gerichtliche Betrachtung zum Abgasskandal

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Naja ich habe Zeit, wir wollen den Yeti ja noch ne Weile fahren. Wenn wir Glück haben gibt es ordentlich Zinsen.
      Vll sind die Anwaltskanzlein und die Gerichte durch die Klageflut jetzt etwas überlastet.
    • floflo schrieb:

      dass Richter die Rechtslage eben unterschiedlich beurteilen, ganz unabhängig davon, wo sie Richter sind.
      :XD:


      floflo schrieb:

      ob diese Abschalteinrichtung unzulässig war.
      Auch das hat VW schon zugegeben!

      Des Weiteren ist eigentlich auch der Streitpunkt über das Update hinfällig. Die Behörde hat es geprüft und genehmigt! Die Annahme der "das Auto hält nicht so lange" wurde in keinerlei Test vollzogen! Mängel die ggf auftraten wurden/werden im Rahmen der VBM abgearbeitet (wo war da die richterliche Würdigung).

      Ich könnte das ganze auch polemisch ausdrücken, der ganze Abgasskandal ist an Kasperleschmierentheater kaum noch zu toppen! Das bei angeblich so vielen Verfahren noch kein Richter die Sache von A bis Z korrekt aufgearbeitet hat ist IMHO unglaublich! @floflo deine Expertisen sind plausibel und nachzuvollziehen, stehen jedoch im krassen Gegensatz zu dem was die Richter da so ablassen. Die berufliche Grundqualifikation eines Jurastudiums sollte doch die Aufarbeitung möglich machen. Entweder herscht daran kein Interesse, oder man will sich die Finger nicht verbrennen.

      Der BGH wird IMHO alles korrekt aufarbeiten und die Angelegenheit im Sinne von VW aburteilen. Ich würde mich freuen wenn es nicht so kommt.
    • minoschdog schrieb:

      berme schrieb:

      Ist das ungewöhnlich ?
      Ich finde schon.

      Meine Klageschrift ging dem LG Ende Nov. 2017 zu, am 03.01. 2018 bekam ich die Ladung zur Verhandlung am 30.01.2018
      Ungewöhnlich ist nicht, dass es bei berme so lange dauert, sondern dass es bei dir so schnell gegangen ist, sogar sehr ungewöhnlich! Dein Verfahren dürfte der Schnelligkeitsrekordhalter im VW-Abgasskandal sein und das nach meiner Einschätzung auch immer bleiben.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Ungewöhnlich ist nicht, dass es bei berme so lange dauert, sondern dass es bei dir so schnell gegangen ist, sogar sehr ungewöhnlich! Dein Verfahren dürfte der Schnelligkeitsrekordhalter im VW-Abgasskandal sein und das nach meiner Einschätzung auch immer bleiben.
      Na ja, mir ist ein Fall mit einem guten halben Jahr bekannt.


      berme schrieb:

      Naja ich habe Zeit, wir wollen den Yeti ja noch ne Weile fahren. Wenn wir Glück haben gibt es ordentlich Zinsen.
      Vll sind die Anwaltskanzlein und die Gerichte durch die Klageflut jetzt etwas überlastet.
      Die wissen bestimmt, das du eigentlich gar nicht klagen wolltest, weil du dich nicht vom Yeti trennen kannst. ^^

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • Der nächste Abgasskandal:
      Der protestanführede Lungenfacharzt hat sich schlicht und ergreifend „verrechnet“ und gibt das jetzt auch zu.
      Und hunderte sind ihm blind auf den Leim gegangen ........

      R.S.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Rheinschiffer ()

    • Rheinschiffer schrieb:

      Der protestanführede Lungenfacharzt hat sich schlicht und ergreifend „verrechnet“ und gibt das jetzt auch zu.
      Und hunderte sind ihm blind auf den Leim gegangen ........
      Na und, unsere Regierung mit Ihren Ministern + angeheuerten Gutachtern und Fachberatern ist doch auch blind der EU Vorgabe gefolgt.
      Sind die vielen Wähler dann auch blind auf dem Leim gegangen ? :rolleyes:
      F.U.
    • Schadensersatz von VW, trotz Verkauf

      Für alle die Ihr Fahrzeug schon verkauft haben, eine gute Nachricht !
      va.news-republic.com/a/6658797…6658797814916579845&c=sys
      Zitate:
      Erneute Schlappe für VW im Manipulations Skandal: Die Wolfsburger müssen Schadensersatz für einen zehn Jahre alten Diesel bezahlen – obwohl das manipulierte Fahrzeuge inzwischen verkauft worden war.
      Das Besondere an diesem Fall: Der Verbraucher hatte das Fahrzeug schon längst verkauft und somit den Verlust aus dem Diesel-Skandal realisiert. Das Auto war etwa zehn Jahre alt und hatte rund 250.000 Kilometer auf dem Tacho.
      F.U.
    • CAROMITO schrieb:

      Erneute Schlappe für VW im Manipulations Skandal: Die Wolfsburger müssen Schadensersatz für einen zehn Jahre alten Diesel bezahlen – obwohl das manipulierte Fahrzeuge inzwischen verkauft worden war.
      Wenn man die Meldung liest, könnte man meinen, dass man grundsätzlich auch nach dem Verkauf eines Fahrzeugs noch Schadensersatz verlangen kann. Das ist jedoch nicht so. Im Fall des LG Krefeld hatte der Kläger Klage auf Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs eingereicht. Das war bereits 2017. Erst jetzt hat das LG Krefeld die Angelegenheit aber terminiert. Da der Kläger aber das Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft hat, konnte eine Rückgabe des Fahrzeugs nicht erfolgen. Hier hat das Gericht entschieden, dass anstelle der Rückgabeverpflichtung eine Herausgabeverpflichtung der erzielten Kaufpreises tritt.

      Prinzipiell ist die Entscheidung zu begrüßen, weil ansonsten dem Kläger praktisch verwehrt wäre, sein Fahrzeug zu verkaufen, wenn die Verfahrensdauer entsprechend lange dauert. Andererseits öffnet das Urteil aber auch der Manipulation Tür und Tor. Wer eine Klage anhängig hat, könnte nämlich hingehen und das Fahrzeug unter Wert verkaufen, so dass dann auch nur der an sich zu niedrige Kaufpreis anzurechnen. Das funktioniert besonders gut in Zeiten, in denen der Dieselpreis in den Keller gerutscht ist, weil sich dann ein auf den ersten Blick sehr niedriger Preis damit begründen lässt. Selbst wenn der Preis nicht bewusst nach unter gedrückt wurde sondern das Ergebnis der Dieselkrise ist, profitiert der Kläger dann doppelt davon. Zum einen bekommt er dadurch seinen unmittelbaren Schaden aus dem überhöhten Wertverlust ersetzt, zum anderen profitiert er von einer unrealistischen Wertansetzung des Fahrzeugs, die sich durch die Berechnung des anzusetzenden Nutzungsentschädigung ergibt, die losgelöst vom tatsächlichen Alter des Fahrzeugs ist. Nur so ist es zu erklären, dass der Kläger hier für einen 10 Jahre alten Tiguan mit 132.000 Km noch eine Entschädigung von 9.700 Euro einsacken konnte, der ja dann noch der bereits geleistete Kaufpreis von 7.000 Euro hinzuzurechnen ist. Für den Tiguan, der 2007 neu 35.500 Euro gekostet hat, hat er also nach 10 Jahren 16.700 Euro plus Zinsen erhalten, ein sicherlich stolzer Preis, der weit über den tatsächlichen Schaden hinausgeht. Getrübt wird diese Bilanz allerdings dadurch, dass der Kläger etwa die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen hat, aber ich vermute einmal, dass er rechtsschutzversichert war.

      Bei der gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen VW ergibt sich übrigens ein Problem. Sinnvoll wäre es eigentlich, statt der Rücknahme des Fahrzeugs eine Entschädigung in Geld zu verlangen, zumal viele sicherlich das Fahrzeug gar nicht loswerden sondern einfach nur entschädigt werden wollen. Das Problem dabei ist, dass man seinen Schaden kaum belegen kann. Also wird mit fast allen Klagen die Erstattung des Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) gegen Rückgabe des Fahrzeugs begehrt. Das führt aber zu einem hohen Streitwert und damit auch zu hohen Verfahrenskosten, weil Grundlage für den Streitwert die geforderte Kaufpreiserstattung ist. Zieht sich das Verfahren jetzt längere Zeit hin, wird mit jedem mehr gefahrenen Km die anzurechnende Nutzungsentschädigung höher, so dass selbst bei Begründetheit der Klage nie die volle Klageforderung zugesprochen werden kann. Das hat zur Folge, dass man einen Teil der Verfahrenskosten aufgebrummt bekommt, die bei der Streitwerthöhe nicht gerade unerheblich sind. Wer nicht rechtsschutzversichert ist, kann so schnell einen Teil des "gewonnenen" Geldes wieder verlieren. Aus diesem Grund hat minoschdog in seinem Verfahren seinen Yeti auch quasi eingemottet und konnte so die beantragte Kaufpreiserstattung auch in voller Höhe kassieren. Zudem hatte er das Glück, dass sein Verfahren sehr schnell entschieden wurde und nicht erst nach fast zwei Jahren, wie im Fall des LG Krefeld. Ohne den zwischenzeitlichen Verkauf des Fahrzeugs hätte sich der Kläger vermutlich deutlich schlechter gestanden. Es kann also durchaus sinnvoll sein, sein Fahrzeug vor der Entscheidung zu verkaufen, vorausgesetzt, das Gericht vertritt die gleiche Ansicht wie das LG Krefeld.

      Andreas
    • autorechtaktuell.de schrieb:

      Bei der Ermittlung des vom Kläger zu leistenden Wertersatzes ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Verkaufs abzustellen und ferner auf den tatsächlichen Wert, nicht auf die vertragliche Wertangabe. Der Senat schätzt diesen Wert gemäß § 287 ZPO auf 4.600,00 Euro und legt dabei zugrunde, dass der Kläger im Juni 2013 für das Fahrzeug 7.200,00 Euro bezahlt hat und es ausweislich des in Kopie vorgelegten Kaufvertrags im April 2014 für 2.800,00 Euro verkauft worden ist.
      Das Gericht hat den Wert zum Zeitpunkt des Verkaufes zu ermitteln. Dieser kann vom tatsächlichen Verkaufspreis abweichen. Im Falle eines Verkaufs während des Rechtsstreits ist ein Wertgutachten eines unabhängigen Sachverständigen sicherlich hilfreich.
    • Am besten ist es doch, man verkauft sein heiß geliebtes Auto gegen die innere Stimme und Vernunft für einen viel zu niedrigen Preis und hofft dann auf ein Urteil wie oben.
      Hat es dann nach ein paar Jahren nicht geklapp? Schade. Auto weg, aber vielleicht reicht ja der viel zu geringe Erlös wenigstens für die Gerichts- und Anwaltskosten.

      F.T.
    • M.2018 schrieb:

      Das Gericht hat den Wert zum Zeitpunkt des Verkaufes zu ermitteln.
      Das in der Mitteilung zitierte Urteil betrifft einen ganz anderen Sachverhalt, so dass es nicht übertragbar ist.

      berme schrieb:

      Kann sich ein lang andauerndes Verfahren nicht auch positiv auf die Verzinsung auswirken?
      Ja richtig. So viel Zinsen, wie durch ein gerichtliches Urteil, bekommst du zur Zeit nirgendwo.

      Rheinschiffer schrieb:

      Am besten ist es doch, man verkauft sein heiß geliebtes Auto gegen die innere Stimme und Vernunft für einen viel zu niedrigen Preis und hofft dann auf ein Urteil wie oben.
      Meine Bemerkung, den Kaufpreis besonders niedrig anzusetzen, war natürlich so gemeint, dass man ihm im Kaufvertrag niedrig ansetzt, tatsächlich aber mehr bezahlt bekommt. Daher sprach ich ja auch von Manipulation.

      Andreas
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