gerichtliche Betrachtung zum Abgasskandal

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Und nicht vergessen....die Gerichte gehen von drei unterschiedlichen Lebenserwartungen der Motoren aus......wenn das zuständige Gericht die 150.000 km zu Grunde legt, lohnt es sich leider in den meisten Fällen nicht mehr.

      Besonders bei den derzeitigen hohen Gebraucht preisen.
    • floflo schrieb:

      ...nicht, wie der "normale" Schadensersatzanspruch nach drei sondern erst nach 10 Jahren verjährt.
      Ab Kaufdatum oder ab Datum der Bekanntgabe der Manipulation? Oder ab noch einem ganz anderen Datum?

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • floflo schrieb:

      Ich werde hier über den Ausgang des Verfahrens und seine Folgen berichten.
      Der BGH hat gerade sein Urteil verkündet und sehr verbraucherfreundlich entschieden. Der Restschadensersatzanspruch wurde nicht nur bejaht, sondern das Gericht hat auch entschieden, dass VW vom Herausgabeanspruch nur die Händlermarge in Abzug bringen darf, nicht hingegen die Aufwendungen, die man bei der Herstellung des Fahrzeugs selbst hatte. Das dürfte für viele jetzt noch das Tor zu Schadensersatzansprüchen in Form einer Erstattung des Kaufpreises abzüglich der Händlermarge gegen Rückgabe des Fahrzeugs öffnen. Ob sich das lohnt, hängt allerdings davon ab, wie hoch der Restwert des Fahrzeugs noch ist. Übersteigt der Restwert den Wert des Anspruchs auf Herausgabe des geminderten Kaufpreises, lohnt sich eine Klage nicht. Für VW und generell die Automobilindustrie ist die Entscheidung eine Katastrophe, was sich bereits bei den Aktienkursen bemerkbar gemacht hat. Vor allem aber können einige Anwaltskanzleien, die sich besonders im Abgasskandal hervorgetan haben, die Sektkorken knallen lassen. In deren Taschen werden vermutlich nochmal viele Millionen Euro fließen.

      bundesgerichtshof.de/SharedDoc…ngen/DE/2022/2022022.html

      SQ5 schrieb:

      Und nicht vergessen....die Gerichte gehen von drei unterschiedlichen Lebenserwartungen der Motoren aus......wenn das zuständige Gericht die 150.000 km zu Grunde legt, lohnt es sich leider in den meisten Fällen nicht mehr.
      Kein Gericht geht heut mehr von einer Nutzungsdauer von nur 150.000 Km aus. Aktuell werden mindestens 250.000 Km zugrundegelegt (bei Kleinwagen), meist jedoch 300.000 Km mit weiterer Tendenz nach oben. Das sehr verbraucherfreundliche OLG Köln ist in einem Fall sogar von einer Nutzungsdauer von 500.000 Km ausgegangen.

      BernhardJ schrieb:

      floflo schrieb:

      ...nicht, wie der "normale" Schadensersatzanspruch nach drei sondern erst nach 10 Jahren verjährt.
      Ab Kaufdatum oder ab Datum der Bekanntgabe der Manipulation? Oder ab noch einem ganz anderen Datum?
      Es gilt das Datum der Kenntnisnahme (oder vorwerfbar Nichtkenntnisnahme) des schädigenden Ereignisses. Ab diesem Zeitpunkt gilt eine Verjährung von 10 Jahren, max. (bei fehlender Kenntnis) jedoch 30 Jahren.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Es gilt das Datum der Kenntnisnahme (oder vorwerfbar Nichtkenntnisnahme) des schädigenden Ereignisses.
      Ich muss mich hier korrigieren. Für die Berechnung der Verjährung gilt das Datum der Entstehung des Anspruchs und das ist nach h.M. nicht das Datum der Kenntniserlangung von der Schädigung, das für den "normalen" Schadensersatzanspruch maßgebend ist, sondern das Kaufdatum bzw. Datum der Übergabe des Fahrzeugs. Ab diesem Datum läuft die 10-jährige Verjährungsfrist.

      Andreas
    • Na dann ist es dann doch wohl für viele schon "ums Eck".
      (EA189 war 2008...2015).

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • BernhardJ schrieb:

      Na dann ist es dann doch wohl für viele schon "ums Eck".
      (EA189 war 2008...2015).
      Wer sich bis jetzt nicht durchringen konnte etwas zu unternehmen und dessen Auto die 10 Jahre überschritten hat, der hat halt Pech. Aber ich bin überzeugt, der hätte sowieso nichts unternommen. :)
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • Rolf schrieb:

      Aber ich bin überzeugt, der hätte sowieso nichts unternommen.
      Nun, auch ich hätte wahrscheinlich nichts unternommen da ich mit meinem ersten YETI auch nach dem Update zufrieden war. Der Sammelklage habe ich mich dann aber trotzdem angeschlossen und es war nicht von Nachteil. Entscheidenden Beitrag hatten für das Anmelden zur Sammelklage auch Berichte hier aus dem Forum, insbesondere von floflo.
    • SQ5 schrieb:

      Bekommen schon, nur bekommt man beim Verkauf erheblich mehr.....
      Am besten sind denke ich die gefahren, die nicht lange gewartet, sondern gleich gehandelt haben und auch den richtigen Anwalt gewählt haben. :saint:

      Das neue BGH Urteil wird nicht mehr viel bewegen, die meisten haben ihr Auto verkauft und die, die ihr Auto noch fahren aber bis jetzt nichts unternommen haben, da werden nur sehr wenige sein, die jetzt doch noch etwas unternehmen. Vielleicht ein "Neurentner" der vorher keine Zeit hatte und jetzt nach neuen Aufgaben sucht. :)
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • Rolf schrieb:

      Am besten sind denke ich die gefahren, die nicht lange gewartet, sondern gleich gehandelt haben und auch den richtigen Anwalt gewählt haben.
      Das war auf jeden Fall besser als bei einem dieser vielen "Rechtsvertretungsvereine" beizutreten.
    • Rolf schrieb:

      Am besten sind denke ich die gefahren, die nicht lange gewartet, sondern gleich gehandelt haben und auch den richtigen Anwalt gewählt haben.
      Das kommt darauf an, was man wollte. Nur wessen Fahrzeug noch keine zu hohe Laufleistung aufwies und wer bereit war, sein Fahrzeug zurückzugeben, ist mit einer Individualklage am besten gefahren. Für die meisten dürfte jedoch die MFK der beste Weg gewesen, die je nach Alter des Fahrzeugs zu einer Entschädigung zwischen 5 und 15 % geführt hat, ohne das Fahrzeug abgeben zu müssen.

      Rolf schrieb:

      Das neue BGH Urteil wird nicht mehr viel bewegen, die meisten haben ihr Auto verkauft und die, die ihr Auto noch fahren aber bis jetzt nichts unternommen haben, da werden nur sehr wenige sein, die jetzt doch noch etwas unternehmen.
      Das wird man sehen. Ich glaube, die Zahl derer, die jetzt noch Ansprüche geltend machen können, ist gar nicht so gering. Vor allem ist das nicht auf Fahrzeuge von VW beschränkt. Inzwischen weiß man, dass eigentlich fast alle Fahrzeughersteller in mehr oder weniger gleicher Weise wie VW "geschummelt" haben. Das KBA hat inzwischen auch gegen Daimler, BMW und Opel Maßnahmen angeordnet. Und dort, wo eine andere Typgenehmigungsbehörde zuständig ist, die nichts getan hat, erkennen die Gerichte (m.E. zu Unrecht) dennoch zunehmend Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller an. Da könnte folglich eine weitere Prozesslawine auf die Fahrzeughersteller zurollen.

      Andreas
    • Deutsche Umwelthilfe darf wohl gegen das Thermofenster klagen

      zeit.de
      09/2016 - 05/2023 Yeti 1,2 TSI Cool Edition, DSG, Tempomat, Panoramadach, DAB+, GY4S

      Die immer wieder zu hörende Behauptung
      „Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
      ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.
    • row-dy schrieb:

      Deutsche Umwelthilfe darf wohl gegen das Thermofenster klagen
      Das ist noch nicht endgültig entschieden. Der Artikel in der Zeit beruft sich auf das Votum des General-Anwalts beim EuGH. Meist folgt der EuGH den Vorlagen des General-Anwalts. Zwingend ist das aber nicht, so dass abzuwarten bleibt, wie der EuGH das entscheidet.

      Hintergrund des am EuGH anhängigen Verfahrens war ein Vorlagebeschluss des VG Schleswig-Holstein. Dort hatte die DUH gegen die Genehmigung des Updates durch das KBA geklagt. Das VG wollte mit dem Vorlagebeschluss vom EuGH vorab geklärt wissen, ob Umweltverbände überhaupt klagebefugt sind.

      Sollte der EuGH das bejahen, muss das VG entscheiden, ob die Genehmigung des Updates rechtswidrig war. Das könnte im Diesel-Skandal nochmal für richtig Wirbel Sorgen, denn wenn das VG die Klage der DUH für begründet hält, hat das zur Folge, dass VW nochmal nachbessern muss und die Fahrzeuge bis dahin gar nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden dürfen. Da sich die Klage nur gegen das KBA richtet, sind Fahrzeuge von Skoda, für die das KBA gar nicht zuständig ist, nicht betroffen. Das gilt auch für die meisten Seats.

      Andreas
    Dieses Forum ist ein privat betriebenes Fanprojekt und steht in keiner Verbindung zur Skoda Auto Deutschland GmbH.