gerichtliche Betrachtung zum Abgasskandal

    • [ Gesetz ]

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    Sponsoren




    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

    Sponsoren



    • berme schrieb:

      Die meisten fahren im Schnitt nur 13000 km pro Jahr , auch da lohnt sich bei einer Klage noch die Rückgabe eines bis 10 jährigen Autos besonders wenn sich die Klage schon lange hinzieht und es ordentlich Zinsen gibt.
      Bei einer 5 prozentigen Verzinsung sicherlich eine lohnende Geldanlage. Noch besser wäre es gewesen sich 5 Schummeldiesel zu kaufen, diese abzustellen und nicht zu nutzen und dann auf Rückgabe zu klagen. :)

      Aktuell bleibt dann noch interessant, ab wann die Verfristung rechnet bzw. wann diese endet. Jetzt will ja wohl auch noch der ein oder andere User eine Klage einreichen. Die "Rechtsvereine" und auch der ein oder andere Rechtsanwalt werben wieder kräftig für eine "Prüfung der Ansprüche".
    • floflo schrieb:

      Der Zinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinsatz der Deutschen Bundesbank. Kurios ist, dass der Basiszinssatz seit dem 01.01.2020 -0,88 % beträgt so dass sich für den Kläger ab Januar diesen Jahres ein Zinssatz von unter 5 % ergibt.

      berme schrieb:

      und es ordentlich Zinsen gibt.

      Kajo schrieb:

      Bei einer 5 prozentigen Verzinsung sicherlich eine lohnende Geldanlage.
      Ich denke die Zinsen werden zu sehr überschätzt, dadurch, das der Basiszins seit langem schon im Keller ist und sie i.d.R. erst ab Klage gerechnet werden.
      Ich finde es ist viel wichtiger, das mein Rechtsanwalt eine hohe Nutzungsleistung rausschlägt, es ist schon ein Unterschied, ob die mir angelastete Nutzung auf eine Nutzungsleistung des Autos von 200.000 km oder 300.000 km oder noch mehr gerechnet wird. :)
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • Kajo schrieb:

      Bei einer 5 prozentigen Verzinsung sicherlich eine lohnende Geldanlage.
      Schon vor 2 Jahren habe ich hier geschrieben das Wenigfahrer bei der Rückgabe mehr an Zinsen bekommen als die Kilometerentschädigung kostet.
      Beispiel : 18.000 Euro Restwert damals 5% Zinsen = 900 Euro Zinsen im Jahr Gewinn
      12.000 Kilometer x 0,07 Euro Nutzungsentschädigung = 840 Euro Abzug im Jahr.
      Da soll die Klage doch ewig dauern .............. :D !

      Wenn das keine gute Finanzierung ist !

      Ich finde das völlig in Ordnung wenn Nutzer die Sammelklage gewählt haben.
      Aber einige Tausender mehr in der Tasche schaden doch nicht :thumbsup: .
      F.U.
    • CAROMITO schrieb:

      Ich finde das völlig in Ordnung wenn Nutzer die Sammelklage gewählt haben.
      Das finde ich auch, wenig Stress und in relativ kurzer Zeit ein erfreuliches Ergebnis. :)

      Du machst da schöne Berechnungen, aber rechne doch auch mal mit unterschiedlichen Nutzungsleistungen, du wirst dich wundern wieviel es Ausmacht, ob mir eine Nutzungsleistung des Autos von 200.000 km oder 300.000 km angerechnet wird. Die Gerichte haben da oft unterschiedliche Daten verwand und hier sehe ich auch die Aufgabe meines Rechtsanwaltes eine möglichst hohe Nutzungsleistung raus zu holen. ;)
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • floflo schrieb:

      In dem Fall, den der BGH heute entschieden hat, hat das Gericht die Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage zugesprochen.
      Hierzu muss ich noch eine Ergänzung machen. Bei der Frage, ab wann Zinsen zugesprochen werden, geht es weniger um den Zeitpunkt als solchen als vielmehr über die Art der Zinsen. Während Prozesszinsen ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit und Verzugszinsen ab Zeitpunkt des Verzugs anfallen, werden Deliktszinsen rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Tatausübung, hier also des Abschlusses des Kaufvertrags oder spätestens Übergabe des Fahrzeugs berechnet. In dem jetzt vom BGB entschiedenen Fall, standen Deliktszinsen, die in der Regel 4 % betragen, gar nicht zur Diskussion, weil sie nicht beantragt wurden. Aus der Entscheidung kann man also nicht entnehmen, dass kein Anspruch auf Deliktszinsen besteht. Einige Oberlandesgerichte haben diesen Zins bereits bejaht. Da ist also noch nicht das letzte Wort gesprochen.

      Wer jetzt nach Nichtannahme des MFK-Vergleichs individuell Ansprüche gegen VW gelten machen will und zunächst keinen Anwalt einschalten möchte, findet hier übrigens Mustertexte:

      test.de/Abgasskandal-4918330-0/

      Andreas
    • floflo schrieb:

      In dem jetzt vom BGB entschiedenen Fall, standen Deliktszinsen, die in der Regel 4 % betragen, gar nicht zur Diskussion, weil sie nicht beantragt wurden.
      In diesen Feinheiten, Zinsen, Nutzdauer des Autos sehe ich einen Teil der Arbeit meines Rechtsanwaltes, bzw. die Güte des Anwaltes. Ob er sich mit den üblichen Werten zufrieden gibt, oder ob er das Gericht versucht zu überzeugen, das im Fall seines Mandanten doch die höhere Km-Leistung an zu setzen ist, oder eben die Zinsen entsprechend an zu setzen sind. ;)
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • Rolf schrieb:

      In diesen Feinheiten, Zinsen, Nutzdauer des Autos sehe ich einen Teil der Arbeit meines Rechtsanwaltes, bzw. die Güte des Anwaltes.
      Das ist richtig. Ein guter Anwalt zeichnet sich nicht nur durch gute Fachkenntnisse aus, sondern auch dadurch, dass er einerseits versucht das bestmögliche Ergebnis für seinen Mandanten herauszuholen, dabei andererseits aber auch Realist bleibt und keine utopischen Forderungen stellt, die am Ende seinen ganzen Vortrag unglaubhaft erscheinen lassen. Leider wollen viele Mandanten, dass ihr Anwalt so richtig "auf den Putz haut". Zielfördernd ist das meist nicht. Ein sachlicher, rechtlich fundierter Schriftsatz überzeugt die Gerichte viel mehr.

      Was die Forderung von Deliktszinsen anbetrifft, halte ich das für sinnvoll, zumindest, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, die einem das Kostenrisiko abnimmt. Auch wenn der BGH in dem jetzigen Verfahren nicht über die Berechtigung von Deliktszinsen entschieden hat, so sind in der im Verkündungstermin vorgetragenen Kurzfassung der Urteilsbegründung durchaus Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schließen lassen, dass der BGH auch Deliktszinsen bejahen würde. Darüber wird der BGH in einem weiteren, im Juli terminierten Verfahren entscheiden, sofern sich dieses Verfahren nicht vorher von selbst erledigt.

      Andreas
    • Entscheidend ist doch, dass ein guter Anwalt wenigstens soviel dabei herausholt, dass es mindestens für die Beiträge „seiner“ Rechtsschutzversicherung über die Jahre hinweg reicht. Andernfalls wäre das ja ganz besonders bitter.

      W.V.
    • Rheinschiffer schrieb:

      Entscheidend ist doch, dass ein guter Anwalt wenigstens soviel dabei herausholt, dass es mindestens für die Beiträge „seiner“ Rechtsschutzversicherung über die Jahre hinweg reicht. Andernfalls wäre das ja ganz besonders bitter. W.V.
      Versicherungsbeiträge über Schadensereignisse "herein zu holen" halte ich für den falschen Ansatz. Die beste Versicherung ist immer noch die, die man nicht in Anspruch nehmen muss. So habe ich seit Jahrzehnten eine Rechtschutzversicherung und noch viel länger eine private Haftpflicht. In Anspruch nehmen musste ich erst einmal die private Haftpflicht nach einem von mir verschuldeten Unfall (mit dem Rad seitlich in ein Auto gekracht).
    • CAROMITO schrieb:

      Jetzt der Verlierer: Laufleistung 260.000 Kilometer x 0,07 Euro Nutzungskosten= 18.200 Euro
      Neupreis im Jahr 2015 18.000 Euro
      Also VW zahlt nichts, rechnerisch ergibt sich ein Guthaben von VW.

      Rolf schrieb:

      In diesen Feinheiten, Zinsen, Nutzdauer des Autos sehe ich einen Teil der Arbeit meines Rechtsanwaltes, bzw. die Güte des Anwaltes. Ob er sich mit den üblichen Werten zufrieden gibt, oder ob er das Gericht versucht zu überzeugen, das im Fall seines Mandanten doch die höhere Km-Leistung an zu setzen ist, oder eben die Zinsen entsprechend an zu setzen sind.
      Caromito, in deinem aufgezeigten Fall, sehe ich die Arbeit eines guten Anwaltes, der hier das Gericht überzeugt, das in diesem Fall doch eine Nutzdauer des Autos von 400.000 km an zu setzen ist. Hat man hier einen Anwalt, der nicht versucht ein zu lenken und eine geringe Nutzdauer annimmt hat man natürlich verloren. In diesem Fall sollte es allerdings ein Leichtes sein, das Gericht zu überzeugen, das eine Nutzdauer von 250.000 km hier nicht angebracht ist da das Auto schon mehr km runter hat und in einem Zustand ist, der noch einige Km erwarten lässt.

      Ich sehe es genau so wie Andreas, das man die Forderungen nicht zu hoch schrauben sollte, sondern im normalen Rahmen hält, das heißt in diesem Fall vielleicht eine Nutzdauer von 600.000 km an zu setzen um auf einen guten Preis zu kommen halte ich für sehr überzogen.
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • Rolf schrieb:

      In diesem Fall sollte es allerdings ein Leichtes sein, das Gericht zu überzeugen, das eine Nutzdauer von 250.000 km hier nicht angebracht ist da das Auto schon mehr km runter hat und in einem Zustand ist, der noch einige Km erwarten lässt.
      Ich gehe davon aus, dass die Gerichte bei Fahrzeugen, die nicht nur typischerweise im Stadtverkehr bewegt werden, künftig generell von einer Nutzungsdauer von 300.000 Km ausgehen. In Vergleichen sollte man eine geringere Nutzungsdauer nicht akzeptieren. Ich könnte mir sogar vorstellen, dass der Trend weiter nach oben geht. Immerhin hat das sehr verbraucherfreundliche OLG Köln sogar schon einmal 500.000 Km angenommen, was ich aber für etwas überzogen halte. Wer das Gericht überzeugen will, dass die 300.000 Km zu wenig sind, sollte Beispiele für höhere Km-Leistungen bezogen auf den gleichen Fahrzeugtyp angeben können. Ich weiß hier aus dem Forum, dass es mindestens zwei Mitglieder gibt, die die 300.000 Km mit dem Yeti bereits geknackt haben. Das eine Mitglied ist Mark1972, der hier sporadisch immer wieder mal etwas postet. Ich glaube er hat sogar schon die 400.000 Km erreicht oder ist kurz davor. Das andere Mitglied weiß ich leider nicht mehr. Wer ein Verfahren anhängig hat, bei dem es auf die Berechnung der Nutzungsentschädigung ankommt, empfehle ich, sich mit Mark1972 in Verbindung zu setzen, damit man seine Fahrzeugdaten als Beleg für eine hohe Laufleistung in das Verfahren einbringen kann.

      Andreas
    Dieses Forum ist ein privat betriebenes Fanprojekt und steht in keiner Verbindung zur Skoda Auto Deutschland GmbH.