Musterfeststellungsklage

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Neues von der Verbraucherzentrale.
      Zitat:
      Der Jahreswechsel steht bevor, und es haben sich schon mehr als 200.000 Betroffene für eine Eintragung ins Klageregister angemeldet. Das Register ist bis mindestens Ende Januar 2019 geöffnet. Der sicherste Weg ist jedoch eine Anmeldung noch im Jahr 2018.
      Zitat ende.
      :thumbup:


      Grüße
      Bernd
      ........


      "Das Auto ist erfunden worden, um den Freiheitsspielraum des Menschen zu vergrößern, aber nicht, um den Menschen in den Wahnsinn zu treiben"

      Enzo Ferrari
    • Hallöchen,
      och, was ein kleiner Schreibfehler doch so anrichten kann :D .
      War eine nette Mitarbeiterin :) .
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • Hallöchen DerausSpenge,
      mach es kurz und trocken :D .
      Fahrzeugdaten: Skoda Yeti 2,0 TDI mit Motor EA189 zu. 2 8004 zu. 3 AHA und FIN Nummer.
      Begründung: sittenwidriges Verhalten seitens VW.
      Forderung: Kaufpreis lt. Rechnung ( z.B. 29 900,00 )
      MfG
      old man

      PS. Nachtrag
      Dateien
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von old man ()

    • Hallöchen,
      nun sind es schon ca. 300 000 Teilnehmer :) .
      Die Verbraucherzentrale ist über die Anzahl überrascht, schauen wir mal, wie das Gericht und VW darüber denkt.
      Einfach vom Tisch wischen, wird wohl nicht gehen.
      t-online.de/auto/elektromobili…ofahrer-verklagen-vw.html
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • Kajo schrieb:

      Eine richterlich Entscheidung wird es sicherlich geben. Die Frage ist nur, wie wird das zuständige Gericht entscheiden.
      Hallöchen Kajo,
      damit hast Du sicherlich völlig recht :) , nur das Gericht wird darüber nachdenken müssen, daß es sich um einen erstmaligen Fall in Deutschland handelt und das die Mindestmenge an Teilnehmern bei weitem überschritten wurde. Auch wenn eventuell einige Teilnehmer wegen eines Formfehler im Antrag gestrichen werden, ist die Anzahl beeindruckend.
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • old man schrieb:

      schauen wir mal, wie das Gericht und VW darüber denkt.
      Na ja, wie VW darüber denkt, dürfte kein Geheimnis sein. Die halten die Klage für unbegründet.

      Kajo schrieb:

      Eine richterlich Entscheidung wird es sicherlich geben.
      Wahrscheinlich schon. Zwingend ist das allerdings nicht, da eine Musterfeststellungsklage auch durch Vergleich beendet werdet kann und VW sich bisher durchweg vergleichsbereit gezeigt hat. Das setzt allerdings voraus, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung durchblicken lässt, dass man der Klage stattgeben wolle, was ich für weniger wahrscheinlich halte.

      Kajo schrieb:

      Die Frage ist nur, wie wird das zuständige Gericht entscheiden.
      Erste Anhaltspunkte, wie das Verfahren ausgehen könnte, werden wir schon ganz bald bekommen, denn die im Rahmen der Musterfeststellungsklage zu klärenden Fragen unterscheiden sich nicht von denen in den Individualklagen gegen VW. Da ist derzeit ein Verfahren von myRight am OLG Braunschweig anhängig, bei dem auch schon die mündliche Verhandlung war, das Urteil also voraussichtlich noch in diesem Monat bekannt gegeben wird. In der mündlichen Verhandlung ließ der Senat aber bereits durchblicken, dass man dazu tendiert, die Klage abzuweisen.

      old man schrieb:

      nur das Gericht wird darüber nachdenken müssen, daß es sich um einen erstmaligen Fall in Deutschland handelt und das die Mindestmenge an Teilnehmern bei weitem überschritten wurde.
      Nein, warum soll das Gericht darüber nachdenken? Durch die hohe Anzahl der Teilnehmer an der Musterfeststellungsklage darf sich das Gericht nicht beeinflussen lassen und wie gesagt, sind die zu klärenden Rechtsfragen die gleichen wie auch in anderen Verfahren unmittelbar gegen VW.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Musterfeststellungsklage zu klärenden Fragen unterscheiden sich nicht von denen in den Individualklagen gegen VW.
      Hallöchen floflo,
      kann man das wiklich so betrachten?
      Die Musterfeststellungsklage gibt es in Deutschland erstmalig seit 2018.
      Nach meiner Meinung, sollte hierbei eine andere juristische Betrachtung, als bei einer Einzelentscheidung, bestehen, sonst wäre ja die Musterfeststellungsklage völlig sinnlos.
      Bei einem eventuellen Erfolg, gäbe es bei den folgenden Einzelklagen, eine tragbare Grundlage für die Einzelentscheidung.
      MfG
      old man
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      Heraklit von Ephesos
    • old man schrieb:

      Nach meiner Meinung, sollte hierbei eine andere juristische Betrachtung, als bei einer Einzelentscheidung, bestehen, sonst wäre ja die Musterfeststellungsklage völlig sinnlos.
      Da muss ich jetzt doch etwas weiter ausholen, um die Unterschiede zu erläutern. Die Musterfeststellungsklage unterscheidet sich von der Leistungsklage dadurch, dass bei der Feststellungsklage lediglich das Bestehen eines rechtswidrigen Handelns und daraus resultierend einer Schadensersatzpflicht allgemein festgestellt wird, also keine unmittelbaren Ansprüche einzelner begründet werden, wie das bei der Leistungsklage der Fall ist. Damit die Klage begründet ist, muss es eine Anspruchsgrundlage geben, deren Voraussetzungen erfüllt sind. Während bei Klagen gegen den Verkäufer sich diese Grundlage aus der vertraglichen Sachmängelhaftung ergibt, ist Rechtsgrundlage für Klagen gegen VW die deliktische Haftung, und zwar hier konkret die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. Sind die Voraussetzungen hierfür erfüllt, lautet (vereinfacht dargestellt) der Tenor bei der Musterfeststellungsklage, dass festgestellt wird, dass VW durch den Einsatz einer unerlaubten Abschalteinrichtung in gegen die guten Sitten verstoßender Weise einen Schaden verursacht hat, zu dessen Ersatz VW verpflichtet ist. Es handelt sich, wie die Klagebezeichnung schon ausdrückt, um eine reine Feststellung. Bei der individuellen Leistungsklage wird im Erfolgsfall hingegen VW verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in einer bestimmten Höhe zu leisten. Die zugrundeliegende und zu klärende Rechtsfrage ist in beiden Fällen aber die gleiche, weshalb man nach dem am gleichen Gericht anhängigen myRight-Verfahren auch schon absehen kann, wo der Hase erstinstanzlich lang läuft.

      Sinnlos ist die Musterfeststellungsklage deshalb nicht, da sie einer Vielzahl von Betroffenen erst einmal das Prozessrisiko abnimmt und eine Hemmung der Verjährung bewirkt. Wird das Musterfeststellungsverfahren verloren, kann man nicht mit den Verfahrenskosten belastet werden. Wird das Verfahren hingegen vom Kläger gewonnen, begründet das zwar noch keinen unmittelbaren Anspruch gegen VW, wohl aber weiß VW dann, dass es schadensersatzpflichtig ist. An diese Feststellung sind alle Gerichte gebunden, wenn später die Ansprüche noch individuell geltend gemacht werden müssen. Da das so ist, wird sich VW mit den ins Klageregister eingetragenen Verbrauchern sicherlich nicht mehr dem Grunde nach über die Ansprüche streiten, so dass es sehr wahrscheinlich ist, dass man auch, ohne selbst noch Klage erheben zu müssen, von VW Schadensersatz erhält. Streit könnte es dann nur noch über die Höhe des Schadensersatzes geben. Wird man sich da nicht mit VW einig, muss man innerhalb eines halben Jahres nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens klagen, jedoch dürfte eine anschließende Individualklage in den meisten Fällen nicht erforderlich sein.

      Wird die Musterfeststellungsklage gewonnen, gehe ich davon aus, dass VW erst einmal allen betroffenen Verbrauchern eine pauschale Entschädigung in Geld anbieten wird, die nach meiner Einschätzung in einer Größenordnung zwischen 1.000 und 3.000 Euro liegen wird. Die hohe Anzahl derjenigen, die sich für die Musterfeststellungsklage haben registrieren lassen, lässt eher einen niedrigen Pauschbetrag erwarten. Ist man damit nicht zufrieden, ist es wichtig, dass man unter (anwaltlicher) Klageandrohung nachverhandelt. Ich könnte mir vorstellen, dass VW in diesen Fällen auf Zeit spielen wird, um so die Klagefrist verstreichen zu lassen.

      Der ADAC schreibt zu den Erfolgsaussichten der Musterfeststellungsklage, dass man sie zwar nur schwer einschätzen könne, suggeriert jedoch gute Erfolgsaussichten, da eine Mehrheit von Gerichten Ansprüche aus unerlaubter Handlung bisher bejaht hätten. Ich persönlich halte die Klage zwar nicht für gänzlich aussichtslos, sehe jedoch eher geringe Erfolgsaussichten. Betrachtet man die Entscheidungen, in denen Ansprüche aus § 826 BGB bejaht wurden, so sind die Begründungen eher oberflächlich und nicht wirklich schlüssig. VW hat zwar zugegeben, eine Abschalteinrichtung verbaut zu haben, sich jedoch stets darauf berufen, dass dies im Rahmen der von der EU-Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen geschehen ist. Diese Ausnahmen greifen hier zwar m.E. nicht, doch letztlich ist das alles Auslegungssache. Eine falsche Auslegung begründet aber noch lange kein sittenwidriges Verhalten und erst recht keinen auf eine Schädigung gerichteten Vorsatz. Den müsste man aber VW nachweisen, was wohl kaum gelingen dürfte. Im Prinzip kann man diese ganze Musterfeststellungsklage mit wenigen Sätzen "abschmettern".

      Andreas
    • Noch immer nicht angemeldet

      ich hab mich mit meinem YETI 2.0 TDI Bj. 2013 immer noch nicht zu der Musterklage angemeldet, falls da überhaupt noch geht
      YETI 2.0 TDI DSG 4x4 Elegance Plus Edition 103 Kw Corrida-Rot Baujahr 11.2013 jetzt 222.237 km
      YETI 2.0 TDI DSG 4x4 Outdoor 103kw Corrida Rot EZ 03.08.16 jetzt 167.980 km
    • floflo schrieb:

      Betrachtet man die Entscheidungen, in denen Ansprüche aus § 826 BGB bejaht wurden, so sind die Begründungen eher oberflächlich und nicht wirklich schlüssig.
      Hallöchen floflo,
      danke für Deinen kompletten Beitrag :!: .
      Wir können nicht voraussetzen, daß die Richter über ein technisches Wissen verfügen.
      Eine Beurteilung nach § 826 BGB sollte nur nach einem technischen Gutachten eines vereidigten Sachverständigen möglich sein.
      So lange das nicht vorliegt, bleibt jede Gerichtsentscheidung, speziell für diesen Fall, oberflächlich.
      Sollte bei der Musterfesstellungsklage, auf Anforderung des Gerichts, kein Gutachten vorliegen, können wir die Entscheidung in die Mülltonne werfen.
      MfG
      old man
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      Heraklit von Ephesos
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