RNB schrieb:
Habe jetzt die mailadresse der Ombudsstelle heraus bekommen, aber ich ahne auch da nix Gutes, gab nicht mal ne Eingangsbestätigung von Frau Zypries.
1. Du verklagst das BFJ auf Schadensersatz in Höhe des Vergleichsangebots durch VW, weil sie das vermasselt haben. Ein Erfolg der Klage setzt allerdings voraus, dass du hieb- und stichfest nachweisen kannst, dass die Registrierung zur Eintragung erfolgt ist und du dabei auch keine Fehler gemacht hast, und dass du dich anschließend über Monate vergeblich bemüht hast, vom BFJ eine Auskunft darüber zu bekommen, ob du auch ins Klageregister eingetragen wurdest. Dabei könnte es dir zugute kommen, dass das BFJ die Bestätigung über die Eintragung ins Klageregister vielfach erst viele Monate nach der Registrierung verschickt hat, hier also offenbar sehr nachlässig gearbeitet wurde.
2. Du schreibst an VW, schilderst dein Problem und kündigst an, Klage auf Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erheben. Gleichzeitig erklärst du aber, dass du auch mit einer Entschädigung in Höhe des Vergleichsangebots aus der MFK einverstanden bist. In dem Schreiben müsstest du erwähnen, dass Skoda dir die erste Information über das Vorhandensein einer unzulässigen Software im Jahr 2017 hat zukommen lassen, so dass Ansprüche gegen VW erst Ende 2020 verjähren. Wenn VW dann antwortet, dass Skoda bereits 2016 Schreiben verschickt hat, bestreitest du, ein solches Schreiben bekommen zu haben (in meinen Unterlagen datierte das erste Schreiben übrigens auch aus dem Jahr 2017). Da die Beweispflicht des Zugangs bei VW liegt, könnte dich das über die Verjährung retten. Sollte VW dennoch die geforderte Entschädigung ablehnen, kannst du immer noch überlegen, ob du klagst oder nicht. Der außergerichtliche Versuch ist für dich jedenfalls risikolos.
Andreas