Musterfeststellungsklage

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Rheinschiffer schrieb:

      Man sollte auch mal bedenken, dass der jetzige Vergleich auch gerichtlich herbeigeführt wurde.
      Ich glaube kaum, dass man in weiteren Verfahren da zu exorbitanten anderen Ergebnissen kommen wird.

      SQ5 schrieb:

      Ein Vergleich ist aber keine Rechtssprechung.

      Kajo schrieb:

      Schon klar und Rheinschiffer hat ja auch geschrieben "dass der jetzige Vergleich gerichtlich herbeigeführt wurde."
      Ich glaube, ich muss hier mal ein paar Klarstellungen zum Wesen eines Vergleichs machen. berme hat schon recht, dass ein Vergleich keine Rechtsprechung ist und folglich auch keine Aussagen zu einer Rechtslage trifft. Ganz im Gegenteil sollen Gerichte nur dann auf einen Vergleich drängen, wenn die Rechtslage unklar ist. Bei klarer Rechtslage dürfen die Gerichte im Prinzip auch gar keinen Vergleich anregen. Mit einem Vergleich ist nämlich ein gegenseitiges Nachgeben verbunden, dass dem Umstand Rechnung tragen soll, dass der Ausgang des Verfahrens offen ist.

      Bei Vergleichen muss man zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen unterscheiden. Gerichtliche Vergleiche, das heißt Vergleiche, die vom Gericht protokolliert werden, sind wie Urteile sofort vollstreckbar, d.h. es bedarf keines weitern Verfahrens mehr. Bei außergerichtlichen Vergleichen ist das nicht der Fall. Weigert sich der Schuldner, den im Vergleich festgestellten Anspruch zu erfüllen, kann der Gläubiger hieraus nicht sofort vollstrecken, sofern der Schuldner sich in dem Vergleich nicht der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat. Der Gläubiger müsste den Anspruch aus dem Vergleich erst noch einklagen, um aus dem dann ergehenden Urteil vollstrecken zu können.

      Bei dem Vergleich im Musterfeststellungsverfahren (MFV) handelt es sich, wie ich hier auch bereits schrieb, nicht um einen gerichtlichen sondern um einen außergerichtlichen Vergleich. Der Vergleich ist lediglich unter Mithilfe des Gerichts als Vermittler zustande gekommen, wurde jedoch nicht vom Gericht protokolliert. Das Gericht hat zu dem Vergleich geraten, da es die Rechtslage als unklar ansah und eine Fortsetzung des Verfahrens zu einer mitunter mehrjährigen Verzögerung führen könnte, so dass mit einer vergleichsweisen Beendigung des MFV letztlich beiden Interessen Rechnung getragen würde.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Gerichtliche Vergleiche, das heißt Vergleiche, die vom Gericht protokolliert werden, sind wie Urteile sofort vollstreckbar, d.h. es bedarf keines weitern Verfahrens mehr.
      Man muss damit aber auch nicht einverstanden sein
      Man hat ja eine Widerrufsfrist .
      Das Verfahren würde dann doch weiter gehen.
    • berme schrieb:

      Man muss damit aber auch nicht einverstanden sein
      Man hat ja eine Widerrufsfrist .
      Das Verfahren würde dann doch weiter gehen.
      Das ist so nicht richtig. Bei einem gerichtlichen Vergleich kann auf Wunsch einer oder beider Parteien ein sog. Widerrufsvorbehalt protokolliert werden. Der Vergleich kann dann innerhalb der vereinbarten Widerrufsfrist, die in der Regel ein bis vier Wochen beträgt, widerrufen werden. Ein solcher Widerrufsvorbehalt wird meist dann gemacht, wenn die Parteien im Verhandlungstermin nicht persönlich anwesend sind und nur durch ihre Anwälte vertreten werden. In diesem Fall muss der Anwalt einen vereinbarten Vergleich natürlich vorher mit seinem Mandanten besprechen, bevor er wirksam oder eben widerrufen wird.

      Bei außergerichtlichen Vergleichen, wie er hier vorliegt, besteht in aller Regel keine Möglichkeit des Widerrufs. Bei der MFK wird der Vergleich allerdings nicht mit den "Musterklägern" abgeschlossen sondern zwischen den Parteien. Die Partei, die eine Leistung erbringen muss, hier also VW, ist aufgrund des Vergleichs dann verpflichtet, den "Musterklägern" ein dem Vergleich entsprechendes Angebot zu unterbreiten, das der "Musterkläger" annehmen kann oder auch nicht.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Gerichtliche Vergleiche, das heißt Vergleiche, die vom Gericht protokolliert werden, sind wie Urteile sofort vollstreckbar, d.h. es bedarf keines weitern Verfahrens mehr.

      Also geht ein gerichtlicher Vergleich am LG doch in die nächste Runde ( vors OLG ,Kammergericht) wenn man in Absprache mit seinem Anwalt eine zu niedrige Vergleichssumme ablehnt.
    • berme schrieb:

      Also geht ein gerichtlicher Vergleich am LG doch in die nächste Runde ( vors OLG ,Kammergericht) wenn man in Absprache mit seinem Anwalt eine zu niedrige Vergleichssumme ablehnt.
      Wird ein gerichtlicher Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen und der Vergleich dann innerhalb der gesetzten Frist widerrufen, wird er nicht wirksam und vom Gericht dann ein Urteil gesprochen. In die nächste Runde geht das Verfahren aber nur dann, wenn von einer oder auch beiden Parteien Berufung gegen das Urteil eingelegt wird. Wenn ein Anwalt vor Gericht einen Vergleich schließt, wird er ihn aber für sinnvoll halten und natürlich auch seinen Mandanten davon versuchen zu überzeugen, dass es ratsam ist, den Vergleich einzugehen.

      Andreas
    • berme schrieb:

      also sind gerichtliche Vergleiche nicht zwingend notwendig sofort vollstreckbar wie du ursprünglich behauptet hast.
      Wenn ich geschrieben habe, dass gerichtliche Vergleiche sofort vollstreckbar sind, waren damit natürlich nur rechtskräftige Vergleiche gemeint. Erfolgt ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt, wird er rechtskräftig, wenn innerhalb der Widerrufsfrist kein Widerruf erfolgt.

      Die sofortige Vollstreckbarkeit ist nur dann von Bedeutung, wenn der Schuldner seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Dann kann der Gläubiger durch einen Gerichtsvollzieher die Vollstreckung vornehmen. Beim außergerichtlichen Vergleich ist eine Vollstreckung nur möglich, wenn der Vergleich ausdrücklich eine Klausel enthält, wonach sich der Schuldner der sofortigen Vollstreckung unterwirft. Ist das nicht der Fall, muss man bei Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners die Forderung einklagen.

      Andreas
    • Wie wann wo

      • Im Diesel-Prozess ist zwischen Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und VW ein Vergleich zustande gekommen. Der Konzern wird berechtigten Kunden vom 20. März bis 20. April Angebote machen.
      • Anspruchsberechtigte Teilnehmer der Musterfeststellungsklage müssten sich dann bis 20. April entscheiden, ob sie das Vergleichsangebot annehmen.
      • Verbraucher, die bis zum 20. April 2020 kein Vergleichsangebot erhalten oder das Angebot nicht annehmen, können bis zum 20. Oktober 2020 ihre Ansprüche individuell einklagen.
    • EuGH soll über Abgasskandal bei Porsche entscheiden

      „Das Landgericht Stuttgart will zentrale Fragen im Zusammenhang mit der Dieselaffäre bei Porsche vom Europäischen Gerichtshof klären lassen.„

      Zeit.de
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      Die immer wieder zu hörende Behauptung
      „Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
      ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.
    • row-dy schrieb:

      „Das Landgericht Stuttgart will zentrale Fragen im Zusammenhang mit der Dieselaffäre bei Porsche vom Europäischen Gerichtshof klären lassen.„

      Zeit.de
      Selten traf der Spruch "Da beißt sich die Katze in den Schwanz" so zu, wie bei den Kapriolen, die der Abgasskandal zunehmend zu Tage fördert. Die Vorlage des LG Stuttgart an den EuGH ist nicht die erste Vorlage eines deutschen Gerichts in Sachen Abgasskandal. Das Kuriose: Eine Vorlage an den EuGH ist nur dann geboten, wenn man die Auslegung von EU-Vorschriften durch den Fahrzeughersteller nicht für gänzlich abwegig hält. Wenn man es hingegen für möglich hält, dass der Fahrzeughersteller die maßgeblichen Vorschriften in zulässiger Weise ausgelegt hat und deshalb den EuGH um Klärung bittet, scheidet das zur Begründung von Schadensersatzansprüchen erforderliche Merkmal der Sittenwidrigkeit aus, denn wer in vertretbarer Gesetzesauslegung handelt, kann niemals das Tatbestandsmerkmal der besonderen Verwerflichkeit erfüllen. Fehlt es damit aber an der Sittenwidrigkeit, macht die Vorlage an den EuGH keinen Sinn mehr, denn dann ist es völlig egal, wie der EuGH entscheidet. Mir scheint, das eigentliche Problem am Abgasskandal ist weder die Abschalteinrichtung noch Schadstoffe, sondern der Nebel, den er um die Köpfe vieler Richter entstehen lässt.

      Andreas
    • Hier die Mail gerade erhalten:

      Damit Verbraucherinnen und Verbraucher mit Volkswagen einen Vergleich schließen können, benötigen Sie Zugangsdaten für ein Online-Portal. Diese Zugangsdaten werden den Verbrauchern per Post zugeschickt. Die Briefe werden von Volkswagen ab dem 19. März 2020 versandt.


      Was Sie jetzt wissen müssen:

      • Verbraucherinnen und Verbraucher, die die zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Volkswagen AG vereinbarten Kriterien erfüllen, können zwischen dem 20. März 2020 und dem 20. April 2020 mit Volkswagen einen Vergleich über eine Einmalzahlung schließen.
      • Der Vergleichsschluss erfolgt am einfachsten über ein Online-Portal. Die Zugangsdaten zu dem Online-Portal verschickt Volkswagen ab dem 19. März 2020.
      • Der Brief mit den Zugangsdaten wird an die Adresse geschickt, mit der Sie im Klageregister des Bundesamtes für Justiz angemeldet sind. Wenn sich Ihre Anschrift geändert hat, sollten Sie bei der Post einen Nachsendeauftrag einrichten.
      Gruß Joachim
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