gerichtliche Betrachtung zum Abgasskandal

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • old man schrieb:

      Hier wieder eine Entscheidung, die ich nicht verstehe.
      Wie soll das gehen, bei einem Auslaufmodell, auf Nachlieferung bestehen?
      Die Entscheidung verstehe ich ehrlich gesagt auch nicht. Das Gericht war hier der Ansicht, dass der Tiguan 2 vom Tiguan 1 nicht so sehr abweicht, dass der Nacherfüllungsanspruch erlöschen könnte und sprach dem Kläger für seinen Tiguan 1 einen Tiguan 2 zu. M.E ist das rechtlich unhaltbar. Im Falle Yeti/Karoq hätte das allerdings nicht funktioniert, weil man hier auch bei großzügigster Betrachtungsweise nicht vom "gleichen" Auto sprechen kann.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Im Falle Yeti/Karoq hätte das allerdings nicht funktioniert, weil man hier auch bei großzügigster Betrachtungsweise nicht vom "gleichen" Auto sprechen kann.
      Hallöchen floflo,
      och, wenn der Karoq Yeti II heißen würden, hätte das Gericht in Hamburg eventuell genauso entschieden :D .
      Glaube, daß hier die Namensgleichheit wichtiger war, als die technische Veränderung ;( .
      Aber egal, wie Du schon richtig geschrieben hast, bei den vielen total unterschiedlichen Einzelentscheidungen, muß sich Jeder genau überlegen, ob er/sie vor Gericht geht oder nicht.
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • Rheinschiffer schrieb:

      Ein unzumutbarer Abstieg.
      Hallöchen Rheinschiffer,
      das tue ich mir nicht an :) ,der Yeti ( das Original ) bleibt . Ist ja noch fast taufrisch :D .
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • old man schrieb:

      Hallöchen @Al_Bundy_66, @floflo, @rainer II,
      in einem kurzen Round Table :D , wurde beschlossen dem Vorschlag von floflo zu folgen.
      Bitte um Verständnis und etwas Geduld, es müssen einige Beiträge verschoben und gelöscht werden.
      Sollten dabei Fehler auftreten, bitte ich um Information.
      MfG
      old man
      Da sage ich erst mal danke für das aufsplitten!

      Bei mir hat sich dann doch kurzfristig etwas getan.
      Ich habe gestern eine Nachricht von meinem Anwalt bekommen, dass VW wohl kompromissbereit sei und einen Vergleich anstrebe.
      Mal schauen wie das Angebot ausschaut, bis Meister Götze durch ist dauert mir leider zu lange :(
      Gruß vom Ääääähl 8)
      ehemals: Skoda - Yeti - 4x4 Experience, 2.0 TDI, 125 kW, Bj.: 2011 - Panodach, Bi-Xenon, Parklenkassi, Memorysitz, AHK, Soundsystem, Bolero, Lichtassi., Frontsch. beheiz., SunSet
    • Kajo schrieb:

      Mich erstaune immer wieder wie dumm der ein oder andere Klagende, auch mit anwaltschaftlichem Beistand, versucht "Geld einzutreiben".
      So pauschal wird man das nicht sagen können. Oder wenn man es sagt, müsste man auch sagen, wie dumm doch manche Gerichte sind, dass sie den Klagen stattgeben. Der Abgasskandal wirft viele rechtlich schwer zu beantwortende Fragen auf, die von den Gerichten auch bisher ganz unterschiedlich entschieden wurden. Da ist z.B. die vom LG Magdeburg behandelte Frage, ob VW der richtige Klagegegner ist, wenn das Fahrzeug ein Audi, Skoda oder Seat ist. Ich habe hierzu immer die Ansicht vertreten, dass man nur den Hersteller des Autos verklagen kann, der z.B. im Falle des Yeti nicht VW sondern Skoda ist. Diese Ansicht wurde von den meisten Gerichten aber nicht geteilt, weil der Motor, um den es konkret geht, von VW hergestellt wurde. Das LG Magdeburg sieht es nun so wie ich (die Ossis habens eben drauf :D ), aber deshalb kann man die Anwälte nicht als dumm bezeichnen, nur weil sie im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung VW verklagt haben. Am Ende wird auch hier erst der BGH für Rechtssicherheit sorgen.

      Dumm ist es allerdings - und da gebe ich dir recht - wenn man als Halter klagt, ohne gleichzeitig auch Eigentümer des Fahrzeugs zu sein. Und dumm ist es auch, wenn man eine Schadensersatzforderung geltend macht, ohne deren Höhe beziffern zu können. Das ist nur bei Schmerzensgeldansprüchen möglich, deren Höhe man in das Ermessen des Gerichts stellen kann.

      Ich bin sicher, dass der Abgasskandal uns und die Justiz noch eine ganze Weile beschäftigen wird. Klagen gegen die Händler sind nicht mehr erfolgversprechend, weil die Einrede der Verjährung erhoben werden kann, wenn seit Erwerb des Fahrzeugs mehr als zwei Jahre vergangen sind. Bei Klagen gegen VW (oder den Hersteller), bei denen Verjährung erst Ende 2018 eintritt, scheint es mir derzeit reine Glückssache zu sein, ob man Erfolg hat oder nicht. Wer klagen möchte sollte aber folgendes beachten:

      Klagen auf Rücknahme des Fahrzeugs sind derzeit am erfolgversprechendsten und bieten im Falle des Obsiegens zudem auch den größten "Gewinn". Nachteil dieser Klage ist jedoch ein relativ hoher Streitwert, der die Verfahrenskosten in die Höhe treibt und damit das Risiko, nicht unerhebliche Verfahrenskosten zu tragen, erhöht, wenn man nicht rechtsschutzversichert ist. Ein weiterer Nachteil, der häufig unterschätzt wird, ist die mögliche lange Verfahrensdauer, während der man das streitgegenständliche Fahrzeug praktisch nicht abstoßen kann, weil man sonst die Gegenleistung "Rückgabe des Fahrzeugs" nicht mehr erfüllen kann. Wer eine solche Klage erhebt, sollte daher als mögliches Ziel immer auch den Abschluss eines Vergleichs in Erwägung ziehen, durch den man dann zwar nicht in voller Höhe befriedigt wird, wohl aber relativ schnell endgültige Tatsachen schaffen kann. Nach Medienberichten zeigt sich VW in den anhängigen Fällen zunehmend vergleichsbereit.

      Wer diese Nachteile nicht in Kauf nehmen möchte, kann alternativ eine Schadensersatzforderung in Form einer Geldleistung geltend machen. Das Problem hierbei ist, dass man eigentlich kaum einen konkreten Schaden, für den die Manipulation am streitgegenständlichen Fahrzeug ursächlich ist, belegen kann. Die allgemein eingetretene Wertminderung bei Dieselfahrzeugen reicht hierfür nicht aus und hat seine Ursache auch nicht nur im Abgasskandal sondern auch in der Fahrverbotsdiskussion. Und mögliche Folgeschäden nach dem Update müssen auch erst einmal nachgewiesen werden. Es ist also nicht so leicht, wie es vielleicht aussieht, weshalb man sich auch nicht voreilig zu einer Klage hinreißen lassen sollte, jedenfalls dann nicht, wenn man nicht rechtsschutzversichert ist und somit das Kostenrisiko selbst tragen muss.

      Wer dennoch klagen will, sollte durch seinen Anwalt - an den Landgerichten besteht übrigens Anwaltszwang - vorab abklären lassen, wie das für ihn zuständige Gericht bisher in vergleichbaren Fällen entschieden hat. Sollte das Gericht dabei eine VW-freundliche Haltung eingenommen haben, sollte man besser von einer Klage absehen, es sei denn dass das danach zuständige Berufungsgericht bereits zugunsten der Kläger entschieden hat.

      Andreas
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    • minoschdog schrieb:

      Al_Bundy_66 schrieb:

      Ich habe gestern eine Nachricht von meinem Anwalt bekommen, dass VW wohl kompromissbereit sei und einen Vergleich anstrebe.
      Dann sei vorsichtig, was du davon im Netz oder im Bekanntenkreis verbreitest, diese Vergleiche beinhalten immer eine Verschwiegenheitspflicht der Kläger!
      Vergleichsangebot (inkl. Verschwiegenheitsklausel) ist eingetroffen :).
      Somit endet hier meine Berichtserstattung :(
      Fazit: Klagen lohnt auf jeden Fall! ;)
      Gruß vom Ääääähl 8)
      ehemals: Skoda - Yeti - 4x4 Experience, 2.0 TDI, 125 kW, Bj.: 2011 - Panodach, Bi-Xenon, Parklenkassi, Memorysitz, AHK, Soundsystem, Bolero, Lichtassi., Frontsch. beheiz., SunSet
    • SQ5 schrieb:

      Na gegen die Verschwiegenheit.....
      Die Verschwiegenheitsklausel ist Gegenstand des Vergleichs, kommt also erst dann zum Tragen, wenn der Vergleich auch geschlossen wurde. Bisher hat Al_Bundy ja lediglich ein Vergleichsangebot erhalten. Die Mitteilung, ein solches Angebot erhalten zu haben, unterliegt noch nicht der Verschwiegenheitspflicht, zumindest dann nicht, wenn keine Inhalte des Angebots preisgegeben werden.

      Ich wünsche Al_Bundy, dass das Angebot zu seiner Zufriedenheit ausfällt und der Vergleich zustande kommt. Dabei sollte er Bedenken, dass mit einem Vergleich der Rechtsstreit sofort beendet wird. Sollte die Klage auf Rücknahme des Fahrzeugs ausgerichtet sein, wäre Al_Bundy ohne den Vergleich bis zum Abschluss des Verfahrens, das sich dann noch lange hinziehen kann, an den Behalt des Yeti gebunden, da er ansonsten den Rückgabeanspruch nicht erfüllen könnte. Im Zweifel ist es also sinnvoller, den Vergleich anzunehmen als ihn abzulehnen, auch wenn das Angebot vielleicht nicht ganz den Vorstellungen entspricht. Man kann natürlich auch pokern und auf ein verbessertes Angebot hoffen, wenn man erst einmal ablehnt. Das kann dann aber auch in die Hose gehen.

      Andreas
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