte sind haltlos, wonach eine unzulässige Abschalteinrichtung in Fahrzeugen mit EA288 Motoren verbaut wurde. Vergleiche werden im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen nicht geschlossen. Es gibt keinen Anspruch auf Schadensersatz."

      volkswagenag.com/de/group/Dies…jvXyDW3kIomaP8_-nUk4WmAQ#
    • @Kajo:
      Diese Seite existiert schon seit längerer Zeit.
      Von einigen Seiten vertritt man die Ansicht, dass dies ein Versuch der Irreführung der Kunden ist.
      Zumindest ist es eins: eine einseitige Stellungnahme des Herstellers.
      Wie lange die Bestand hat, darüber entscheiden Gerichte und nicht VAG.

      mfg web-gb
    • web-gb schrieb:

      Diese Seite existiert schon seit längerer Zeit.
      Von einigen Seiten vertritt man die Ansicht, dass dies ein Versuch der Irreführung der Kunden ist.
      Zumindest ist es eins: eine einseitige Stellungnahme des Herstellers.
      Wie lange die Bestand hat, darüber entscheiden Gerichte und nicht VAG.
      Ich weiß nicht, wie lange der Text in der "Anzeige" schon online ist. VW tut sich jedenfalls keinen Gefallen damit, den Text immer noch unverändert online stehen zu lassen, weil er schlicht Unwahrheiten enthält. So gibt es inzwischen sehr wohl, und zwar auch schon zweitinstanzliche Entscheidungen, in denen Schadensersatzansprüche hinsichtlich des EA288-Motors zugesprochen wurden. Ich persönlich halte diese Entscheidungen zwar für falsch, das ändert aber nichts daran, dass sich da ein Trend entwickelt, VW auch hinsichtlich des Nachfolgemotors des EA189 zu verurteilen.

      Hinzu kommt, dass sich die Aussage, die noch verwendeten Abschalteinrichtungen seien zulässig, weil sie den Motor angeblich vor Beschädigungen schützen, nach dem EuGH-Urteil vom 17.12.2020 nicht mehr aufrechterhalten lässt. Danach sind praktisch alle Abschalteinrichtungen unzulässig, sofern sie zur Folge haben, dass sich das Schadstoffverhalten verschlechtert. VW war der Erfinder der vertrauensbildenden Maßnahme. Das online gestellte Statement ist für mich eine vertrauenszerstörende Maßnahme, und die kann sich gerade VW m.E. nicht leisten, auch wenn der derzeitige Aktienkurs eine andere Sprache zu sprechen scheint.

      Andreas
    • Mit Beschluss vom 06.05.2021 hat der EuGH eine weitere Entscheidung zur Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen getroffen, die jetzt veröffentlicht wurde (curia.europa.eu/juris/document…=first&part=1&cid=3870494).
      Darin hat der EuGH wie folgt ausgeführt:

      Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) entschieden

      Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ist dahin auszulegen, dass Software, die in das Motorsteuergerät eingebaut ist oder auf dieses einwirkt und die die Funktionsweise der emissionsmindernden Einrichtung beeinflusst und deren Wirksamkeit verringert, ein "Konstruktionsmerkmal" im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

      Art. 3 Abs. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Emissionskontrollsystem" im Sinne dieser Bestimmung sowohl Technologien und die sogenannte "Abgasnachbehandlungsstrategie" umfasst, die die Emissionen Downstream, d. h. nach ihrer Entstehung, verringern, als auch solche, die wie das Abgasrückführungssystem die Emissionen im Upstream, d. h. zum Zeitpunkt ihrer Entstehung, verringern.

      Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine "Abschalteinrichtung" im Sinne dieser Bestimmung eine Einrichtung ist, die einen beliebigen Parameter im Zusammenhang mit dem Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Typgenehmigungsverfahren erfasst, um die Leistung des Emissionskontrollsystems während dieser Verfahren zu verbessern und damit die Typgenehmigung für das Fahrzeug zu erlangen, auch wenn eine solche Verbesserung ad hoc auch unter den Bedingungen des normalen Betriebs des Fahrzeugs festgestellt werden kann

      Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung, die während des Typgenehmigungsverfahrens die Leistung der Emissionsminderungsanlage des Fahrzeugs systematisch verbessert, um die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten und damit die Typgenehmigung dieser Fahrzeuge zu erhalten, können nicht unter die in dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahme vom Verbot solcher Einrichtungen fallen, die sich auf den Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und auf den sicheren Betrieb des Fahrzeugs bezieht, selbst wenn diese Einrichtung dazu beiträgt, die Alterung oder Verschmutzung des Motors zu verhindern.

      Hinweis: Der EuGH-Beschluss liegt bisher nur in der französischen Originalfassung vor. Der vorstehende Text wurde mittels eines Übersetzungsprogramms ins Deutsche übersetzt, kann also von der noch zu erstellenden amtlichen Übersetzung im Wortlaut abweichen, was allerdings nichts an den inhaltlichen Aussagen ändern dürfte.

      Auf einen Nenner gebracht sagt der EuGH, dass eine auf dem Prüfstand eingesetzte, der Schadstoffreduzierung dienende Technik auch im realen Straßenverkehr funktionieren muss, was nicht rein funktional zu verstehen ist sondern ergebnisbezogen, d.h. die für den Prüfstand geltenden Grenzwerte müssen im wesentlichen auch auf der Straße eingehalten werden, dürfen also nicht erheblich überschritten werden. Das wiederum bedeutet, dass fast alle Euro-5-Diesel und vermutlich auch sehr viele Euro-6-Diesel dieser Anforderung nicht gerecht werden und daher nicht mit EU-Recht konform sein dürften, wofür allerdings nicht oder nur ganz untergeordnet die Abschalteinrichtungen ursächlich sind sondern die eingesetzte AGR, mit der eine wirksame Stickoxidminderung bei realen Fahrprofilen auf der Straße nicht einmal ansatzweise realisiert werden kann, was den Genehmigungsbehörden auch bekannt war. Ob man unter diesen Umständen den Fahrzeugherstellern wirklich ein grob verwerfliches Verhalten vorwerfen kann, halte ich für fraglich.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      ...eine wirksame Stickoxidminderung bei realen Fahrprofilen auf der Straße nicht einmal ansatzweise realisiert werden kann, was den Genehmigungsbehörden auch bekannt war. Ob man unter diesen Umständen den Fahrzeugherstellern wirklich ein grob verwerfliches Verhalten vorwerfen kann, halte ich für fraglich.
      Doch, kann man m.M.n.
      Denn nicht nur die Behörden haben von der Unwirksamkeit der Einrichtung gewusst, sondern VOR ALLEM die Hersteller, die es aber dezidiert und überall sorgfältig und absichtlich verschwiegen (um nicht zu sagen verheimlicht) haben.

      Grüße - Bernhard
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      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • BernhardJ schrieb:

      floflo schrieb:

      ...eine wirksame Stickoxidminderung bei realen Fahrprofilen auf der Straße nicht einmal ansatzweise realisiert werden kann, was den Genehmigungsbehörden auch bekannt war. Ob man unter diesen Umständen den Fahrzeugherstellern wirklich ein grob verwerfliches Verhalten vorwerfen kann, halte ich für fraglich.
      Doch, kann man m.M.n.
      Denn nicht nur die Behörden haben von der Unwirksamkeit der Einrichtung gewusst, sondern VOR ALLEM die Hersteller, die es aber dezidiert und überall sorgfältig und absichtlich verschwiegen (um nicht zu sagen verheimlicht) haben.
      Um von einem grob verwerflichen und damit sittenwidrigen Verhalten zu sprechen, muss das absichtliche Verschweigen beim Empfänger einen Irrtum erzeugen. Wenn die Genehmigungsbehörden aber von der nur ganz unzureichenden Wirkung der AGR auf den Stickoxidausstoß unter realen Fahrprofilen auf der Straße gewusst haben, kann kein diesbezüglicher Irrtum erzeugt worden sein. Die Typgenehmigung wurde vielmehr in Kenntnis der hohen NOx-Werte auf der Straße erteilt, was ein sittenwidriges Verhalten seitens der Fahrzeughersteller ausschließt. Versagt haben daher vor allem die Genehmigungsbehörden, die m.E. die Hauptschuld am Abgasskandal tragen. Dass die Genehmigungsbehörden sich womöglich in einem Rechtsirrtum befanden, weil sie glaubten, die Grenzwerte müssten nur auf dem Prüfstand eingehalten werden, spielt dabei keine Rolle.

      Andreas
    • Von einem grob sittenwidrigen und verwerflichen Verhalten kann man aber sprechen, weil hier durch die Verheimlichung versucht wurde finanzielle Vorteile zu erzielen.
      Behörden haben solche nicht, aber die Hersteller sehr wohl. Damit sind die Ziele solches Verhaltens mindestens für mich klar.
      Zudem ist es allgemein bekannt, dass die Behörden und Gesetzgeber durch die Hersteller entsprechend manipuliert wurden, damit die Vorschriften und deren Einhaltung bzw. Prüfung entsprechend lasch ausfallen. Die entsprechenden Informationen wurden auch gegenüber der Behörden verheimlicht - deswegen sind auch die fragwürdigen Genehmigungen erteilt worden.

      Dass jetzt gerichtlich entsprechend nachgebessert wird, sollte keinen mehr überraschen.

      Grüße - Bernhard
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    • BernhardJ schrieb:

      Von einem grob sittenwidrigen und verwerflichen Verhalten kann man aber sprechen, weil hier durch die Verheimlichung versucht wurde finanzielle Vorteile zu erzielen.
      Das kann man so auch nicht sagen. Die beanstandeten Abschalteinrichtungen führen grundsätzlich nicht zu einem Wettbewerbsvorteil. Sie kosten auch nichts. Zu einem Wettbewerbsvorteil kann es führen, wenn man eine billige, dafür aber wenig effektive Technik verwendet, wie das bei der AGR der Fall ist. Nun ist es aber so, dass ausnahmslos alle Fahrzeughersteller bei den Euro-5-Dieseln auf diese Technik gesetzt haben. Nur ganz wenige Hersteller haben bei diesen Fahrzeugen zusätzlich einen NOx-Speicherkat verbaut, und das auch nur in eher gehobenen Preislagen. Mir ist kein Hersteller bekannt, der serienmäßig die heute üblichen SCR-Katalysatoren für den EU-Markt verbaut haben. Die gab es nur optional in oberen Fahrzeugklassen, so auch bei VW, doch kaum einer war bereit, für sauberere Abgase mehr Geld auszugeben. Wenn aber nun nahezu alle Hersteller ausschließlich auf die billige AGR-Technik gesetzt haben, kann man nicht mehr von einem Wettbewerbsvorteil sprechen. Vielmehr handelt es sich um einen Wettbewerbsnachteil, wenn man als einziger ausschert und eine bessere, teurere Technik verbaut, die niemand wirklich haben will, aber die einem harten Wettbewerb ausgesetzten Fahrzeuge teurer macht. Das Vermeiden von Wettbewerbsnachteilen ist aber ein durchaus legitimes Interesse, das unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit ganz anders zu beurteilen ist als das Verschaffen eines echten Wettbewerbsvorteils.

      Andreas
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