gerichtliche Betrachtung zum Abgasskandal

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • floflo schrieb:

      Für uns Yetifahrer hat das Urteil auch etwas Gutes, denn das Gericht bestätigt, dass das ausgelieferte Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht.
      Hallöchen floflo,
      so ist es :) und so sehe ich das.
      Der entscheidente Satz spricht gegen die Stilllegung.
      Zitat:
      Zwar habe die VW AG in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschaltautomatik verbaut, ein Verstoß gegen die Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) liege aber nicht vor, denn sowohl die Übereinstimmungsbescheinigung als auch die zugrundeliegende Typgenehmigung blieben trotz der Abschaltvorrichtung wirksam.

      Bin mal gespannt, was die Zulassungsstelle dazu sagt :D .
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • SQ5 schrieb:

      Und sie werden weiter verfahren mit den Zawangsabmeldungen.
      Hallöchen SQ5,
      da sich mein Stillegungsbescheif grade auf die EG-FGV bezieht, bleibt es spannen was passiert, wenn der erste Entscheid eines OLG´s die weiter bestehende Rechtsmäßigkeit des Fahrzeug`s bestätigt.
      Schaun wir mal :D .
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • rainer II schrieb:

      .es gibt doch schon so viele OLG Urteile ohne Rechtskraft, da kommt wieder ein Vergleich und keine Revision geht weiter !
      Und wieder beginnt das Spiel von vorne !
      Hallöchen rainer II,
      glaube nicht, daß ein Vergleich mit einer Zulassungsstelle möglich ist :) .
      Für mich sind die widersprüchlichen Begründungen interessant.
      Zur Stillegung, das Fahrzeug entspricht nicht der EG-FGV.
      Zur Ablehnung auf Schadensersatz, das Fahrzeug entspricht der EG-FGV.
      Was ist denn nun richtig ?( .
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • Wer im Januar 2017 einen gebrauchten VW mit 189er Motor kauft, sollte eigentlich wissen, das es sich um ein "Schummelfahrzeug" handelt.

      Bin dann mal auf das Urteil der nächsten Instanz gespannt.
    • Kajo schrieb:

      Wer im Januar 2017 einen gebrauchten VW mit 189er Motor kauft, sollte eigentlich wissen, das es sich um ein "Schummelfahrzeug" handelt.
      ...und ein Händler, der im Januar 2017 einen gebrauchten VW mit EA189-Motor verkauft, sollte eigentlich wissen, dass man den vorschriftswidrigen Zustand beim Verkauf offenbaren muss. Etwas anderes würde gelten, wenn das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt das Update bereits hat, denn dann wäre es nicht mehr vorschriftswidrig. Wenn das Update im Januar 2017 bereits existierte, war es schon ziemlich bescheuert, das Fahrzeug ohne Update zu verkaufen. Gab es das Update noch nicht, versteht es sich von selbst, dass man auf diesen Umstand hinweisen muss, so dass das Urteil m.E. gerechtfertigt ist. Natürlich muss man sich fragen, warum der Käufer nicht auf die Idee gekommen ist, hier mal nachzufragen, doch dürfen wir als Mitglied eines Autoforums auch nicht von unserem Wissensstand ausgehen. Es gibt durchaus Menschen, die den Abgasskandal nicht so verfolgt haben und die dies auch nicht interessiert, beim Autokauf aber dennoch erwarten können, dass das verkaufte Fahrzeug den geltenden Vorschriften entspricht.

      Andreas
    • Die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bestehende Uneinigkeit bei den Entscheidungen, scheint sich jetzt auch bei den Verwaltungsgerichten fortzusetzen. Zumindest hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der sofortigen Vollziehung einer Betriebsuntersagung spalten sich die Lager ähnlich wie bei den Zivilgerichten. Hier eine aktuelle Entscheidung des VG Freiburg, das, wie kürzlich auch das VG Saarlouis die Anordnung einer sofortigen Vollziehung gekippt hat.

      lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_…nt.py?Gericht=bw&nr=26649

      Leider gibt es immer noch keine Entscheidung, in der das Problem der Unzuständigkeit des KBA für Fahrzeuge mit ausländischer Typgenehmigung angesprochen wird.

      Andreas
    • Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Position vom Abgasskandal betroffener Dieselkäufer und stuft die illegale Abschalteinrichtung als Sachmangel ein. Das geht aus einer Mitteilung hervor, mit der sich das Gericht in Karlsruhe am Freitag zum ersten Mal mit einer rechtlichen Einschätzung zu Wort meldete. Es kündigte dazu „in Kürze“ die Veröffentlichung eines umfangreichen Hinweisbeschlusses vom 8. Januar an. (Az. VIII ZR 225/17)
      Anlass für die Mitteilung ist die kurzfristige Absage einer Verhandlung am 27. Februar. An diesem Tag sollte eigentlich über die erste Klage im Zusammenhang mit dem Dieselskandal verhandelt werden, die es bis zum BGH geschafft hat. Dieser Termin ist laut BGH aufgehoben. Der klagende Autokäufer habe seine Revision zurückgenommen, weil sich die Parteien verglichen hätten.

      faz.net/aktuell/wirtschaft/die…r-vw-kunden-16054793.html

      Schönes WE
    • M.2018 schrieb:

      juris.bundesgerichtshof.de/cgi…019&nr=92748&pos=0&anz=22

      Die Chancen auf Sieg steigen bei diesen "Spielen"!
      Das siehst du glaube ich etwa zu optimistisch. Die vom BGH bejahte Frage des Sachmangels, wurde auch bisher schon weitgehend einhellig bejaht. Viel interessanter wäre es gewesen zu erfahren, inwieweit der BGH in dem Update eine Beseitigung des Mangels sieht oder auch nicht sieht. Diese Frage wird in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bisher nämlich sehr kontrovers entschieden. Darüber hinaus sind Verfahren gegen Händler eher ein Auslaufmodell, da Ansprüche aus der Sachmängelhaftung nach zwei Jahren verjähren, sofern der Händler keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt hat. Viel spannender sind Verfahren unmittelbar gegen VW, doch in diesen Verfahren kommt es nicht auf die Frage des Vorliegens eines Sachmangels an, sondern darauf, ob VW eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begangen hat. Das ist eine ganz andere Anspruchsgrundlage.

      Erstaunt, ja geradezu schockiert bin ich aber über die Aussage des BGH, die unzulässige Abschalteinrichtung habe den Stickstoffausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert. Da hat der BGH m.E. das Problem gar nicht richtig verstanden, denn die Abschalteinrichtung hat den Stickstoffausstoß auf dem Prüfstand nicht (unzulässig) reduziert sondern im normalen Fahrbetrieb unzulässig erhöht, indem die absolut legale Prüfstandseinstellung (hohe AGR-Rate) im normalen Fahrbetrieb zu Lasten des Stickstoffausstoßes verändert wurde. Wenn der BGH mit diesem Fehlverständnis seine Entscheidungen fällt, kann dabei eigentlich nichts Gutes herauskommen.

      Andreas
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