gerichtliche Betrachtung zum Abgasskandal

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • floflo schrieb:

      Da sich die Klage nur gegen das KBA richtet, sind Fahrzeuge von Skoda, für die das KBA gar nicht zuständig ist, nicht betroffen.
      Hier bin ich mir immer noch nicht sicher, ob im VG Schleswig-Holstein diese Erkenntnis inzwischen derart gereift ist, daß sie zu entsprechenden Einschätzungen bezüglich der Skodas führen könnte. Ich bin gespannt. Betrachtet man allerdings die Masse der betroffenen Volkswagen, so wird sich vermutlich die Frage der angebrachten Differenzierung kaum stellen. Sollten fahrende VWs nach entsprechendem Richterspruch polizeilich verfolgt werden? :)
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
    • Fördegleiter schrieb:

      Sollten fahrende VWs nach entsprechendem Richterspruch polizeilich verfolgt werden?
      Ich denke mal das wird nicht notwendig sein. Durchaus vorstellen könnte ich mir aber dass es zu einer "zwangsweisen Stilllegung" kommen könnte und dass dann das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr nicht weiter genutzt werden kann.
    • Fördegleiter schrieb:

      Hier bin ich mir immer noch nicht sicher, ob im VG Schleswig-Holstein diese Erkenntnis inzwischen derart gereift ist, daß sie zu entsprechenden Einschätzungen bezüglich der Skodas führen könnte.
      Da bin ich mir auch nicht sicher und möchte das sogar bezweifeln. Wenn ich geschrieben habe, dass Skoda nicht betroffen ist, wollte ich damit auch nicht zum Ausdruck bringen, dass man am VG Schleswig-Holstein inzwischen seine Meinung geändert hat, als vielmehr, dass sich die Klage gegen die vom KBA erteilte Genehmigung des Updates richtet, so dass sich ein Urteil auch nur darauf beziehen kann. Für Skoda hat aber nicht das KBA sondern die zuständige britische Behörde das Update genehmigt. In UK hat die DUH nach meinem Kenntnisstand aber nicht geklagt.

      Sollte die Klage der DUH erfolgreich sein, gehe ich im übrigen auch nicht davon aus, dass die Zulassungsstellen dann sofort hingehen und für hunderttausende von Fahrzeugen Betriebsuntersagungen anordnen. Eher geht eine Gefahr von den Versicherungen aus, in deren Bedingungen steht, dass Fahrzeuge ohne gültige Betriebserlaubnis den Versicherungsschutz verlieren. Aber auch das wird bestimmt nicht so heiß gegessen wie es gekocht wird. Vermutlich wird das KBA, wie schon beim ersten mal, eine neue, befristete Genehmigung erteilen, mit der die Fahrzeuge weiter genutzt werden dürfen. Innerhalb der gesetzten Frist muss dann ein weiteres Update aufgespielt werden.

      Noch hat die DUH ihre Klage auch noch nicht gewonnen. Selbst wenn sie die Zulässigkeitshürde vor dem EuGH erfolgreich nimmt, heißt das ja noch nicht, dass das VG Schleswig-Holstein dem Klagebegehren der DUH am Ende auch entspricht.

      Andreas
    • Ein interessantes, jetzt veröffentlichtes Urteil hat der BGH am 22.02.2022 gesprochen (Az. VI ZR 934/20). Gegenstand des Verfahrens war ein VW Sharan, den der Kläger im August 2016, also fast ein Jahr nach Bekanntwerden des Abgasskandals, erworben hat. In den ersten beiden Instanzen war der Kläger unterlegen, weil er das Fahrzeug in Kenntnis der Schummelsoftware erworben hat. Der BGH hat das Verfahren jetzt zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil der Kläger auch geltend gemacht habe, dass mit dem Update eine neue, gleichsam nicht erlaubte Abschalteinrichtung in das Fahrzeug implementiert wurde, die die bisherige Abschalteinrichtung ersetzt habe. Diesen Vortrag, so der BGH, habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Der BGH ist der Ansicht, dass, sollte das stimmen, ein neuer Schädigungstatbestand begründet wurde, der seinerseits Schadensersatzansprüche zu rechtfertigen vermag. Das Berufungsgericht muss nun Beweis erheben und prüfen, ob die Behauptung des Klägers zutrifft.

      Sollte das der Fall sein und sich gar bestätigen, dass mit den Updates bei allen Fahrzeugen eine neue Schummelsoftware aufgespielt wurde, werden über VW tiefdunkle Gewitterwolken aufziehen, weil dann das ganze Spiel von vorne losgeht und auch diejenigen noch in den Genuss von Schadensersatz kommen können, die bisher noch keine Ansprüche geltend gemacht haben und wegen Verjährung auch nicht mehr geltend machen können und diejenigen die ihr Fahrzeug erst ab 2016 erworben haben. Bei einem neuen Schädigungstatbestand greift die Einrede der Verjährung nicht mehr. Sogar diejenigen, die über die MFK bereits Schadensersatz erhalten haben, könnten dann möglicherweise noch einmal eine Forderung stellen, da, soweit mir bekannt ist, der MFK-Vergleich nur die ursprüngliche Schädigung abdeckt.

      Ich persönlich teile zwar die Ansicht des BGH nicht, weil sie unberücksichtigt lässt, dass das Update vom KBA (bei Skoda von der VCA) geprüft und ausdrücklich genehmigt wurde, so dass auch keine Betriebsuntersagung angeordnet werden kann und es insoweit an einem Schaden fehlt. Meine Meinung interessiert hier aber nicht, weshalb man mit Spannung auf das durch die Zurückverweisung wieder auflebende Berufungsverfahren und dessen Ausgang schauen kann. Das könnte einen echten Knalleffekt zur Folge haben.

      Noch etwas interessantes: Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat mitgeteilt, dass der Dieselskandal bisher die Rechtsschutzversicherungen mehr als 1,2 Milliarden Euro gekostet hat mit noch weiter steigender Tendenz. Er sei das teuerste Ereignis in der Geschichte der Rechtsschutzversicherungen. Der Streitwert der allein über die Rechtsschutzversicherungen abgewickelten Verfahren beträgt laut GDV rund 10 Milliarden Euro, ebenfalls weiter ansteigend. Daran lässt sich ermessen, dass es einige Anwaltskanzleien gibt, die sich am Dieselskandal nicht nur eine goldene sondern eine Platinnase besetzt mit hochkarätigen Brillanten verdient haben und das mit vergleichsweise wenig Arbeit, da die ganz überwiegende Zahl der Fälle weitgehend mit Textbausteinen abgearbeitet wurde, bei der eine echte, individuelle Betreuung und Beratung der Mandanten meist auf der Strecke blieb. In der Regel dürften die Anwälte an den Verfahren z.T. deutlich mehr verdient als die Geschädigten an Schadensersatz erhalten haben. Und da man bei immer mehr Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen feststellt, worunter zunehmend auch Euro-6-Fahrzeuge fallen, wird das immer mehr zur never ending Story, bei der es große Verlierer, (Automobilindustrie, Rechtsschutzversicherungen), kleine Gewinner (geschädigte Kläger), große Gewinner (Staat über zusätzliche Steuereinnahmen) und ganz große Gewinner (Rechtsanwaltskanzleien) gibt.

      Andreas
    • Und nun die Briten:

      Infos von der britschen Insel für Euch:
      tagesschau.de/wirtschaft/vw-diesel-grossbritannien-101.html
      VW zahlt, wenn ich richtig gerechnet habe, im Schnitt 2500 Euro pro Wagen. Ein wenig dünn...
      Grüße von der deutschen Westküsteninsel
      Fördegleiter
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
    • Gegen Mercedes wurden viele Einzelklagen anhängig gemacht. Soweit bereits entschieden, hat Mercedes die Verfahren fast alle gewonnen. Ich glaube daher auch nicht, dass die MFK gegen Mercedes erfolgreich sein wird. Zum einen hat der BGH inzwischen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Sittenwidrigkeit verschärft. Die wird man nur noch dann bejahen können, wenn die Fahrzeuge über eine aktive Prüfstandserkennung verfügen, was von Mercedes stets bestritten wurde und bisher auch nicht nachgewiesen werden konnte. Zum anderen sieht sich Mercedes anders VW nicht in der Pflicht gegenüber dem KBA, so dass man viel effektiver argumentieren kann. So wurde gegen die vom KBA angeordneten Maßnahmen Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde, so dass sie auch nicht rechtskräftig sind. Der Updatedeal mit dem KBA hat hingegen VW praktisch gezwungen, die Verfahren mit angezogener Handbremse zu führen. M.E. hätte VW alle Verfahren gewinnen können, doch dann hätte man dem KBA in den Rücken fallen müssen, was ganz offenkundig nicht gewollt war und vermutlich auch politisch beeinflusst wurde. Das ist bei Mercedes nicht so.

      Andreas
    • .......ich hoffe es blickt ÜBERHAUPT noch jemand durch,

      ......denn wenn ich ein neues Auto kaufe habe ich noch nie irgendwelche jur. Urteile zu diesem KFZ gesucht , geschweige gelesen.
      Man kann doch nicht alles wissen , oder ?!
    • rainer II schrieb:

      .......ich hoffe es blickt ÜBERHAUPT noch jemand durch,

      ......denn wenn ich ein neues Auto kaufe habe ich noch nie irgendwelche jur. Urteile zu diesem KFZ gesucht , geschweige gelesen.
      Man kann doch nicht alles wissen , oder ?!
      Man muss nicht alles im Detail wissen - beim Kauf eines Dieselfahrzeuges sollte man allerdings schon mal genauer auf die "Abgas- und Verbrauchswerte" schauen.

      Gruß Kajo
    • rainer II schrieb:

      .......ich hoffe es blickt ÜBERHAUPT noch jemand durch,

      ......denn wenn ich ein neues Auto kaufe habe ich noch nie irgendwelche jur. Urteile zu diesem KFZ gesucht , geschweige gelesen.
      Man kann doch nicht alles wissen , oder ?!
      Interessant ist es aus Sicht der Techniker, die neue Entwicklungen betreiben. Da sind sicherlich weitreichende Strategiekonzeptphasen mit erhöhtem Risikomanagement nötig. Reichlich Stoff für neue Wasserkopfabteilungen bei den Autobauern, die Du mitbezahlen darfst.
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
    • Fördegleiter schrieb:

      Noch ein wenig Lesestoff für Euch:

      tagesschau.de/wirtschaft/verbr…ichtungen-diesel-101.html

      Man blickt kaum noch durch, aber Dank Andreas werden wir mit lupenreinen Kommentaren verwöhnt. Chapeau! :)
      Gerne kann ich das EuGH-Urteil etwas neuer erläutern. Darin geht es um das sog. Thermofenster. Das Thermofenster ist eine Abschalteinrichtung die bewirkt, dass die damit gesteuerte Abgasreinigung nur in einem bestimmten Außentemperaturbereich arbeitet. Außerhalb dieses Temperaturbereichs wird die Abgasreinigung deaktiviert. Bei fast allen Fahrzeughersteller sind solche Thermofenster verbaut. Begründet wird das mit dem Motorschutz, der ausdrücklich als Ausnahme vom Abschaltverbot in den maßgeblichen EU-Vorschriften aufgeführt wird. Der EuGH hat nun im Anschluss an sein Grundsatzurteil vom Dezember 2020 erklärt, dass der Motorschutz das Thermofenster nur in seltenen Ausnahmefällen zu rechtfertigen vermag, nämlich dann, wenn das Abschalten der Abgasreinigung wirklich erforderlich ist, um den Erhalt des Motors zu sichern und es keine anderen technischen Lösungen gibt, bei denen das Problem nicht auftritt. Mit anderen Worten ist nach Ansicht des EuGH ein Fahrzeughersteller verpflichtet, zusätzliche oder alternative Technologien einzusetzen, sofern solche zur Verfügung stehen und damit auch ohne Abschaltung und Risiko für den Motor die Abgasreinigung zufriedenstellend bewirkt werden kann. Das ist bei den meisten Fahrzeugen jedenfalls bis zur Einführung des verpflichtenden Straßenzyklus (RDE-Zyklus) nicht geschehen, was zur Folge hat, dass das Thermofenster in diesen Fällen nach EuGH das Thermofenster zumindest dann unzulässig ist, wenn es sich nicht nur in seltenen Ausnahmefällen sondern in der überwiegenden Betriebszeit auswirkt.

      Die Annahme der Unzulässigkeit des Thermofensters ist im Prinzip nicht neu. Auch der BGH sieht es als unzulässig an und in der Grundsatzentscheidung des EuGH von 2020 wurde die Anforderungen für das Greifen einer Ausnahme auch schon beschrieben. Der BGH sieht allerdings anders als bei einer aktiven Prüfstandserkennung, bei der die Abgassreinigung überhaupt nur auf dem Prüfstand zum Einsatz kommt, im Thermofenster kein sittenwidriges Verhalten. Begründet wird das Fehlen der Sittenwidrigkeit damit, dass die Zulässigkeit des Einsatzes eines Thermofensters aus Motorschutzgründen nicht von vornherein als ausgeschlossen anzusehen ist, ein bloß möglicher Irrtum über die Zulässigkeit aber nicht als grob verwerflich anzusehen ist, was ganz besonders vor dem Hintergrund gilt, dass deutsche Gerichte erst den EuGH anrufen mussten, um klären zu lassen, wie die maßgeblichen EU-Bestimmungen auszulegen sind.

      Das jetzige EuGH-Urteil wird also keine Auswirkungen auf mögliche Schadensersatzansprüche haben. Treten beim Fahrzeughersteller keine weiteren Momente hinzu, die auf ein grob verwerfliches Verhalten schließen lassen, scheiden deliktische Schadensersatz gegen einen Fahrzeughersteller mangels Sittenwidrigkeit aus. Eine ganz andere Frage ist, wie jetzt die Typgenehmigungsbehörden reagieren werden, die im Prinzip die Typgenehmigung entweder ganz zurücknehmen oder aber durch Anordnung von Nebenbestimmungen ändern müssten, was dann vor allem zu Lasten des Verbrauchers ginge, der ja gerade eigentlich geschützt werden soll. In einer ersten Stellungnahme äußerte sich das KBA, dass man auch nach der EuGH-Entscheidung keine Veranlassung sehe, Maßnahmen gegen die Fahrzeughersteller wegen des Thermofensters zu ergreifen. Das ist letztlich auch gut so, wobei ich fürchte, dass hier noch nicht das letzte Wort gesprochen wurde und möglicherweise die DUH versuchen wird, das KBA gerichtlich zu Maßnahmen zu zwingen.

      Andreas
    • Zu dieser Meldung will ich ein paar Hintergrundinformationen geben, damit sich die Entscheidung des EuGH besser einordnen lässt. Zunächst die gute Nachricht: Fahrzeughalter eines Skodas sind nicht betroffen. Hintergrund der EuGH-Entscheidung sind vielmehr ca. 120 Klagen der DUH gegen das KBA, die sich gegen die Genehmigung der Updates richten. Das VG Schleswig-Holstein hatte bereits 2017 entschieden, dass die DUH nicht klagebefugt ist, jetzt jedoch Zweifel bekommen, ob die fehlende Klagebefugnis von Umweltorganisationen in solchen Fällen mit dem EU-Recht konform ist. Es hat daher eine Vorlage an den EuGH gemacht, damit dieser darüber entscheidet. Der EuGH hat nun entschieden, dass die Klagebefugnis der DUH zu bejahen ist, weshalb das VG in Schleswig nur prüfen muss, ob die Fahrzeuge - es geht um ca. 120 erteilte Genehmigungen für die Updates - auch mit dem Update noch vorschriftswidrig sind. Kommt das Gericht dabei zu dem Ergebnis, dass dies der Fall ist, muss es die erteilten Genehmigungen aufheben, was dann zu Folge hätte, dass die Fahrzeuge nicht mehr der vom KBA modifizierten Typgenehmigung entsprechen und folglich auch nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden dürfen. Betroffen hiervon sind mehrere Millionen Fahrzeuge der Norm Euro 5 der Hersteller VW, Audi und tlw. auch Seat (Alhambra), für die das KBA die Typgenehmigung geändert hatte. Sollte die DUH mit ihrer Klage Erfolg haben, würden diese Fahrzeuge ihre Betriebserlaubnis verlieren. Für den dadurch entstehenden Schaden beim Verbraucher müsste dann aber nicht mehr VW sondern das KBA und damit der Staat aufkommen, falls die Genehmigung der Updates in der irrigen Annahme erfolgte, die Fahrzeuge seien mit dem Update rechtskonform. Sollte VW dagegen erneut Abschalteinrichtungen verschwiegen habe, was eher nicht anzunehmen ist, hätte es die Kostenlast an der Backe, was im ungüstigsten Fall für VW existenzbedrohend werden könnte. Mit der EuGH-Entscheidung hat der Abgasskandal, den man eigentlich schon als weitgehend abgearbeitet ansah, also eine völlig neue Dimension bekommen, die sowohl für die betroffenen Verbraucher, als auch für VW, als auch schließlich für das KBA zum Supergau werden könnte.

      Wie eingangs schon erwähnt, sind Fahrzeuge, für die nicht das KBA, sondern eine andere Typenehmigungsbehörde die Genehmigungen erteilt hat, was auf alle Skodas zutrifft, nicht betroffen, da sich die 120 Klagen ausschließlich gegen das KBA richten. Klagen gegen andere Genehmigungsbehörden dürften inzwischen auch verfristet sein, wobei sich das nach dem jeweiligen Landesrecht der für die Genehmigung zuständigen Behörde richtet.

      Ich gehe davon aus, dass sich die Verfahren am VG Schleswig-Holstein noch längere Zeit, mitunter mehrere Jahre hinziehen, da die Feststellung nach wie vor unzulässiger Abschalteinrichtungen für jedes Fahrzeug gesondert getroffen werden muss. Sollte es nach der Entscheidung zu Berufungsverfahren kommen, wird auch das noch längere Zeit in Anspruch nehmen. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung wird es daher vermutlich viele der bis 2014 zugelassen Fahrzeuge gar nicht mehr geben, was den Schaden dann wiederum begrenzt.

      Denkbar ist aber auch, dass das Gericht eine mögliche Rechtswidrigkeit der Fahrzeuge gar nicht auf unzulässige Abschalteinrichtungen stützt, sondern darauf, dass die Fahrzeuge auch ganz ohne Abschalteinrichtungen mit dem EU-Recht nicht konform sind, weil die zugrundeliegende Technologie zur Reduzierung der Stickoxide, hier konkret die Abgasrückführung (AGR) gar nicht in der Lage ist, die Stickoxide im realen Straßenverkehr wirksam zu reduzieren. In seiner Grundsatzentscheidung vom 17.12.2020 hatte der EuGH aber genau das gefordert. In dem Fall könnte eine Entscheidung des VG Schleswig-Holstein deutlich schneller ergehen und dann wäre es auch nicht mehr möglich, das Problem durch ein weiteres Update zu lösen. Es bleibt also weiterhin sehr spannend.

      Andreas
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