Musterfeststellungsklage

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Ich denke 'mal, VW weiß schon ganz genau, wie weit sie gehen werden und haben schon lange eine Strategie, wie sie die Verhandlung führen werden. Die plötzliche Reaktion zum Jahresanfang war wohl mutmaßlich einer Verjährungsfrist geschuldet. Somit könnte es auch je nach Verhandlungsverlauf auch sehr schnell gehen, damit die Rückstellung in der VW-Bilanz ohne Risiko aufgelöst werden. Nur glaube ich, daß damit pro Fall leider etwas weniger im Töpfchen landen wird, als vor der Musterlösung.
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
    • Sollten die Parteien im Musterfeststellungsverfahren sich auf einen Vergleich einigen, bedeutet das noch nicht, dass dieser Vergleich auch zustande kommt. Grundsätzlich kann jeder, der sich für die Musterfeststellungsklage hat eintragen lassen, selbst entscheiden, ob er den Vergleich annimmt oder nicht. Damit der Vergleich insgesamt zustande kommt, bedarf es aber einer Zustimmung von mehr als 70 % der Beteiligten. Sind es nur 70 % oder weniger, die dem Vergleich zugestimmt haben, kommt er nicht zustande und es ergeht ein Urteil. Insoweit haben es die Parteien nicht allein in der Hand, ob es wirklich zu einem Vergleichsabschluss kommt.

      Sicher dürfte aber sein, dass die im Falle eines Vergleichs die vom "Experten" Dudenhöffer in Aussicht gestellten 2-3 Monate völlig unrealistisch sind. Ich selbst habe mehrere Monate warten müssen, bis ich die Eintragungsbestätigung erhalten habe. Bei rund 400.000 Teilnehmern, dürfte es eine Weile dauern, bis der Vergleich allen zugestellt wurde. Dann wird man eine angemessene Frist zur Annahme setzen müssen. Sollte dabei die Anzahl der Rückläufe unbefriedigend sein, wird man die Frist auch noch einmal verlängern müssen und so vergeht Zeit um Zeit. Ich selbst glaube, dass im Falle eines Vergleichs frühestens Anfang nächsten Jahres mit einer Befriedigung der Gläubiger begonnen werden kann, was dann auch noch einmal eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird.

      Wer sich auf Rat einiger Anwaltskanzleien von der Musterfeststellungsklage bis zum 30.09.2019 abgemeldet hat, um individuell zu klagen, wird voraussichtlich aber noch viel länger warten müssen, bis er "Geld sieht", falls er überhaupt Geld sehen wird, was ich aufgrund mehrerer Vorlagen an den EuGH bezweifele. Wer derzeit eine Klage gegen VW anhängig hat, sollte daher schauen, dass er das Verfahren möglichst bald durch einen Vergleich beendet bekommt, so wie es berme jetzt klugerweise getan hat.

      Andreas
    • berme schrieb:

      "Experte" erwartet VW Vergleich in 2 bis 3 Monaten .

      heise.de/newsticker/meldung/Ab…drei-Monaten-4628046.html
      Okay und dann bekommen die "im-Vergleich-Zusammengeschlossenen", vorbehaltlich einer Zustimmung (siehe Beitrag vorweg von floflo) alle einen ID 3?
    • CEHorst schrieb:

      Kajo schrieb:

      alle einen ID 3?
      kannste doch gar nicht mit dem Yeti vergleichen 8)
      Mus man ja auch nicht. @Kajo hat doch nicht geschrieben, das im Rahmen des Vergleichs der Yeti zurückgegeben werden muss.
      09/2016 - 05/2023 Yeti 1,2 TSI Cool Edition, DSG, Tempomat, Panoramadach, DAB+, GY4S

      Die immer wieder zu hörende Behauptung
      „Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
      ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.
    • Ja zum Vergleich oder doch besser ablehnen?

      Nachdem sich VW nun doch mit dem vzbv auf einen Vergleich geeinigt hat, stellt sich für viele die Frage, ob man diesen Vergleich annimmt auch doch besser seinen Austritt erklärt, wobei das Gesetz nicht konkret die Annahme verlangt sondern umgekehrt denjenigen, die den Vergleich nicht akzeptieren, innerhalb eines Monats nach Zustellung die Möglichkeit einräumt, aus dem Vergleich auszutreten. Machen 30 % oder mehr der Teilnehmer hiervon Gebrauch, kommt der Vergleich insgesamt nicht zustande, d.h. mehr als 70 % müssen mit dem Vergleich einverstanden sein, ohne dies aber ausdrücklich erklären zu müssen.

      Doch für wen ist es sinnvoll aus dem Vergleich auszutreten? Hierzu ein paar Tipps:

      Zunächst einmal muss jeder für sich selbst entscheiden, ob er mit der angebotenen Entschädigung zufrieden ist. Ist das uneingeschränkt der Fall, macht es wenig Sinn, aus dem Vergleich auszutreten. Wer hingegen nicht oder nicht ganz zufrieden damit ist, muss vor allem drei Faktoren berücksichtigen. Da wäre zunächst die Abwägung der Erfolgsaussichten, wenn man individuell gegen VW Klage erhebt. Nach augenblicklichem Stand der Rechtssprechung, sind die Aussichten sehr gut vor Gericht zu gewinnen, denn die meisten Oberlandesgerichte haben inzwischen eine Schadensersatzpflicht von VW bejaht. Eine abschließende Klärung wird aber erst BGH bringen können, der vermutlich im Mai einen Fall entscheidet. Ich persönlich sehe die Erfolgsaussichten einer Klage als nicht so gut, wie sie zuletzt in den Medien dargestellt wurde, weil die Frage der Sittenwidrigkeit m.E. bisher nicht überzeugend beantwortet wurde und auch der BGH sich möglicherweise damit schwer tun wird, die besondere Verwerflichkeit zu bejahen, nachdem zwischenzeitlich mehrere Gerichte Vorlagen an den EuGH gemacht und damit zu verstehen gegeben haben, dass die Rechtsansicht von VW nicht völlig abwegig ist, was eine besondere Verwerflichkeit des Handelns ausschließt. Tatsache ist jedenfalls, dass ein Risiko verbleibt, am Ende leer auszugehen.

      Setzt man sich über dieses Risiko hinweg, weil man die Erfolgsaussichten einer Klage höher einschätzt als eine Niederlage, muss man sich die Frage stellen, wie viel mehr gegenüber dem Vergleichsangebot bei einer Individualklage herausspringen kann. Betracht man sich die von VW angebotenen Entschädigungsleistungen, so fällt auf, dass zwar das Alter des Autos eine Rolle spielt aber nicht die gefahrenen Kilometer. Das hat zur Folge, dass von dem Vergleich vor allem diejenigen profitieren, deren Fahrzeug bereits eine hohe Laufleistung aufweist, insbesondere dann, wenn die Fahrzeuge noch vergleichsweise neu waren, als der Abgasskandal aufgedeckt wurde. Auch stehen sich diejenigen besser, deren Fahrzeug einen relativ geringen Kaufpreis hatte, vor allem Käufer von Gebrauchtwagen und kleineren Fahrzeugen. Diese Personenkreise werden sich bei einer erfolgreichen Individualklage möglicherweise sogar schlechter stehen als durch den Vergleich, so dass ein Austritt nicht sinnvoll ist. Das muss allerdings für jeden Einzelfall gesondert berechnet werden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Halter von Fahrzeugen mit geringer Gesamtlaufleistung und auch künftig eine eher niedrigen Jahreslaufleistung, bei einer erfolgreichen Individualklage vermutlich z.T. sogar deutlich besser dastehen, was ganz besonders gilt, wenn das Fahrzeug schon älter ist. Auch das muss man natürlich in jedem Einzelfall gesondert ausrechnen.

      Der dritte Faktor ist der Zeitfaktor. Individualverfahren können sich lange hinziehen, was nicht nur zur Folge hat, dass man noch lange warten muss, bis "Geld fließt", sondern ein möglicher Anspruch aufgrund einer anzurechnenden Nutzungsentschädigung auch ständig geringer wird, solange das Fahrzeug weiterhin genutzt wird. Gerade der Zeitfaktor ist ein schwer kalkulierbares Risiko.

      Betrachtet man alle drei Faktoren, so wird der Vergleich in den meisten Fällen die bessere Lösung sein. In einigen wenigen Fällen kann es dagegen Sinn machen, das Risiko, am Ende leer auszugehen, einzugehen, weil das erzielbare "Mehr" gegenüber dem Vergleich doch erheblich ist. Aber auch das muss letztlich jeder selbst entscheiden.

      Kommt der Vergleich zwischen VW und dem vzbv zustande, ist er für diejenigen, die nicht ausgetreten sind, bindend, d.h. eine Individualklage ist dann nicht mehr möglich. Kommt der Vergleich hingegen nicht zustande, weil 30 % oder mehr ihn abgelehnt haben, wird die MFK durch das Gericht entschieden, wobei dann wieder alle in einem Boot sitzen. VW ist an den Vergleichsvorschlag dann nicht mehr gebunden, kann ihn allerdings außergerichtlich anbieten. Wer dann annimmt, bekommt die Kohle und kann nicht mehr klagen. Wer nicht annimmt, muss den Ausgang der MFK einschließlich einer möglichen Revision abwarten. Macht VW kein erneutes (außergerichtliches) Angebot und gewinnt die MFK, gehen auch diejenigen leer aus, die den ursprünglichen Vergleich gerne angeboten hätten. Verliert VW hingegen das Verfahren, werden dadurch noch keine konkreten Ansprüche des Einzelnen begründet. Das bedeutet, dass man dann noch eine Klage gegen VW erheben muss, wenn man sich über den vom Grunde her begründeten Anspruch in der Höhe nicht einig wird.

      Andreas
    • Floflo schrieb :
      Der dritte Faktor ist der Zeitfaktor. Individualverfahren können sich lange hinziehen, was nicht nur zur Folge hat, dass man noch lange warten muss, bis "Geld fließt", sondern ein möglicher Anspruch aufgrund einer anzurechnenden Nutzungsentschädigung auch ständig geringer wird, solange das Fahrzeug weiterhin genutzt wird. Gerade der Zeitfaktor ist ein schwer kalkulierbares Risiko.
      ___________
      Bei Individualklägern.
      Berechnet sich die Nutzungsentschädigung nicht nach der ersten Kilometerangabe inkl Foto mit Tageszeitung beim ersten Verfahren beim Landgericht ?
    • berme schrieb:

      Berechnet sich die Nutzungsentschädigung nicht nach der ersten Kilometerangabe inkl Foto mit Tageszeitung beim ersten Verfahren beim Landgericht ?
      Für die Berechnung der Nutzungsentschädigung bei gerichtsanhängigen Verfahren kommt es auf den Km-Stand bei Kauf bzw. Übernahme des Fahrzeugs an sowie auf den Km-Stand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder des Verkaufs des Fahrzeugs, falls es vorher verkauft wurde. Aus der Differenz dieser beiden Km-Stände ins Verhältnis gesetzt zur max. Nutzungsdauer (i.d.R. 300.000 Km) errechnet sich dann der vom Kaufpreis abzuziehende Nutzungsausgleich. Für Vielfahrer ist eine lange Verfahrensdauer schädlich, wenn das Ziel die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises ist. Reichst du z.B. bei einem Km-Stand von 100.000 Klage ein und hat das Fahrzeug dann zum Zeitpunk der letzten mündlichen Verhandlung 300.000 Km auf dem Tacho, würde die Klage komplett ins Leere laufe, auch wenn du sie vom Grunde her gewinnst. Es gibt allerdings auch Gerichte, die einen Nutzungsausgleich für nicht gerechtfertigt halten. Der BGH scheint dieser Mindermeinung aber wohl nicht zu folgen.

      Andreas
    • Bisher nicht geklagt

      Bisher habe ich mit meine YETI nicht geklagt

      Mein YETI 2.0 TDI DSG 4x4 Elegance Plus Edition 103 Kw Corrida-Rot Baujahr 11.2013 jetzt 194.428 km --macht da eine Klage Sinn , bzw ist das nicht sogar unverschämt wenn man so ein Super Auto hat ?( ?(

      Eigentlich sind bei YETI die BESTEN Autos die wir hatten 8o
      YETI 2.0 TDI DSG 4x4 Elegance Plus Edition 103 Kw Corrida-Rot Baujahr 11.2013 jetzt 222.237 km
      YETI 2.0 TDI DSG 4x4 Outdoor 103kw Corrida Rot EZ 03.08.16 jetzt 167.980 km
    • Paule011 schrieb:

      Bisher habe ich mit meine YETI nicht geklagt
      Hallo Paule011 - hier geht es um die Teilnehmer die sich bei der Musterfeststellungsklage angemeldet hatten. Bei der Musterfeststellungsklage ist die "Einschreibefrist" abgelaufen und nur die im Verfahren verbliebenen haben jetzt die Wahlmöglichkeit den Vergleich anzunehmen oder abzulehnen.

      Ob bei einem YETI aus 2013 noch eine Individualklage möglich ist sollte zunächst mal von einem Fachmann hinsichtlich der Verjährungsfrist geprüft werden. Danach müsste unter Berücksichtigung der Zulassung und der doch schon sehr hohen Laufleistung geprüft werden, ob eine Klage noch Aussichten auf Erfolg hat.
    • Paule011 schrieb:

      Mein YETI 2.0 TDI DSG 4x4 Elegance Plus Edition 103 Kw Corrida-Rot Baujahr 11.2013 jetzt 194.428 km --macht da eine Klage Sinn , bzw ist das nicht sogar unverschämt wenn man so ein Super Auto hat
      Wenn du dich nicht ins Klageregister der Musterfeststellungsklage hast eintragen lassen, kannst du jetzt ohnehin nicht mehr klagen, da ein eventueller Anspruch verjährt ist. Aber auch sonst würde eine Klage in deinem Fall keinen Sinn machen, jedenfalls dann nicht, wenn das mit der Klage verfolgte Ziel die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises ist.

      Als unverschämt würde ich es nicht empfinden, wenn du - unterstellt eine Klage wäre noch möglich - trotz 100 %iger Zufriedenheit gegen VW klagst. Einen faden Beigeschmack hätte es aber schon. Ich gestehe allerdings, dass mein Anstandsgefühl auch nicht so ausgeprägt ist, dass ich jetzt auf eine mir angebotene Entschädigung verzichten würde, nur weil ich der Ansicht bin, dass sie mir gar nicht zusteht und ich im übrigen die Schummellei auch für sachlich gerechtfertigt und in meinem Interesse liegend halte.

      Andreas
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