Musterfeststellungsklage

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Harzer4x4 schrieb:

      Sprich so um die 500 Euro wird es mM nach geben
      Zusammen mit den 30 Euro Update-Schmiergeld eine gigantische Summe für den einzelnen Verbraucher! :rolf:
      Da wären ja die 5.000 Dollar US-Entschädigung ja Peanuts dagegen...

      Übrigens, im September musste VW weitere 100 Millionen Dollar Entschädigung an US-Kunden zahlen wegen falscher Verbrauchsangaben.
      Die lernen es anscheinend nie...

      ndr.de/nachrichten/niedersachs…unden,volkswagen1796.html

      Grüße - Bernhard
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      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • BernhardJ schrieb:

      Harzer4x4 schrieb:

      Sprich so um die 500 Euro wird es mM nach geben
      Da wären ja die 5.000 Dollar US-Entschädigung ja Peanuts dagegen...
      Akzeptiert doch endlich mal, das es in den USA andere rechtliche Regelungen gibt.
      Würde VW hier freiwillig soviel wie im dem USA zahlen, dann würde der Vorstand Untreue begehen und sich strafbar machen. § 266 Strafgesetzbuch.
      09/2016 - 05/2023 Yeti 1,2 TSI Cool Edition, DSG, Tempomat, Panoramadach, DAB+, GY4S

      Die immer wieder zu hörende Behauptung
      „Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
      ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.
    • Das mit der mutmaßlichen Klage wegen Untreue bei freiwilliger Entschädigung der Kunden ist und bleibt ein reines Theoretikum.

      VW hat sich doch sowieso längst strafbar gemacht gegenüber den Anlegern, da waren/sind doch mehrere Verfahren gelaufen bzw. noch anhängig wegen der Täuschungen bezogen auf die komplette Affäre. Insofern hat VW nicht nur in den Augen der Anleger versagt, sondern auch gegenüber den Kunden, die mit nichts abgespeist wurden. Vielleicht wäre der Konzern in Summe besser bedient, wenn er hier den vielen jetzt noch anhängigen Klagen von Kunden einfach entgegen gekommen wäre.

      Zudem gab es ja das Bußgeld in der Höhe von 1 Milliarde Euro in welchem der Großteil von (sage und schreibe!) 995 Millionen Euro wegen Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile verhängt wurde. Soviel zu den vielen kühnen Behauptungen hier, VW hätte bei dem Betrug nicht an seine Gewinne gedacht. Diese Summe wäre sicher bei den Kunden als Vertrauensinvestition viel besser aufgehoben.

      Fehler über Fehler die da gemacht wurden und ständig noch gemacht werden...

      Grüße - Bernhard
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      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • row-dy schrieb:

      Akzeptiert doch endlich mal, das es in den USA andere rechtliche Regelungen gibt.
      Nicht nur andere rechtliche Regelungen sondern auch der Sachverhalt ist ein anderer. Während in der EU die Abschalteinrichtung allein die AGR betraf, hat man in den USA auch die SCR-Kat manipuliert, indem die Menge an eingespritztem AdBlue gedrosselt wurde. Das ist ein viel gewichtigerer Tatbestand als das bloße Zurückfahren der AGR-Rate, für die es sogar durchaus nachvollziehbare Gründe gibt.

      row-dy schrieb:

      Würde VW hier freiwillig soviel wie im dem USA zahlen, dann würde der Vorstand Untreue begehen und sich strafbar machen. § 266 Strafgesetzbuch.
      Wenn ein gerichtlicher Vergleich Ursache für die Zahlung ist, kommt eine Untreue nicht mehr in Betracht, wie es überhaupt fraglich ist, ob durch freiwillge Zahlungen von VW an Geschädigte der Tatbestand der Untreue erfüllt sein kann.

      Andreas
    • Wie und wann es bei der Musterfeststellungsklage weitergeht, steht noch nicht fest. Das Verfahren könnte jedoch durch ein erstes BGH-Urteil quasi "überholt" werden. Der BGH hat für den 05.05.2020 einen Verhandlungstermin in einem Verfahren angesetzt, in dem sowohl VW als auch der Kläger Revision gegen eine Entscheidung des OLG Koblenz eingelegt hat.

      juris.bundesgerichtshof.de/cgi…260&pos=0&anz=166&Blank=1

      Kommt es hier zu einem Urteil des BGH wäre das zwar für die unteren Instanzen nicht bindend, wohl aber richtungsweisend. so dass endlich mehr Klarheit bestehen würde. Ob es allerdings tatsächlich zu einem Urteil und überhaupt der Verhandlung kommt, ist fraglich, da VW dies durch ein vollständiges Anerkenntnis der Forderung verhindern könnte. Ein solches Anerkenntnis würde aber auch bedeuten, dass man die Rückzahlung des Kaufpreises zzgl. Zinsen ohne Anrechnung eines Nutzungsausgleichs akzeptiert, und das kann sich VW eigentlich nicht leisten. Auch die Vorlage eines französischen Gerichts an den EuGH könnte die Verfahren in Deutschland zeitlich verzögern, was sowohl für das BGH-Verfahren als auch für das Musterfeststellungsverfahren gilt.

      Andreas
    • handelsblatt.com/unternehmen/i…-WXKpNsBytjiIkt6cPvvv-ap3

      Hmmm, mal angenommen die einigen sich auf Summe X für diejenigen die sich in die Musterklage eintragen lassen haben.

      • Was ist mit denen, die in der Zwischenzeit ihren Wagen verkauft/verschrottet haben?
      • Was ist mit denen, die sich nicht eingetragen haben?
      • Was ist denen, die sich über irgendwelche Kanzleien (Myright...) vertreten lassen?


      Mal schauen was daraus wird?


      Gruß
      Harzer 4x4
    • Harzer4x4 schrieb:

      Was ist mit denen, die in der Zwischenzeit ihren Wagen verkauft/verschrottet haben?
      Zunächst einmal ist entscheidend dass man sich bei der Musterfeststellungsklage angeschlossen hat. Kommt es zu einem Vergleich muss man abwarten welche Einzelheiten hinsichtlich der weiteren Abwicklung vereinbart wurden.

      Harzer4x4 schrieb:

      Was ist mit denen, die sich nicht eingetragen haben?
      Ich denke mal die werden "leer ausgehen".

      Harzer4x4 schrieb:

      Was ist denen, die sich über irgendwelche Kanzleien (Myright...) vertreten lassen?
      Die profitieren ebenfalls nicht von einem möglichen Vergleich im Rahmen der Musterfeststellungsklage und müssen ihre Interessen mit ihrem Rechtsbeistand durchsetzen.
    • Zitat : “......Ansprüche gegen VW wegen des Wertverlusts ihrer Autos im Abgasskandal durchzusetzen."


      Kann mich erinnern als ich schrieb das ich wegen zusätzlichen Wertverlust klage, einige hier schrieben dass es nich darum geht, bzw dass man es nicht beweisen kann.
      Hab ich wohl doch Recht behalten und bekommen.
    • berme schrieb:

      Kann mich erinnern als ich schrieb das ich wegen zusätzlichen Wertverlust klage, einige hier schrieben dass es nich darum geht, bzw dass man es nicht beweisen kann.
      Hab ich wohl doch Recht behalten und bekommen.
      Auf dem Papier !
      Selbst wenn Du ein Angebot bekommst hast Du noch lange kein Geld in der Hand !
      Also tanze erst dann, wenn die Musik wirklich spielt !
      F.U.
    • Harzer4x4 schrieb:

      Was ist mit denen, die in der Zwischenzeit ihren Wagen verkauft/verschrottet haben?
      Der Verkauf hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Ansprüche gegen VW vom Grunde her. Je nachdem, wie der Vergleich aussieht, ist allerdings der erhaltene Kaufpreis zu berücksichtigen. Lediglich bei einem Vergleich, der weder auf Rücknahme des Fahrzeugs noch auf eine pauschale Entschädigung sondern auf eine umfassende Garantieerklärung aus, wie ich das hier als sachgerecht vorgeschlagen habe, würde man nach dem Verkauf hiervon nicht mehr profitieren.

      Harzer4x4 schrieb:

      Was ist mit denen, die sich nicht eingetragen haben?
      Diejenigen, die sich nicht für die Musterfeststellungsklage registrieren ließen oder bis zum 30.09.2019 wieder "ausgestiegen" sind, können aus einem möglichen Vergleich wie auch aus einem Urteil keine Rechte mehr herleiten. Hat man in so einem Fall bis zum 31.12.2019 keine individuelle Klage eingereicht, hat man wegen Eintritts der Verjährung auch keine Chance mehr, noch Rechte gegen VW geltend zu machen. Man ist dann auf freiwillige Kulanzregelungen angewiesen. Der Eintritt der Verjährung gilt allerdings als umstritten. So wird z.T. auch die Ansicht vertreten, dass der Lauf der Verjährung erst in dem Jahr zu laufen begann, als VW bzw. Skoda offiziell über die unzulässige Abschalteinrichtung informiert hat. Das war teilweise erst 2017, so dass dann die Verjährungsfrist erst Ende 2020 endet. Urteile zu dieser Frage gibt es noch nicht.

      Harzer4x4 schrieb:

      Was ist denen, die sich über irgendwelche Kanzleien (Myright...) vertreten lassen?
      Das kommt darauf an. Viele dieser Konstrukte enthalten eine Abtretungserklärung, die man allerdings widerrufen kann, solange der Abtretungsempfänger noch nicht tätig geworden ist. Sollte z.B. myRight aufgrund der Abtretung die Forderungen allerdings selbst zur Musterfeststellungsklage angemeldet haben, was ich nicht weiß, aber für denkbar halten, würde das im Falle eines Vergleichs bedeuten, dass du über myRight 65 % einer möglichen Vergleichssumme ausbezahlt bekommst. Den Rest kassiert myRight.

      Andreas
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