Musterfeststellungsklage

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • floflo schrieb:

      bisher haben die meisten Gerichte Klagen gegen VW ja auch bei Fahrzeugen der Tochterfirmen zugelassen
      So war es auch in meinem Fall, es gab keinerlei Gegenwehr der gegnerischen Anwälte.

      floflo schrieb:

      ob man hier überhaupt von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sprechen kann
      Davon war der Richter bei meinem Verfahren voll überzeugt und das bildete auch den Kernpunkt des Urteils.
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
    • minoschdog schrieb:

      So war es auch in meinem Fall, es gab keinerlei Gegenwehr der gegnerischen Anwälte.
      In anderen Fällen gab es diese Gegenwehr. So hatte jetzt ganz aktuell das LG Koblenz über die Frage zu entscheiden, ob VW der richtige Klagegegner ist, wenn man einen Skoda fährt. Das Gericht hat das unmissverständlich bejaht. Gegen das Urteil wurde von VW allerdings Berufung eingelegt.

      juris.de/jportal/portal/page/h…hten%2Fzeigenachricht.jsp

      minoschdog schrieb:

      Davon war der Richter bei meinem Verfahren voll überzeugt und das bildete auch den Kernpunkt des Urteils.
      Nicht nur in deinem Verfahren. Auch die Koblenzer Richter waren in dem vorstehend verlinkten Verfahren davon überzeugt. Andere Gerichte, so vor allem das LG Braunschweig, sehen hingegen die Voraussetzungen des § 826 BGB als nicht erfüllt an. Die Frage wird wohl erst im Rahmen der Musterfeststellungsklage abschließend entschieden. Wer derzeit ein Verfahren gegen VW (nicht den Händler) anhängig hat, sollte versuchen, sich mit VW vergleichswese zu einigen. Über den Inhalt geschlossener Vergleiche wird zwar nichts bekannt, VW scheint jedoch durchaus vergleichsbereit zu sein und dabei wohl auch gute Angebote zu machen, denn sonst würden aktuell nicht so viele Verfahren durch Vergleich beendet.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Andere Gerichte, so vor allem das LG Braunschweig, sehen hingegen die Voraussetzungen des § 826 BGB als nicht erfüllt an.
      Darum hat ja auch der Spruch: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“. seine volle Berechtigung und Richtigkeit.

      Eine Garantie auf Erfolg bekommt keiner der Kläger!
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
    • floflo schrieb:

      ...


      VW scheint jedoch durchaus vergleichsbereit zu sein und dabei wohl auch gute Angebote zu machen, denn sonst würden aktuell nicht so viele Verfahren durch Vergleich beendet.


      Andreas
      Leider brauchen die Mühlen viel Zeit und es sind sehr viele Mühlen!
      Im Übrigen scheint auch VW sich erst einmal zu zieren. Es ist eine Wette auf Zeit. Selbst die Rechtsschutzversicherung hat zögerlich reagiert.
      Die Musterfeststellungsklage wird doch wohl großen Einfluß auf bestehende und zukünftige Verfahren haben, oder?
      Grüße Fördegleiter
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
    • Fördegleiter schrieb:

      Leider brauchen die Mühlen viel Zeit und es sind sehr viele Mühlen!
      Im Übrigen scheint auch VW sich erst einmal zu zieren.
      Wenn man nicht gerade im Einzugsbereich des LG Gießen wohnt, dauert es doch ziemlich lange bis zu einer Entscheidung. Es ist auch richtig, dass sich VW erst einmal ziert und versucht Zeit zu gewinnen. Wirklich gute Vergleichsangebote kommen daher meist erst in der zweiten Instanz. Dennoch macht es bei der doch unsicheren Rechtslage Sinn, sich vergleichsbereit zu zeigen und ggf. ein eigenes Angebot zu unterbreiten. Dadurch bekommt man zwar im Zweifel etwas weniger Geld, dafür aber auch sofort und nicht erst in ein paar Jahren, wenn das Verfahren durch die Instanzen geboxt wurde. Manchmal ist der Spatz in der Hand besser als die Taube auf dem Dach, erst recht, wenn die plötzlich wegfliegt. Da Richter immer ganz happy sind, wenn sie kein Urteil schreiben müssen, hat das Signalisieren einer Vergleichsbereitschaft auch eine psychologische Wirkung.

      Fördegleiter schrieb:

      Die Musterfeststellungsklage wird doch wohl großen Einfluß auf bestehende und zukünftige Verfahren haben, oder?
      Ich selbst glaube nicht an den Erfolg der Musterfeststellungsklage, muss aber auch eingestehen, dass sich die Erfolgsaussichten dieses Verfahrens nur sehr schwer einschätzen lassen, denn nie zuvor war sich die Rechtsprechung so uneinig wie beim Abgasskandal. Wenn sie erfolgreich ist, d.h. letztlich in der zweiten Instanz beim BGH Erfolg hat, und man sich an der Musterfeststellungsklage beteiligt hat, hat das natürlich Auswirkungen auf die Verfahren, auch wenn die Musterfeststellungsklage keine individuellen Ansprüche begründet. Sofern keine überzogenen Forderungen gestellt werden, wird VW vermutlich die Betroffenen entschädigen, auch ohne dass man die Forderung noch gesondert einklagen muss. Da bis dahin aber noch viel Zeit verstreichen kann und eine Forderung auf Rückabwicklung des Kaufvertrags am effektivsten sein dürfte, ist es sehr wichtig, dass man im Falle des Verkaufs des Fahrzeugs belegen kann, was man für das Fahrzeug erhalten hat. Auch sollte man den Zustand des Fahrzeugs sowie Tachostand beim Verkauf belegen können, um dem Einwand zu entgehen, man habe das Fahrzeug unter Wert verkauft, denn der erhaltene Kaufpreis ist natürlich vom zu erstattenden Neukaufpreis neben der Nutzungsentschädigung abzuziehen.

      Andreas
    • Besten Dank für die Infos! Kläger sollten sich also in Geduld üben und andernorts (Musterfeststellungsklage) kocht man auch nur langsam mit Wasser. Wann wäre denn Deiner Ansicht nach der beste Zeitpunkt im Verfahren, ein moderates Angebot zu unterbreiten, wenn man nicht so geldgierig ist und erst in zweiter Instanz hier aktiv werden will?
      Grüße, Fördegleiter
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
    • Gebraucht gekauft.

      Als Käufer eines gebrauchten Yetis BJ.2013 im März 2017 bin ich im Register der Musterfeststellungsklage auch gut aufgehoben oder gibt es in so einem Fall eh nix.
    • Chief Joseph schrieb:

      ...oder gibt es in so einem Fall eh nix.
      Es steht mir nicht zu, hier eine juristische Bewertung abzugeben, aber...
      Du hast Anfang 2017 einen Diesel-Yeti gekauft, da war aus Presse, Funk und Fernsehen bekannt, dass VW da "geschummelt" hat.
      Ich bin da - vorsichtig ausgedrückt - skeptisch. ;)


      Grüße
      Bernd
      ........


      "Das Auto ist erfunden worden, um den Freiheitsspielraum des Menschen zu vergrößern, aber nicht, um den Menschen in den Wahnsinn zu treiben"

      Enzo Ferrari
    • Käfer62 schrieb:

      Chief Joseph schrieb:

      ...oder gibt es in so einem Fall eh nix.
      Es steht mir nicht zu, hier eine juristische Bewertung abzugeben, aber...
      Du hast Anfang 2017 einen Diesel-Yeti gekauft, da war aus Presse, Funk und Fernsehen bekannt, dass VW da "geschummelt" hat.
      Ich bin da - vorsichtig ausgedrückt - skeptisch. ;)


      Grüße
      Bernd
      Genau das denke ich auch, sicher bin ich mir da aber leider nicht.
      Anfang letzten Jahres wurde ja langsam alles bekannt.
      Dennoch ................?
    • Fördegleiter schrieb:

      Wann wäre denn Deiner Ansicht nach der beste Zeitpunkt im Verfahren, ein moderates Angebot zu unterbreiten,
      Möglichst bald nach Klageerhebung. Bei dem Vergleichsangebot sollte man aber darauf achten, dass die Verfahrenskosten vollständig von der Gegenseite getragen werden.

      Chief Joseph schrieb:

      Als Käufer eines gebrauchten Yetis BJ.2013 im März 2017 bin ich im Register der Musterfeststellungsklage auch gut aufgehoben oder gibt es in so einem Fall eh nix.
      Wenn du das Fahrzeug nach Bekanntwerden des Abgasskandals gebraucht gekauft hast, kannst du keine Ansprüche mehr gegen VW geltend machen, denn du wusstest ja von der Schummelsoftware oder hättest davon wissen müssen. Möglicherweise bestehen aber Ansprüche gegen den Verkäufer, wenn es sich um einen gewerblichen Händler handelt und die Frist für die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag nicht auf ein Jahr verkürzt wurde. Ein solcher Anspruch bestünde dann, wenn der Händler dir verschwiegen hätte, dass es sich um einen Fahrzeugtyp mit Schummelsoftware handelt, denn er ist wie bei Unfallfahrzeugen verpflichtet, dem Käufer dies auch ohne Nachfrage von sich aus zu offenbaren.

      Andreas
    • ergänzende Nachfrage

      floflo schrieb:

      die Frist für die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag nicht auf ein Jahr verkürzt wurde.
      Nach meinem Kenntnisstand kann ein gewerblicher Verkäufer den Gewährleistungszeitraum beim Verkauf eines Fahrzeuges nicht mehr auf 1 Jahr verkürzen bzw. ganz ausschließen. Diese Möglichkeit haben nur private Verkäufer eines Wagens.
    • Kajo schrieb:

      Nach meinem Kenntnisstand kann ein gewerblicher Verkäufer den Gewährleistungszeitraum beim Verkauf eines Fahrzeuges nicht mehr auf 1 Jahr verkürzen bzw. ganz ausschließen. Diese Möglichkeit haben nur private Verkäufer eines Wagens.
      Beim Verkauf von Neuwagen lässt sich die Frist der Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung) nicht begrenzen. Beim Verkauf von Gebrauchtwagen jedoch schon. Der private Verkäufer kann die Sachmängelhaftung, wie du zutreffend schreibst, sogar gänzlich ausschließen, der gewerbliche Händler kann sie lediglich von den gesetzlichen 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzen. Diese Verkürzung muss im Kaufvertrag vereinbart worden sein. Erfolgt die Kürzung der Frist lediglich in den AGB, ist das nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH nur zulässig, wenn die AGB den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, also z.B. auch die Ausnahmen hinsichtlich bestimmter Arten von Schadensersatzansprüche beinhalten.

      Andreas
    • Einzelklage - Musterfeststellungsklage?

      Der von berme verlinkte Bericht ist am 1.11.2018 veröffentlicht worden.

      Im Videobeitrag wird eine Heilpraktikerin gezeigt, die nach eigenen Angaben ihren betroffenen Wagen vor einem Jahr gekauft hat. Da stellt sich mir doch die Frage wie man so dumm sein kann.

      Im schriftlichen Teil wird dann eine Studentin mit einem 25.000,00 € Auto erwähnt, die unter dem hohen Wertverlust leidet und deren RV die Kostenübernahme für eine Einzelklage nicht übernehmen will. Auch bei dem von ihr zu Rate gezogen Anwalt sollte sich doch mittlerweile rumgesprochen haben, dass die RV die Kostenübernahme erteilen müsste.

      Nach meiner Einschätzung mal wieder ein schlecht recherchierter Bericht, der nur unnötig die Stimmung anheizt.
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