gerichtliche Betrachtung zum Abgasskandal

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • row-dy schrieb:

      BGH sieht Möglichkeit für Schadenersatz für VW-Dieselkäufer
      Quelle: zeit.de/news/2020-05/05/bgh-ve…ste-diesel-klage-gegen-vw

      @floflo,

      ist der BGH die letzte Instanz oder kann der Prozess auf europäischer Ebene weiter gehen?
      Der BGH ist hier die letzte Instanz. Die Entscheidung des BGH führt in dem konkreten Fall zur Rechtskraft. Theoretisch ist es allerdings möglich, dass der EuGH in den diversen Vorlageverfahren der strengen Auslegung der Generalanwältin nicht folgt und Abschalteinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Das könnte einem BGH-Urteil dann die Grundlage entziehen, so dass es für die ca. 70.000 noch anhängigen Verfahren keine Richtwirkung mehr hätte. Ich betone aber ausdrücklich, dass dies nur theoretischer Natur ist. Es ist kaum anzunehmen, dass der EuGH die von VW und anderen Fahrzeugherstellern programmierten Abschalteinrichtungen als zulässig erachtet.

      Je nach Begründung des Urteils, das am 25.05.2020 verkündet wird, könnte es allerdings sein, dass die Entscheidung nicht auf alle Fahrzeuge mit Abschalteinrichtungen anwendbar ist. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn selbst die Typgenehmigungsbehörde von einer zulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen ist, wie das bisher teilweise beim Thermofenster der Fall war, weil dann eine Sittenwidrigkeit ausscheidet. Und es könnte auch dann der Fall sein, wenn die zuständige Typgenehmigungsbehörde keine Änderung an der Typgenehmigung vorgenommen hat, weil es dann an einem Schaden fehlt, den der Vorsitzende in seinem Vortrag heute darin gesehen hat, dass eine Betriebsuntersagung droht und das Update zu höherem Wartungsaufwand und -kosten führt. Bevor ich nicht die Urteilsbegründung gelesen habe, möchte ich da jedoch nicht spekulieren.

      Andreas
    • Etwas off topic aber immerhin EuGH:

      floflo schrieb:

      Und sollte der EuGH nach der Entscheidung des BGH sein Urteil verkünden und darin wider aller Erwarten dem Votum der Generalanwältin nicht folgen, könnte die BGH-Entscheidung sogar zur Makulatur werden
      Da bin auch mal gespannt, was aus der Entscheidung des BVerfG in diesem Fall wird:

      "EuGH pocht auf alleinige Zuständigkeit"


      Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu EZB-Anleihekäufen hat für Irritation gesorgt. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof deutlich gemacht, dass nur er in solchen Fragen zuständig ist."

      spiegel.de/wirtschaft/anleihek…ea-4d77-bba2-11ceab422eb0
    • Dann warten wir mal auf das Urteil des BGH - bin echt gespannt.

      Was mich heute morgen dann schon wieder "aufgeregt hat" ist dass im Morgenmagazin ein Rechtsexperte noch einmal zu dem für heute erwarteten Urteil befragt werden musste. Kann man nicht einfach mal ein paar Stunden warten und dann das Ergebnis verkünden.
    • Fördegleiter schrieb:

      Es wird spannend!

      Kajo schrieb:

      bin echt gespannt.
      Na ja, wirklich spannend ist das eigentlich nicht mehr, nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung ja schon ziemlich deutlich zum Ausdruck gebracht hat, wohin es tendiert. Danach dürfte das Berufungsurteil bestätigt und folglich sowohl die Revision des Klägers als auch die von VW zurückgewiesen werden. Das heißt, dass VW das streitgegenständliche Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen muss und hierbei eine Nutzungsentschädigung anzurechnen ist.

      Spannend bleibt allerdings die Urteilsbegründung und ob sich daraus auch ergibt, dass das Urteil für alle Fahrzeuge mit der Schummelsoftware gilt, also auch für Fahrzeuge von Skoda und Seat, für die die Typgenehmigung nicht geändert wurde. Wenn der Schaden allein mit der Gefahr begründet wird, dass eine Betriebsuntersagung droht, ist ein Anspruch im Falle von Skoda und Seat fraglich, so dass das Urteil für einen Teilerfolg für VW werden könnte. Da ein solches Ergebnis allerdings unbillig wäre, vermute ich, dass der BGH den Schaden allein schon darin sieht, dass der Käufer in Kenntnis der Schummelsoftware das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Das wäre zwar eine sehr fragwürdige Begründung, da sie auf jeden Mangel zutrifft, würde aber zu Gerechtigkeit führen.

      Andreas
    • Auf Phoenix wurde die Urteilsverkündung mit Begründung eben life übertragen. Es ist genau so gekommen, wie ich es in meinem vorherigen Beitrag vorhergesagt habe. Die besonders umstrittene Frage des Vorliegens eines Schadens hat der BGH damit begründet, dass der Kläger glaubhaft gemacht habe, den Kaufvertrag in Kenntnis des Mangels niemals abgeschlossen zu haben. Das allein sei unter Berücksichtigung der von VW begangenen Täuschung ein Schaden.

      Ausgehend von dieser Begründung scheint es mir für alle, die jetzt noch Verfahren anhängig haben, besonders wichtig, dass man betont, den Kaufvertrag im Bewusstsein der Schummelsoftware nie geschlossen zu haben. Das wiederum kann man nur dann glaubhaft machen, wenn man das Fahrzeug auch zurückgeben will. Wer äußert, es behalten zu wollen, könnte sich damit also ein Eigentor schießen. Wer gegen VW geklagt hat, sollte daher in jedem Fall auf die Rücknahme des Fahrzeugs bestehen, weil man sich sonst womöglich mit dem Argument, den Kaufvertrag nicht geschlossen zu haben, unglaubwürdig macht.

      Aber auch der Kläger ist mit seiner Revision gescheitert, die darauf abzielte, den vollen Kaufpreis ohne Anrechnung einer Nutzungsentschädigung zu erhalten. Hier hat der BGH klar zum Ausdruck gebracht, dass das Schadensrecht nicht dazu diene, eine Bestrafung des Schädigers zu bewirken sondern nur einen erlittenen Schaden ausgleichen soll.

      Andreas
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