Musterfeststellungsklage

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Hallöchen,
      zur Information, neu ist, daß der/die Kläger schon vorher einen Vergleich vorschlagen.
      t-online.de/finanzen/boerse/ne…en-konzern-beteiligt.html
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • old man schrieb:

      zur Information, neu ist, daß der/die Kläger schon vorher einen Vergleich vorschlagen.
      Neu ist das nicht. Vielmehr können die Parteien in jedem Verfahren Vergleiche vorschlagen und auch schließen. Dabei kann man sogar vom eigentlichen Klagegegenstand abweichen und Vergleiche mit einem ganz anderen Inhalt schließen, als mit der Klage bezweckt wurde. So können sich die Parteien im Musterfeststellungsverfahren auch darüber einigen, dass eine konkrete Entschädigung gezahlt wird, also über die bloße Feststellung einer Schadensersatzpflicht hinausgehen und z.B. vergleichsweise regeln, dass an jedem, der sich bei der Musterfestellungsklage hat registrieren lassen eine pauschale Entschädigung (z.B. 2.000 Euro) gezahlt wird. Diesem Vergleich kann man dann als betroffener Fahrzeughalter zustimmen mit der Folge, dass sich aus dem Vergleich ein unmittelbarer, vollstreckbarer Anspruch ergibt. Lehnt man ihn ab, muss man innerhalb eines halben Jahres nach Rechtskraft des Vergleichs selbst seine Forderung gerichtlich geltend machen, was dann wieder einige Zeit in Anspruch nehmen kann, bis man zu einem rechtskräftigen Urteil oder einem erneuten Vergleich kommt.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Vielmehr können die Parteien in jedem Verfahren Vergleiche vorschlagen und auch schließen.
      Hallöchen floflo,
      wird damit nicht eine Entscheidung des Gerichts verhindert?
      Wenn ja, dann sind wir wieder auf dem zur zeitigem Stand und auf die Einzelentscheidung jedes einzelnen Gerichts angewiesen ;( .
      Dieses Urteil wurde hier schon verlinkt, das Sittenwidrige Verhalten wird bestätigt, aber wie gesagt, eine Einzeleintscheidung, die nicht zur Rechtssicherheit aller Klagewilligen beiträgt.
      kfz-betrieb.vogel.de/dieselgat…direkt-schuldig-a-837802/
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • old man schrieb:

      Wenn ja, dann sind wir wieder auf dem zur zeitigem Stand und auf die Einzelentscheidung jedes einzelnen Gerichts angewiesen
      So ist das nun einmal und mit Ausnahme des Verfahrens im Rahmen der "Musterfeststellungsklage" sind jeweils einzelne Anträge, die durchaus auch unterschiedlich sein können, vom Gericht zu entscheiden.
    • old man schrieb:

      wird damit nicht eine Entscheidung des Gerichts verhindert?
      Wenn die Parteien einen Rechtsstreit durch Vergleich beenden, kann es natürlich keine Entscheidung des Gerichts mehr geben. Das Wort "verhindert" würde ich hier dennoch nicht gebrauchen, denn das klingt so, als sei die "Verhinderung" einer gerichtlichen Entscheidung unerwünscht. Das Gegenteil ist aber der Fall. Die Gerichte haben sogar auf eine vergleichsweise Einigung hinzuwirken. Die Einigung ist also erwünscht.

      old man schrieb:

      Dieses Urteil wurde hier schon verlinkt, das Sittenwidrige Verhalten wird bestätigt, aber wie gesagt, eine Einzeleintscheidung, die nicht zur Rechtssicherheit aller Klagewilligen beiträgt.
      kfz-betrieb.vogel.de/dieselgat…direkt-schuldig-a-837802/
      Das interessante an dieser Entscheidung ist, dass nur wenige Tage vorher ein anderer Senat des gleichen Gerichts Zweifel daran geäußert hat, dass deliktische Ansprüche gegen VV begründet sind. Die Annahme einer betrügerischen Absicht bzw. eines vorsätzlich sittenwidrigen Handelns zu Lasten des Fahrzeugkäufers erscheine nicht naheliegend, wenn die Abschaltvorrichtung dazu gedient haben sollte, eine Beeinträchtigung des Motors durch eine dauerhafte Abgasrückführung zu verhindern.

      olgko.justiz.rlp.de/de/startse…-betriebsuntersagung-bes/

      An dieser Aussage ist besonders bemerkenswert, dass sie für den zu entscheidenden Fall gar keine Rolle spielt, weil sich die Klage nicht gegen VW sondern den Händler richtete, es für das Gericht also gar keine Veranlassung gab, Ausführungen zu einer deliktischen Haftung gegen VW zu machen. Offenbar wusste der Senat (1. Senat) zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits, dass ein anderer Senat (5. Senat) im gleichen Haus eine andere Ansicht vertritt und wollte das kundtun, wobei der 1. Senat mit seiner Begründung m.E. den Nagel auf den Kopf trifft und als erste Gericht überhaupt das zum Ausdruck brachte, was ich hier auch schon wiederholt geschrieben haben. Die gegensätzlichen Entscheidungen sogar innerhalb des gleichen Gerichts zeigen aber, welch ein Chaos zur Zeit zum Abgasskandal vor allem in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung herrscht.

      Andreas
    • Es ist doch aber so, daß wenn ein Gericht Recht gesprochen hat, ein anderes Gericht dies berücksichtigen muss oder sich an ein höheres Gericht wenden muss. Gleiche Falllage vorausgesetzt.

      Daher kann ich den Wirrwar über die ganzen Urteile nicht nachvollziehen. Es geht bei allen um die gleiche Fallstellung.

      Allenfalls kann man die Beweggründe zum Abgas Betrug unterschiedlich Werten. Sittenwidrig, Habgier oder Unvermögen sollten doch egal sein, da es nicht um Strafe geht sondern Schadensersatz. Und den definierten Schaden finde ich nicht. :thumbup:
    • SQ5 schrieb:

      Es ist doch aber so, daß wenn ein Gericht Recht gesprochen hat, ein anderes Gericht dies berücksichtigen muss oder sich an ein höheres Gericht wenden muss.
      Nein, das ist nicht so. Es gilt vielmehr die richterliche Unabhängigkeit. Nur in Ausnahmefällen, dort wo das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt, sind Untergerichte an Entscheidungen höherer Gerichte gebunden. Zu diesen Ausnahmen zählt z.B. das Musterfeststellungsverfahren. Wird dies rechtskräftig abgeschlossen, sind alle Gerichte an die dort getroffenen Feststellungen gebunden. Ansonsten können die Gerichte aber frei nach ihrer eigenen Überzeugung und Rechtsauffassung entscheiden, also z.B. selbst sogar eine Entscheidung fällen, die von der BGH-Rechtsprechung abweicht. Geschehen tut dies freilich selten, da dann immer die Gefahr besteht, in der nächsten Instanz aufgehoben zu werden, und welcher Richter mag das schon.

      Im Abgasskandal besteht hingegen eine solch bunte Meinungsvielfalt, dass tatsächlich jedes Gericht sein "eigenes Süppchen" kocht und das wird sich vorerst wohl auch nicht ändern, wie jetzt gerade die gegensätzliche Meinung zweier OLG-Senate am gleichen Gericht zeigt. Leider findet dabei kaum eine Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen statt, die aber Voraussetzung dafür ist, dass man zu einem richtigen und sachgerechten Urteil findet.

      SQ5 schrieb:

      Sittenwidrig, Habgier oder Unvermögen sollten doch egal sein, da es nicht um Strafe geht sondern Schadensersatz. Und den definierten Schaden finde ich nicht.
      Das Strafrecht und die deliktische Haftung liegen nicht weit auseinander. In beiden Fällen ist eine vorsätzliche oder zumindest fahrlässige Handlung erforderlich. Im Falle der von den Gerichten im Abgasskandal zugrunde gelegten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung muss ein auf eine Schädigung gerichteter Vorsatz sogar ausdrücklich vorliegen, den ich bei VW beim besten Willen aber nicht erkennen kann. Ein Schaden besteht dagegen schon. Dieser besteht in der Gefahr einer Betriebsuntersagung, jedenfalls bei den Fahrzeugen, bei denen das KBA die Typgenehmigung durch Anordnung von Nebenbestimmungen geändert hat.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Zu diesen Ausnahmen zählt z.B. das Musterfeststellungsverfahren. Wird dies rechtskräftig abgeschlossen, sind alle Gerichte an die dort getroffenen Feststellungen gebunden.
      Hallöchen floflo,
      das war für mich eigentlich der Grund, daß ich mich angeschlossen habe.
      Bin davon ausgegangen, daß über das Musterfeststellungsverfahren darüber geurteilt würde, hat sich VW sittenwidrig verhalten oder nicht und damit ein Fundament für eventuell weitere Klagen bildet.
      Deshalb war ich so erstaunt, daß plötzlich der/die Kläger auf einen Vergleich gehen.
      Damit würde ein Urteil verhindert und das Chaos, siehe 1. und 5. Senat, geht weiter.
      Sollte es dabei zu Deinem Beispiel von € 2000,00 für alle Teilnehmer kommen, war doch die Frage im Antrag nach dem Streitwert völlig belanglos und weiterführende Klagen wären sinnlos.
      Der Schwenk auf einen Vergleich, entspricht ,nach meiner Meinung, nicht der Bezeichnung Musterfeststellungsklage.
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • old man schrieb:

      Deshalb war ich so erstaunt, daß plötzlich der/die Kläger auf einen Vergleich gehen.
      Damit würde ein Urteil verhindert und das Chaos, siehe 1. und 5. Senat, geht weiter.
      Wieso erstaunt Dich das ?
      Es ist das Recht des einzelnen, einen Vergleich einzugehen.
      Wenn beide zufrieden sind, völlig in Ordnung.
      In den wenigen Fällen bei denen die Kläger das Verfahren einfach durch alle Instanzen bringen wollte hat VW einfach den geforderten Betrag + Auslagen gezahlt = Klage gegenstandslos.
      Risikominimierung von VW.
      F.U.
    • old man schrieb:

      Sollte es dabei zu Deinem Beispiel von € 2000,00 für alle Teilnehmer kommen, war...
      Schießt euch bitte nicht auf so eine lächerliche Summe ein; nachher liest das noch ein VWler...

      Was nützt mir 2.000.- Spielgeld, wenn ich im Dezember keine Plakette mehr bekomme?

      Den Prüfer schmieren... ? Den Kleber selber im Kryptomarkt besorgen... ?

      Da muss Herbert schon ein bisschen tiefer in die Portokasse greifen...

      Grüße
      Hardy
    • dtex schrieb:

      Schießt euch bitte nicht auf so eine lächerliche Summe ein; nachher liest das noch ein VWler...
      Die von mir ins Spiel gebrachten 2.000 Euro waren ein rein fiktiver Beispielswert, mit dem ich lediglich erklären wollte, dass ein Vergleich im Musterfeststellungsverfahren auch konkrete Ansprüche begründen kann. Ich glaube nicht, dass sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen als Kläger mit dieser Summe zufriedengeben wird. Ich glaube allerdings auch nicht, dass VW bereit sein wird sehr viel mehr zu zahlen. Die Obergrenze sehe ich hier bei 3.000 Euro, wobei ich mir eher vorstellen kann, dass kein konkreter Betrag vereinbart wird sondern ein prozentualer Wert vom Kaufpreis, den ich realistisch bei 10 % bis max. 15 % sehe.

      Das mag jetzt für dich uninteressant sein, doch muss man berücksichtigen, dass der Erfolg der Klage sehr fraglich und manchmal der Spatz in der Hand besser als die Taube auf dem Dach ist, was besonders für die Halter solcher Fahrzeuge gilt, deren Typgenehmigung nicht modifiziert wurde. Wenn man mir 3.000 Euro als pauschale Entschädigung anbieten würde, würde ich jedenfalls sofort zuschlagen und nicht das große Risiko eingehen, dass am Ende "Null" herauskommt. Wer anders denkt sieht die Sache m.E. nicht sehr realistisch.

      dtex schrieb:

      Was nützt mir 2.000.- Spielgeld, wenn ich im Dezember keine Plakette mehr bekomme?
      Na ja, die Plakette bekommst du ja nur deshalb nicht, weil du dich dem Update verweigerst. Ich gehöre zwar auch zu den Update-Verweigeren, im Zweifel wird das Update aber immer noch das kleinere Übel sein als ein Fahrzeug, mit dem man nicht fahren darf. Sollte sich die jetzt erstmals durch ein Verwaltungsgericht ausgesprochene Ansicht, dass die von den Zulassungsstellen für eine Betriebsuntersagung vorgebrachte Begründung im Falle von Skoda nicht trägt, weil sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht, durch weitere Entscheidungen bestätigt werden, werden im übrigen auch die HU-Prüfstellen die Plakette nicht mehr verweigern können.

      Andreas
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