Musterfeststellungsklage

    • [ Gesetz ]

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    Sponsoren




    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

    Sponsoren



    • Rheinschiffer schrieb:

      Myright ermöglicht das gegen eine Gebühr von 25 Prozent der Vergleichssumme
      Das ist ganz schön clever. In dem MFK-Vergleich wurde myRight ausgeschlossen, d.h. die Anmeldung zur MFK war für die Katz. Um jetzt noch an Geld zu kommen, muss die Abtretung rückgängig gemacht werden, denn ohne Abtretung fällt der Fahrzeugeigentümer unter die Anspruchsberechtigten. Und das lässt sich myRight dann bezahlen, indem man die Zurückabtretung nur dann zulässt, wenn sich der Fahrzeugeigentümer dazu verpflichtet, von der Entschädigungssumme aus dem Vergleich 25 % an myRight zu zahlen. Macht er das nicht, bekommt er selbst bei einem Erfolg der Sammelklage noch weniger. Ich habe hier immer davor gewarnt, seine Ansprüche an myRight abzutreten und damit ohne Not auf Geld zu verzichten.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Ich habe hier immer davor gewarnt, seine Ansprüche an myRight abzutreten und damit ohne Not auf Geld zu verzichten.
      Das gilt dann auch für die "anderen Rechtsabtretungsvereine" wie lawbuttler und verbraucherritter.

      Es müsste eigentlich jedem klar sein, dass diese Rechtsdurchsetzer immer an ihre eigene Kasse denken.
    • Bär schrieb:

      Hallo, "dass VW die illegale Software in Fahrzeuge eingebaut hatte, die in Großbritannien verkauft wurden"-auch wen dort die Typgenehmigung vorgenommen wurde?
      Die Frage, ob die eingebaute Software illegal ist, hat zunächst nichts damit zu tun, wer die Typgenehmigung erteilt hat. Das britische Gericht hat auch noch nicht darüber entschieden, ob und in welcher Höhe Schadensersatzansprüche bestehen. Es hat vielmehr lediglich festgestellt, dass die verbaute Software illegal ist. Des weiteren ist es zu dem Schluss gekommen, dass die Anordnungen des KBA (Änderung der Typgenehmigung, Anordnung zur Beseitigung der Abschalteinrichtung und Prüfstandserkennung) für das britische Gericht bindend sind. Interessant wird es dann bei den zu Skoda und der VCA getroffenen Aussagen. Hier hat das Gericht eine Bindungswirkung verneint, weil die VCA anders als das KBA gar keine förmlichen Anordnungen erlassen, sondern mit Skoda quasi ein Gentleman Agreement getroffen hat, das auf Freiwilligkeit beruht. Das schließt nicht zwingend aus, dass Schadensersatzansprüche bestehen, wohl aber bedeutet das nach deutscher Rechtssprechung, dass es weder eine Rechtsgrundlage für Betriebsuntersagungen gibt noch eine zur Versagung der HU-Plakette, was jetzt allerdings nichts mehr mit der Musterfeststellungsklage zu tun hat.

      Andreas
    • Frage: Können unsere Yeti‘s noch nach dem BgH und EuGH Urteil die Zullasung verlieren auch wenn man die Musterfeststellungsklage angenommen hat.VW schrieb ja das sie je nach Urteil ohne Update
      und Wartung in nicht Skodawerkstatt keine neue Abgasregelung usw. übernehmen.
      Wenn es so ist, dann wird die Entschädigung von VW ja wohl nicht reichen? ?(
      Grüße
      Friedhelm
    • Bär schrieb:

      Frage: Können unsere Yeti‘s noch nach dem BgH und EuGH Urteil die Zulassung verlieren auch wenn man die Musterfeststellungsklage angenommen hat?
      Die Annahme des MFK-Vergleichs hat keinen Einfluss auf die Zulassung eines Fahrzeugs. Mit der Annahme des Vergleichs verzichtet man auf weitergehende Ansprüche gegen VW. Das gilt allerdings nur insoweit, wie der dem Vergleich zugrundeliegende Sachverhalt sich nicht ändert. Ein Verlieren der Zulassung ist zumindest mit Update derzeit ausgeschlossen. Sollte allerdings in weiteren Verfahren festgestellt werden, dass die Fahrzeuge auch mit Update nicht rechtskonform sind, könnte das dazu führen, dass sie stillgelegt werden müssen. Dazu reicht die Feststellung, dass das Update den Mangel nicht beseitigt, allerdings nicht aus. Vielmehr muss die Typgenehmigungsbehörde, bei VW also das KBA, bei Skoda die VCA, dann die Typgenehmigung erneut ändern, was sie wahrscheinlich nicht tun wird, zumindest dann nicht, wenn der Grund dafür, dass die Fahrzeuge auch mit Update nicht gesetzeskonform sind, darin liegt, dass die AGR als einzige Maßnahme zur Stickoxidminderung nicht ausreicht, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Dann nämlich wären die Typgenehmigungsbehörden mit im Boot und würden sich ggf. selbst schadensersatzpflichtig machen. Auch würde die Verzichtsklausel im Vergleich dann nicht mehr greifen, da dies ein neuer Sachverhalt wäre, der nicht Gegenstand des Vergleichs war. Das sind aber alles mehr theoretische Überlegungen. Ich gehe nicht davon aus, dass die Typgenehmigung nochmals bzw. im Fall von Skoda überhaupt erstmals geändert wird.

      Mach dir also keine Sorgen, wenn du den MFK-Vergleich annehmen willst. Und so, wie sich die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entwickelt hat, sind im Falle von Skoda Betriebsuntersagungen durch die Zulassungsstellen rechtswidrig. Schließlich kann man sich auch gegen die Versagung der HU-Plakette erfolgreich wehren, auch wenn es dazu konkret noch kein Urteil gibt. Ein Forumsmitglied hat jetzt aber gegen eine Prüforganisation geklagt, so dass auch hier ein Verfahren läuft und ich der Klage sehr gute Erfolgsaussichten einräume.

      Andreas
    • Hallo, mir ging es nur darum das ich nicht nach dem Vegleich auch noch eine neue Abgasanlage oder sonst was machen muß,
      da ich den Yeti behalten möchte und mit Bj.2013 /102000km ohne Update bis jetzt gut gefahren bin und ihn für meinen Wohnwagen 1800kg brauche.
      Möchte mich für Deine Antworten bedanken die für mich sehr hilfreich sind.
      Grüße
      Friedhelm
    • Bär schrieb:

      Hallo, mir ging es nur darum das ich nicht nach dem Vegleich auch noch eine neue Abgasanlage oder sonst was machen muß,
      Keine Sorge, eine neue Abgasanlage wirst du nicht brauchen und falls doch, wird sie VW auch bei Abschließen des MFK-Vergleichs bezahlen und Garantien dafür übernehmen müssen. Sollte eines Tages überhaupt ein SCR-Kat für den Yeti angeboten werden, kann man das natürlich freiwillig machen und womöglich würde das auch vom Staat und VW subventioniert. Man mag mich für ein Umweltferkel halten, aber ich würde das bei mir selbst dann nicht machen lassen, wenn mir gar keine Kosten dafür entstehen, da der EA189-Motor nicht darauf ausgelegt ist, denn sonst hätte VW seine Motorenpalette mit der Euro6-Norm ja nicht zu ändern brauchen. Aber wie gesagt, ich glaube auch nicht daran, dass es für den Yeti jemals eine Hardwarenachrüstung geben wird. Es ist auch sehr still darum geworden.

      Andreas
    • und warten....

      Hallo

      kurzer Zwischenbericht.

      Seit meinem dritten einreichen der Unterlagen am 09.04.2020 ist noch keine weitere Info von VW gekommen.
      Im Status meines Vergleichs steht, "Ihr Vergleichsangebot befindet sich in Prüfung".

      Läuft da nicht am 20.04.2020 eine Frist ab?

      Interessant wird es für mich dann, wenn VW mir am 21.04.20 mitteilt, das meine Unterlagen leider wieder nicht ausreichend sein....


      Es bleibt spannend....


      Gruß
      Harzer4x4
    • Harzer4x4 schrieb:

      Läuft da nicht am 20.04.2020 eine Frist ab?
      Diese Frist ist keine Frist, nach deren Ablauf kein Vergleich mehr geschlossen werden. Es ist eine Antragsfrist, d.h. nach Ablauf des 20.04. kann man keinen Vergleichsantrag mehr stellen bzw. hat auch dann keinen Anspruch mehr auf Erhalt eines Vergleichsangebots, wenn man alle Voraussetzungen erfüllt. Da du den Antrag fristgerecht gestellt hast, was man dir ja auch bestätigt hat, brauchst du dir um das Datum 20.04. keine Gedanken zu machen.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Der größte Teil der 180.000 weggefallenen Anmeldungen sind aber die sog. Abmelder. Einige Anwaltskanzleien hatten pauschal dazu geraten, sich noch vor Ablauf der Frist wieder abzumelden, um die Ansprüche dann individuell geltend machen zu können. Viele, die das getan haben, werden sich jetzt wahrscheinlich ärgern.

      berme schrieb:

      Ich ärger mich nicht.
      Auch ich hatte mich zusätzlich an der MFK angemeldet. Mir wurde dann von der Kanzlei auch empfohlen mich von der MFK wieder abzumelden.
      Angeblich aus rechtlichen Gründen ( zweimal in gleicher Sache klagen) und um die Individialklage nicht zu gefährden.
      Da ich kein Rechtsexperte bin vertraute ich da auf die beauftragte Kanzlei. Ich glaube mein Handeln war richtig.
      Deine Kanzlei hat dich da schon richtig beraten. Da du bereits Klage eingereicht hattest, wäre die Teilnahme an der MFK gar nicht mehr möglich gewesen, d.h. du hättest von VW gar kein Vergleichsangebot aus der MFK bekommen. Sollte der BGH eine Schadensersatzpflicht von VW bejahen, was im Augenblick so aussieht, fährst du bei deinen Fahrzeugdaten mit der Individualklage auch deutlich besser als mit dem Vergleich aus der MFK. Sollte der BGH hingegen VW recht geben, hättest du dich mit deiner Klage "verzockt", aber so wie ich dich einschätze, würde dich das nicht umhauen. Aus deiner Position heraus, hast du es daher richtig gemacht.

      Andreas
    • yatidriver schrieb:

      Auch meine Daten befinden sich seit mittlerweile 3 Wochen in Prüfung.
      Nach Mitteilung von VW können die Prüfungen nicht vor dem "Ablauf der Anmeldungen - 20. April 2020" abgeschlossen werden. Bis zum 24. April 2020 soll dann ein Bescheid kommen.
    Dieses Forum ist ein privat betriebenes Fanprojekt und steht in keiner Verbindung zur Skoda Auto Deutschland GmbH.