Indirekt. Die gerichtliche Aufarbeitung sollte das zukünftige Verhalten der Firmen beeinflussen. Leider geht hier viel Zeit ins Land und ich bin mir damit nicht mehr so sicher...
Ich wünsche mir umwelt- und verbraucherfreundliche Wagen für die Zukunft.
Soapbox - Seifenkistenbau, Räder, Bremsen und Rennreglement wurde jahrelang von der Firma OPEL dominiert.
Die waren da sehr engagiert und bauten als einzige über Jahre die aerodynamischen Seifenkistenräder, andere waren nicht zugelassen.
Die Räder werden heute noch auf ebay usw. gesucht.
Die immer wieder zu hörende Behauptung
„Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.
Das Votum des EuGH-Generalanwalts stellt nichts Neues das. Auch der BGH geht grundsätzlich davon aus, dass es sich beim Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, sowohl bei VW als auch bei Daimler. Allerdings sagt der BGH, dass ein Fahrzeughersteller, der ein Thermofenster "verbaut", nicht sittenwidrig handelt, sofern keine weiteren Maßnahmen hinzutreten, die eine Sittenwidrigkeit begründen könnten, wozu insbesondere die Prüfstandserkennung gehört. Der BGH hat daher Schadensersatzansprüche gegen Daimler verneint, da (bisher) solche zusätzlichen Maßnahmen bei den Fahrzeugen von Daimler nicht festgestellt werden konnten.
Für die Fahrzeughersteller und ihre Kunden droht dennoch Ungemach, dann nämlich, wenn die Typgenehmigungsbehörde die Genehmigung ändert und die Fahrzeughersteller auffordert, das Thermofenster zu beseitigen, was dem Motor nicht gerade gut tut. Bisher hat lediglich das KBA zu solchen Schritten gegriffen, während der "Rest" der EU sinnvollerweise den Ball ganz flach hält und vermutlich auch weiter flach halten wird. Wie das KBA weiter verfahren wird, bleibt abzuwarten. Ich denke, dass man zunächst abwarten wird, ob der EuGH dem Generalanwalt folgt.
Für alle vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrer, die bisher weder über die Musterfeststellungsklage noch durch eine Individualklage oder eine Vereinbarung mit VW Schadensersatz erhalten haben, könnte morgen (21.02.2022) nochmal ein spannender Tag werden. Dann nämlich entscheidet der BGH über den sog. Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB beim Neuwagenkauf. Der Restschadensersatzanspruch ist nicht auf Erstattung des Kaufpreises gerichtet, sondern auf Herausgabe dessen, was VW durch den Kauf erhalten hat, also den Gewinn, wobei noch zu klären ist, ob der Bruttogewinn oder der Nettogewinn maßgeblich ist. Auch dieser Herausgabeanspruch ist allerdings an die Rückgabe des Fahrzeugs gekoppelt. Das besondere an diesem Anspruch ist, dass er nicht, wie der "normale" Schadensersatzanspruch nach drei sondern erst nach 10 Jahren verjährt. Sollte der BGH morgen den Restschadensersatzanspruch also bejahen, eröffnet sich für viele betroffene Fahrzeughalter doch noch die Möglichkeit, Schadensersatz zu erhalten. Ob sich ggf. eine Klage lohnt, ist für jeden Einzelfall gesondert zu ermitteln und hängt auch sehr davon ab, wie hoch die Laufleistung des Fahrzeugs ist, da auch für den Restschadensersatzanspruch gilt, dass die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs schadensmindernd zu berücksichtigen ist. Ich werde hier über den Ausgang des Verfahrens und seine Folgen berichten.