Das hätte aber zur Folge, wenn VW weiter so die Abgas-Strategie fortführt, daß ich bei meinem Alter sofort mindestens 10 Fahrzeuge aus dem Konzern kaufen würde. VW wäre begeistert! Und ich würde in den höchsten Tönen weiterempfehlen...
Aber so dicke wird es nicht kommen (oder nur in glücklichen Einzelfällen).
Das Gericht sprach dem Kläger ein neues Fahrzeug zu, das der nächsten Generation angehört. Es ließ damit das Argument, das Fahrzeug werde nicht mehr gebaut, nicht gelten. Bei dem Urteil handelt es sich aber nicht um ein Verfahren gegen VW aus deliktischer Haftung sondern um ein Verfahren gegen den Händler (Verkäufer) wegen Sachmängelhaftung. Vereinzelt sind auch noch solche Verfahren anhängig.
Die Generalanwältin am EuGH hat heute ihren Schlussantrag zur Vorlage eines französischen Gerichts vorgelegt. Erwartungsgemäß vertritt sie darin die Ansicht, dass die von VW benutzte Abschalteinrichtung illegal ist. Der EuGH ist an den Antrag der Generalanwältin nicht gebunden. In der Regel folgt der EuGH jedoch dem Antrag. Wann der EuGH entscheidet, steht noch nicht fest. VW hat jetzt die Möglichkeit, sich mit der Ansicht der Generalanwältin auseinanderzusetzen und hierzu Stellung zu nehmen.
Interessant an den Ausführungen der Generalanwältin ist, dass nach den Feststellungen des eingeschalteten Gutachters die AGR dazu führt, dass die Motorleistung verschlechtert und die Verschmutzung des Motors beschleunigt wird, was ihn aber nicht zerstören würde, sondern lediglich aufwendigere und kostspieliger Wartungsarbeiten zur Folge habe. Das wiederum bedeutet, dass das Update nach den Feststellungen des Gutachters für den Kunden Nachteile zur Folge hat. Leider hat man sich nicht damit befasst, welche Auswirkungen die eine hohe AGR-Rate auf die Schadstoffemissionen, vor allem NOx unter realen Fahrprofilen hat. Verschiedene, von dem Gutachter wohl nicht durchgeführte Tests haben hier nämlich ergeben, dass der NOx-Ausstoße praktisch nicht vermindert wird, die AGR also nur bei Zugrundelegung des NEFZ-Zyklus funktioniert.
Nach meinem Kenntnisstand gibt es keine "Thermofenster" bei Benzinern .
Den ganzen Schlamassel haben wir der Kanzlerin zu verdanken, die vor vielen Jahren die unsinnigen Vorgaben der EU mit abgesegnet hat .
Der VDA war zu blöd fundierten Widerstand gegen diesen Unsinn zu organisieren . Stattdessen haben es die Hersteller unisono mit Betrug "gelöst" .
Ich sehe in diesem, noch kommenden Urteil, den Anfang vom Ende des PKW-Diesels. Mag sein, dass man ihn "sauber" bekommt, aber die Wartung wird derartig aufwendig, dass der Diesel-Motor im PKW völlig unwirtschaftlich wird .
MfG.
...man muss kein Huhn sein, um beurteilen zu können , ob ein Ei schmeckt.
Ich denke nun stehen die Chancen für die Rückabwicklung sehr gut! Ausser für die Menschen die den Vergleich angenommen haben.
Die Stellungnahme der Generalanwältin (ein Urteil des EuGH ist noch nicht ergangen) hat auf das Verfahren am BGH keine Auswirkungen. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie die Abschalteinrichtung für zulässig erachtet hätte. Vor dem BGH geht es vor allem um die Frage des Schadens, der Sittenwidrigkeit und des Schädigungsvorsatzes. Erst nach der Entscheidung am kommenden Dienstag werden wir wissen, wie gut die Chancen der Verbraucher in den noch anhängigen Individualverfahren und zukünftigen Verfahren tatsächlich sind.
Schadens, der Sittenwidrigkeit und des Schädigungsvorsatzes.
Wie gesagt, sehe ich das etwas anders. Ohne die Rechtssicherheit des EUgH ist ein rechtsfestes Urteil vom BGH gar nicht zu fällen. Denn Schadensersatz, Sittenwidrigkeit und vorsätzliche Schädigung setzen erstmal eine abschließende Unzulässigkeit voraus!
Nicht umsonst haben das andere Gerichte an den EUgH heran gebracht.
Allerdings das schöne ist, wie immer auch Richter oder Richterinnen es sehen, kann man da ganz entspannt zurückschauen. Denn wenn der Skandal eins aufgezeigt hat, ist es die geballte Inkompetenz von dem ganzen Zusammenspiel Abgasnormen, Autolobby und Politik.
Die Verbraucherabspeisungen sind Peanuts und VW reibt sich die Hände so billig davon gekommen zu sein. Das war allerdings abzusehen. Denn eingesetzt für den Autofahrer haben sich allenfalls ein paar Juristen die sich Geld verdienen wollten. Autopresse, Automobilclubs und alles was irgendwie an Ihnen verdient hat schön die Füße still gehalten......
Wie gesagt, sehe ich das etwas anders. Ohne die Rechtssicherheit des EUgH ist ein rechtsfestes Urteil vom BGH gar nicht zu fällen. Denn Schadensersatz, Sittenwidrigkeit und vorsätzliche Schädigung setzen erstmal eine abschließende Unzulässigkeit voraus!
Da hast du mich falsch verstanden. Meine Aussage bezog sich auf deine Ansicht, dass die Chancen für die Rückabwicklung nun nach der Stellungnahme der Generalanwältin sehr gut stünden. So einfach ist das aber nicht. Man kann zwar sagen, keine unzulässige Abschalteinrichtung = kein Schadensersatzanspruch aber eben nicht umgekehrt unzulässige Abschalteinrichtung = Schadensersatzanspruch. Dazu müssen nach deutschem Recht weitere Merkmale wie Schaden, Sittenwidrigkeit und Schädigungsvorsatz erfüllt sein, über die der BGH zu befinden hat. Die eine unzulässige Abschalteinrichtung bejahende Stellungnahme der EuGH-Anwältin führt nur dazu, dass nicht von vornherein Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind. Bei den anderen Merkmalen, die alle erfüllt sein müssen, halte ich zumindest die Sittenwidrigkeit für sehr fragwürdig. Nach meiner Ansicht ist sogar keines der Merkmale erfüllt. Allerdings glaube ich nicht, dass der BGH das genauso sehen wird, was auch daran liegen dürfte, dass VW hier eine m.E. falsche Verteidigungsstrategie verfolgt. Für mich hat VW eigentlich alles falsch gemacht, was man überhaupt nur falsch machen konnte.
Ich finde es immer wieder interessant, wie die Medien etwas betiteln. So schreibt faz.net, "Sharan-Fahrer biegt auf Siegeskurs ein". Das stimmt so nicht, denn nach dem Vortrag des vorsitzenden Richters wird die Revision des Klägers, die darauf abzielte, dass keine Anrechnung einer Nutzungsentschädigung erfolgt, voraussichtlich zurückgewiesen. Er kommt eben nur nicht auf die Verliererstraße, denn der Schadensersatzanspruch wurde dem Grunde nach bestätigt.
Welche Auswirkungen die BGH-Entscheidung, die am 25.05.2020 verkündet werden wird, auf andere Verfahren, insbesondere auch gegen andere Hersteller haben wird, und ob sich da erneut ein riesiger Berg von Schadensersatzforderungen auftürmt, bleibt abzuwarten und lässt sich erst beurteilen, wenn man die Entscheidungsgründe kennt. Und sollte der EuGH nach der Entscheidung des BGH sein Urteil verkünden und darin wider aller Erwarten dem Votum der Generalanwältin nicht folgen, könnte die BGH-Entscheidung sogar zur Makulatur werden. Das halte ich allerdings für sehr unwahrscheinlich.