Musterfeststellungsklage

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • old man schrieb:

      Wo seht ihr eine Verbindung z.B. Land der Zulassung, Update ja oder nein, Stillegung und HU- Verweigerung?
      Gebe zu, habe kein Jura studiert, aber eine Verküpfung vom Zivilrecht zum Verwaltungsrecht erschließt mir nicht.
      Die Feststellung einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung setzt natürlich auch einen Schaden voraus, den der BGH und andere Zivilgerichte, wie schon erwähnt, in der der Gefahr einer Betriebsstilllegung sehen. Diese Gefahr entsteht aber noch nicht durch den Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung sondern erst, wenn die zuständige Typgenehmigungsbehörde aufgrund des Mangels (Abschalteinrichtung) die Typgenehmigung entsprechend ändert, was sie kann, aber nicht muss. Ändert sie die Typgenehmigung nicht, ändert das zwar nichts an der Rechtswidrigkeit der Genehmigung, sie bleibt jedoch wirksam und damit auch Rechtsgrund für den Betrieb des Fahrzeugs. Das ist die verwaltungsrechtliche Seite. Für das Zivilrecht hat das zur Folge, das die Musterfeststellungsklage hinsichtlich der Fahrzeuge, für die keine Änderung der Typgenehmigung vorgenommen wurde, mangels Vorliegens der Voraussetzung "Schaden" kaum Erfolg haben kann, es sei denn, man konstruiert einen anderen Schaden. Ich gebe allerdings zu, dass dieser Zusammenhang, der jetzt erstmals durch das VG Schleswig-Holstein bestätigt wurde, noch niemand gesehen hat, weil wohl offenbar niemandem bewusst war, dass das KBA für einen Teil der betroffenen Fahrzeuge gar nicht zuständig ist.

      Die Musterfeststellungsklage dürfte daher, soweit auch Fahrzeuge von Skoda zum Gegenstand der Klage gemacht wurden, erfolglos bleiben, was aber nicht ausschließt, dass man Skoda sowie die teilweise auch betroffene Seat und Audi im Rahmen eines Vergleichs berücksichtigt und sie trotz unterschiedlicher Sachverhalte mit Fahrzeugen, für die das KBA die Typgenehmigung erteilt hat, gleichstellt.

      Andreas
    • @floflo,

      ja es ist mir klar, das es z.Zeit keine rechtliche Möglichkeit gibt und das die einzelnen Staaten in diesem Punkt ihre Souveränität aufgegeben haben und damit von der Entscheidung einer Landesbehörde abhängig sind auf die sie keinen Einfluss nehmen können. Befriedigend ist das nicht und da ist m.E. unbedingt eine Nachbesserung notwendig.
      Das zeigt, wie an vielen anderen Stellen auch, das die EU-Verträge im Grunde genommen alles nur „Schönwetterverträge“ sind. Kaum wird es etwas kritisch zeigt sich das die Verträge nur „zahnlose“ Maßnahmen vorsehen, egal um welchen Bereich es sich handelt.
      Aber das führt hier zu weit.
      09/2016 - 05/2023 Yeti 1,2 TSI Cool Edition, DSG, Tempomat, Panoramadach, DAB+, GY4S

      Die immer wieder zu hörende Behauptung
      „Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
      ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.
    • floflo schrieb:

      Die Feststellung einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung setzt natürlich auch einen Schaden voraus, den der BGH und andere Zivilgerichte, wie schon erwähnt, in der der Gefahr einer Betriebsstilllegung sehen.
      Hallöchen floflo,
      um es kurz zu beschreiben, da für Fahrzeuge aus dem VW-Konzern mit Motor EA 189 mit durchgeführtem Update keine Gefahr auf Betriebsstillegung besteht, sind sie aus der Musterfesstellungsklage und weiteren Einzelklagen raus.
      Ergo, bleibt der Klageweg nur für die Updateverweigerer übrig.
      Damit wäre ich aus der Musterfesstellungsklage raus, wieder etwas gelernt ;( .
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • row-dy schrieb:

      Befriedigend ist das nicht und da ist m.E. unbedingt eine Nachbesserung notwendig.
      Die Nachbesserung ist ja bereits beschlossen und soll ab 01.09.2020 in Kraft treten (sieh Link zwei Beiträge zuvor). Danach können zwar nach wie vor die Typgenehmigungen nicht durch andere EU-Typgenehmigungsbehörden geändert werden, wohl aber können bei mängeln verbindliche Rückrufe ducrh die nationalen Behörden auch dann angeordnet werden, wenn keine erhebliche Gefahr besteht.

      old man schrieb:

      da für Fahrzeuge aus dem VW-Konzern mit Motor EA 189 mit durchgeführtem Update keine Gefahr auf Betriebsstillegung besteht, sind sie aus der Musterfesstellungsklage und weiteren Einzelklagen raus.
      Das würde nur dann zutreffen, wenn man das Update als Mangelbeseitigung ansieht. Wegen der ungeklärten Fragen im Hinblick auf mögliche Motorschäden oder höherem Verschleiß des DPF und Bauteilen der AGR, sehen viele Gerichte in dem Update gerade keine ausreichende Mangelbeseitigung. Zwar droht dann als Schaden nicht mehr die Betriebsuntersagung, wohl aber Schäden am Fahrzeug. Nur wer nicht verpflichtet werden kann, das Update vorzunehmen, hat letztlich keinen Schaden. Das trifft zwar auf Skoda zu, ein Schaden könnte dann aber dadurch entstehen, dass durch VW/Skoda sowie KBA und örtliche Zulassungsstellen widerrechtlich Druck auf den Fahrzeughalter ausgeübt wurde, das Update vorzunehmen. Da ergeben sich interessante Fragen, die auch Gegenstand der Musterfeststellungsklage werden können.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      ... Zwar droht dann als Schaden nicht mehr die Betriebsuntersagung, wohl aber Schäden am Fahrzeug. Nur wer nicht verpflichtet werden kann, das Update vorzunehmen, hat letztlich keinen Schaden....
      Wir befinden uns hiermit sicherlich in der tiefen juristischen Bewertung. Da will ich gern noch einmal einen weiteren Gedanken beisteuern, der mich bewog, über rechtliche Schritte nachzudenken: Betrogen fühle ich mich, daß ich trotz der Bemühungen seitens der Politik und Zulassungsbehörden mit einer sehr schlecht umgesetzten Kontrollfunktion und gerade wegen der Bemühungen seitens des Herstellers, diesen umweltbewussten Ansatz entsprechend nicht umzusetzen, ja, eventuell sogar sittenwidrig mit geheim gehaltenen Maßnahmen unterwandert zu haben, einen Wagen bekommen habe, der zum Stand der Technik nicht ausreichend umgesetzt wurde. Ich ging von einem zum Kaufzeitpunkt ausreichend umweltfreundlichen Wagen aus. Der Schaden entsteht mir, indem ich unwissentlich mit meinem Kauf die Umwelt mehr geschädigt habe, als von mir beabsichtigt.
      Vergleich: Kaufen will ich Eier aus Bodenhaltung, bekomme aber eventuell Käfighaltungseier untergeschoben. Wer ist der Schuldige? Einen Schaden habe ich ja nicht, denn ich bin satt und wundere mich nur über den Preis.
      Sicherlich kann man diesen Schaden in der Yeti-Nutzung nicht bemessen und juristisch fehlen anscheinend vollständig die Mittel. Verstehen kann ich allerdings jeden, der mit diesem Hintergrund alles mitnimmt, was die aktuelle Rechtssprechung bietet und kann sogar Richter verstehen, die in dieser weichen Materie tendenziös verbraucherfreundlicher urteilen.
      Grüße von der Förde!
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
    • Fördegleiter schrieb:

      kann sogar Richter verstehen, die in dieser weichen Materie tendenziös verbraucherfreundlicher urteilen.
      Hallöchen Fördergleiter,
      zu schön um wahr zu sein :D .
      Habe eine Strichliste geführt , also geschätzt :D .
      Landesgerichte:
      90% für VW, 10% für Autofahrer.
      Oberlandesgerichte:
      wenn überhaupt ein Urteil ergangen ist und nicht vorher ein Vergleich geschlossen wurde,
      50% für VW, 50% für Autofahrer.
      BGH: noch kein Urteil ergangen, aber die eine Aussage zum VW Dieselgate geht klar in die Richtung Verbraucherfreundlichkeit :) .
      lto.de/recht/hintergruende/h/b…glichkeit-nacherfuellung/
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • old man schrieb:

      BGH: noch kein Urteil ergangen, aber die eine Aussage zum VW Dieselgate geht klar in die Richtung Verbraucherfreundlichkeit
      Na ja, das sehe ich nicht so. Ein Präjudiz für die Musterfeststellungsklage sehe ich in dem Hinweisbeschluss des BGH nicht, weil der nur die kaufrechtliche Seite betrifft, nicht hingegen die im Musterfeststellungsverfahren einzig maßgebliche deliktische Anspruchsgrundlage. Die Richter am OLG Braunschweig, die im MyRight-Verfahren ja schon zu verstehen gaben, dass sie Ansprüche gegen VW für unbegründet halten, werden es sicherlich schaffen, im Falle einer Klageabweisung die Urteilsbegründung auch revisionssicher zu machen.

      Andreas
    • Was für ein Chaos !

      Ich bin immer noch froh meinen EA189 nach bekannt werden des Skandals, sofort und unverzüglich,
      bei Skoda in Zahlung gegeben zu haben !

      Auch wenn ich den fehlenden 20 PS immer noch ein bisschen nachtrauere..........
      Liebe Grüsse
      Privatier

      [i]Lächle, Du kannst nicht Alle töten......[/i]
    • Frage an @floflo



      BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung.

      Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

      VW hat die Käufer aber nicht direkt einen Schaden zugefügt, sondern, wenn überhaupt, indirekt.
      Über welche juristische Konstruktion muss auch ein indirekt zugefügter Schaden ersetzt werden.
      Wenn überhaupt dann hat VW den Schaden dem Händler zugefügt. Eigentlich müsste doch der Händler verklagt werden und der müsste dann VW in Regress nehmen.
      09/2016 - 05/2023 Yeti 1,2 TSI Cool Edition, DSG, Tempomat, Panoramadach, DAB+, GY4S

      Die immer wieder zu hörende Behauptung
      „Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
      ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.
    • row-dy schrieb:

      Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

      VW hat die Käufer aber nicht direkt einen Schaden zugefügt, sondern, wenn überhaupt, indirekt.
      Über welche juristische Konstruktion muss auch ein indirekt zugefügter Schaden ersetzt werden.
      Wenn überhaupt dann hat VW den Schaden dem Händler zugefügt. Eigentlich müsste doch der Händler verklagt werden und der müsste dann VW in Regress nehmen.
      Vorsatz, Sittenwidrigkeit und Schaden sind drei unterschiedliche Tatbestandsmerkmale, die alle erfüllt sein müssen, wenn man einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB bejahen will. Beim Begriff des Schadens herrscht in der Rechtsprechung Uneinigkeit.

      Zum Schaden:
      Der BGH sieht den Schaden darin, dass die Gefahr einer Betriebsuntersagung besteht. Ein Schaden besteht danach nicht erst dann, wenn tatsächlich eine Betriebsuntersagung angeordnet wird, sondern wenn der Fahrzeughalter damit rechnen muss, dass dies geschieht. Leider lässt der BGH offen, ab wann denn diese Gefahr besteht. Von einigen Gerichten wird die Ansicht vertreten, dass die rein abstrakte Gefahr bereits ausreicht, d.h. das bloße Vorhandensein der Schummelsoftware reicht aus, um die Gefahr zu begründen. Ich persönlich halte das für zu weitgehend und sehe die Gefahr erst dann als gegeben an, wenn die Typgenehmigungsbehörde ihre Typgenehmigung ändert oder gar zurücknimmt, denn erst dann haben die Zulassungsstellen eine Rechtsgrundlage, die zur Anordnung einer Betriebsuntersagung rechtfertigt. Das würde bedeuten, dass für alle Fahrzeuge, für die die zuständige Typgenehmigungsbehörde die Typgenehmigung unberührt ließ, d.h. insbesondere für Skoda, von vornherein ein Schaden ausgeschlossen ist, weil eine Betriebsuntersagung unzulässig ist, da die Typgenehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung weiterhin gültig und damit Rechtsgrund für den Betrieb des Fahrzeugs bleibt. Aber auch für Fahrzeuge, für die das KBA die Typgenehmigung erteilt hat, scheidet eine Betriebsuntersagung letztlich aus, wenn das Update aufgespielt wurde, was man als zumutbar ansehen muss. Die gegenteilige Ansicht, wonach bereits bei Fahrzeugübergabe die Gefahr einer Betriebsuntersagung und damit ein Schaden bestand und nicht erst mit der Änderung der Typgenehmigung, führt zu dem kaum nachvollziehbarem Ergebnis, dass auch dann, wenn dem Halter gar keine Betriebsuntersagung drohen kann, ein Schaden zu bejahen wäre. Das lässt sich m.E. nicht vertreten, wird aber von einigen Gerichten so gesehen. Mal sehen, was das OLG Braunschweig in dem Musterfeststellungsverfahren hierzu sagt.

      Zum Vorsatz:
      Der Vorsatz muss auf eine Schädigung gerichtet sein, wobei es ausreicht, dass ein Schaden billigend in Kauf genommen wird. VW muss also nicht unbedingt gewollt haben, dass ein Schaden beim Kunden eintritt. Wenn man diesen Schaden für möglich hält und dessen Eintritt billigend in Kauf nimmt, liegt ein Vorsatz vor. Von vielen Gerichten wird der Vorsatz bejaht. Ich halte das für kaum begründbar, wenn es VW darum gegangen ist, dem Zielkonflikt zwischen Stickoxiden und Rußpartikeln Rechnung zu tragen und man dabei davon ausging, dass dies zum Schutze des Motors erlaubt ist. Ein möglicher Irrtum über die rechtliche Einordnung der Ausnahmetatbestände und das Vorliegen ihrer Voraussetzungen vermag m.E. einen Vorsatz nicht zu begründen. Auch hier darf man gespannt sein, wie das die Braunschweiger Richter sehen werden.

      Zur Sittenwidrigkeit:
      in den meisten bisher zugunsten der Fahrzeughalter ergangenen Entscheidungen wurde die Sittenwidrigkeit nur sehr oberflächlich begründet. Man merkt sehr deutlich, dass die Gerichte sich hier von der allgemeinen Stimmung gegen VW nur allzu leicht beeinflussen lassen. Für die Sittenwidrigkeit kommt es aber vor allem darauf an, welche Motivation zur der Schummelsoftware geführt hat und welche Auswirkungen sie hat. Die Begründung einer Sittenwidrigkeit setzt damit voraus, dass man sich eingehend mit der zur Reduzierung der Stickoxide benutzen Technik (AGR) befasst und prüft, inwiefern die beanstandete Abschalteinrichtung überhaupt ursächlich für die hohen NOx-Werte auf der Straße ist. Eine solche Auseinandersetzung habe ich bisher keiner Entscheidung gefunden. Hätte man sich näher mit der Technik befasst, hätte man erkennen müssen, dass die AGR nicht nur mit einem Zielkonflikt behaftet ist sondern die stickoxidmindernde Wirkung auch nur bei vergleichbar niedrigen Abgastemperaturen eintritt, wie sie auf dem Prüfstand vorliegen, im realen Straßenverkehr aufgrund der dort höheren thermischen Belastung des Motors hingegen nicht mehr, weshalb die AGR hinsichtlich der Stickoxidreduzierung dort auch ziemlich wirkungslos bleibt, mit andern Worten durch die Schummelsoftware nur etwas abgeschaltet wird, was ohnehin nicht mehr zufriedenstellend funktioniert. Wenn es aber an der Kausalität zwischen Schummelsoftware und hohen Stickoxiden fehlt, vielmehr die Verwendung der AGR als einzige Maßnahme zu Stickoxidreduzierung für die hohen Schadstoffwerte ursächlich ist, erweist sich das Abschalten unter bestimmten Bedingungen zur Rußminderung auf der Straße als durchaus sinnvoll, was wiederum eine Sittenwidrigkeit nicht nur ausschließt sondern sie regelrecht ad absurdum führt. Hier herrscht großer Nachholbedarf bei den Gerichten und ich hoffe, dass sich das OLG Braunschweig dieser Problematik annimmt.

      Andreas
    • berme schrieb:

      Musterfeststellungsklage gegen VW
      Nicht ganz das richtige Mittel ?

      deutschlandfunk.de/musterfests…ml?dram:article_id=460377
      Die Frage, ob die Musterfeststellungsklage das richtige Mittel ist, lässt sich nicht pauschal mit einem ja oder nein beantworten. Die Musterfeststellungklage hat Vor- und Nachteile. Zu den Vorteilen gehört zweifellos, dass sie für den Verbraucher (kosten)risikolos ist und eine verjährungshemmende Wirkung hat. Sie ist daher insbesondere für solche Verbraucher interessant, die nicht rechtsschutzversichert sind.

      Ein Nachteil ist, dass mit dieser Klage nicht über individuelle Ansprüche entschieden sondern nur abstrakt festgestellt wird, ob VW schadensersatzpflichtig ist oder nicht. Diese Feststellung ist dann für alle Gerichte bindend. Bei einer erfolgreichen Musterfeststellungsklage muss man also ggf. doch noch eine individuelle Klage gegen VW führen, falls man sich über Punkte nicht einig wird, die nicht Gegenstand des Musterfestsellungsverfahrens waren. Ich gehe allerdings davon aus, dass in dem Musterfeststellungsverfahren, sollte es zu einem Urteil kommen, also kein Vergleich geschlossen wird, nicht nur Fragen zum Anspruchsgrund sondern auch zur Anspruchshöhe geklärt werden. Zwar kann das Verfahren keine Regelung zur Anspruchshöhe im Einzelfall klären, wohl aber eine abschließende und verbindliche Regelung dahingehend treffen, wie die Anspruchshöhe zu berechnen ist. Weiter gehe ich davon aus, dass VW ein Urteil, falls es zugunsten der Verbraucher ausgeht, akzeptieren wird, so dass ein weiterer, individueller Prozess nicht mehr erforderlich sein wird.

      Ein weiterer Nachteil ist, dass das Musterfeststellungsverfahren sehr lange dauern kann, was allerdings auch für individuelle Verfahren bis zur Rechtskraft gilt, falls man sich nicht vorher vergleicht. Die lange Verfahrensdauer kann insbesondere für diejenigen nachteilig sein, die viel fahren und ihr Fahrzeug auch noch eine Weile behalten möchten. Daher gilt: Wer viel fährt und nicht beabsichtigt, sein Fahrzeug bald zu verkaufen, und wer darüber hinaus nicht auf eine pauschale Entschädigung in Geld aus ist sondern auf Rücknahme gegen Erstattung des Kaufpreises, ist mit der Individualklage dann besser bedient, wenn man vergleichsbereit und rechtsschutzversichert ist. Ohne Rechtsschutzversicherung halte ich die Teilnahme an der Musterfeststellungsklage für sinnvoller und zwar auch gegenüber den Angeboten von Prozessfinanzierern, die nicht frei von Risiken sind.

      Andreas
    • Noch eine Ergänzung zu meinem o.a. Beitrag (#298). Vor dem ersten Verhandlungstermin im Musterfeststellungsverfahren haben sich mehrere Anwaltskanzleien zu Wort gemeldet und die Empfehlung ausgesprochen, sich aus der Musterfeststellungsklage abzumelden und die Ansprüche lieber individuell gelten zu machen. Damit käme man vermutlich schneller ans Ziel, da davon auszugehen sei, dass das Musterfeststellungsverfahren mehrere Jahre dauert und man sich mit jedem bis dahin gefahrenen Km einen größeren Abzug für den Nutzungsausgleich anrechnen lassen muss,

      Für Vielfahrer trifft es in der Tat zu, so dass ein langes Verfahren nachteilig ist. Leider haben diese Anwaltskanzleien, denen es mit diesem Rat wohl nur um die Erschließung neuer Mandanten ging, dabei verschwiegen, dass das Ergebnis für Wenigfahrer (Bis 10.000 Km/Jahr) genau umgekehrt aussieht. Die Fahrzeuge werden dann im Falle einer erfolgreichen Musterfeststellungsklage in Verbindung mit einer langen Verfahrensdauer regelrecht zu eierlegenden Wollmilchsau oder, wie es kürzlich lego63 so schön ausgedrückt hat, zum ökonomischen Perpetuum mobile. Ein Rechenbeispiel soll dies verdeutlichen

      Wer 2012 für 30.000 Euro ein Fahrzeug mit Schummeldiesel erworben und eine Jahresfahrleistung von 10.000 Km hat, muss sich im Falle der Rückgabe des Fahrzeugs einen Nutzungsausgleich von 3,33 % je Jahr (= 1.000 Euro/Jahr) anrechnen lassen. Wird nun das Musterfeststellungsverfahren im Jahr 2022 rechtskräftig zugunsten der Verbraucher entschieden, bedeutet das für den Fahrzeugeigentümer, dass er nach diesen 10 Jahren eine Kaufpreis von 20.000 Euro gegen Rückgabe erstattet bekommt. Da die Gerichte inzwischen aber dem Käufer auch einen Zinsanspruch von 4 %/Jahr zusprechen (teilweise wird auch die Ansicht vertreten, der Zinsanspruch betrage 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), bedeutet dies dass je Jahr der Nutzung einem Abzug von 1.000 Euro Nutzungsausgleich ein Zinsanspruch von 1.200 Euro gegenübersteht. Mit anderen Worten erhält der Fahrzeugeigentümer nach diesen 10 Jahren bei Rückgabe des Fahrzeugs insgesamt 32.000 Euro zurück. Er hat dann also im Ergebnis 10 Jahre lang ein Auto geschenkt bekommen und erhält bei Rückgabe des Fahrzeugs noch einmal 2.000 Euro drauf. Geht man mit dem Landgericht Essen sogar davon aus, dass zwar eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals, nicht aber ein Nutzungsausgleich zu erfolgen hat, hätte sich der Schummeldiesel gar als die beste Kapitalanlage ever erwiesen. Ein gratis Auto und 12.000 Euro Zinserträge und mit jedem Tag, den das Verfahren länger dauert, würde man Geld verdienen.

      Hält man sich dieses Ergebnis vor Augen, muss man sich fragen, warum so viele Leute auf VW schimpfen anstatt dem Konzern zu danken, dass dank der Schummelsoftware mit der Vermehrung der Schadstoffe auch eine Vermehrung des eigenen Kapitals verbunden ist. Hätte man das alles vorher gewusst, ich glaube, VW hätte gar nicht so viele Autos produzieren können, wie dann an Nachfrage entstanden wäre. Aber wie argumentieren jetzt die Kläger: mit der Schummelsoftware hätte sie das Fahrzeug natürlich nie gekauft.

      Aber noch ist die Musterfeststellungsklage noch nicht gewonnen und ich glaube auch nicht, dass sie gewonnen wird. Doch wenn VW danach zu Schadensersatz verpflichtet wird, sollte das o.a. Beispiel doch eigentlich zu denken geben, ob das alles so richtig sein kann. Moral hat eben zwei Seiten.

      Andreas
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