Musterfeststellungsklage

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Richter und technisch veranlagt muß nicht sein

      das kann man nicht von jedem verlangen, doch wer teilt denn den Richtern die Fälle zu :?:

      In einer Firma macht normalerweiße der das Projekt der was versteht, kommt allerdings auch auf den Kunden an. :)

      In der Politik sind wir es ja schon seit Jahren gewohnt das Minist welche keine Ahnung haben endscheiden, sie Bundeswehr u.a :D
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    • Paule011 schrieb:

      das kann man nicht von jedem verlangen, doch wer teilt denn den Richtern die Fälle zu
      Dafür gibt es doch Gutachter. :)


      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • old man schrieb:

      Wir können nicht voraussetzen, daß die Richter über ein technisches Wissen verfügen.
      Das stimmt. Richter müssen aber auch nicht zu jedem Problem den erforderlichen Sachverstand haben. Sie müssen vielmehr geltendes Recht anwenden. Den erforderlichen Sachverstand tragen dann in der Regel Sachverständige bei. Besonders ausgeprägt ist das in Streitigkeiten, wo es um Baumängel geht. Diese Verfahren werden fast immer maßgeblich durch die Feststellung von Sachverständigen beeinflusst.

      old man schrieb:

      Eine Beurteilung nach § 826 BGB sollte nur nach einem technischen Gutachten eines vereidigten Sachverständigen möglich sein.
      Das kann man so nicht sagen. Bei den Verfahren gegen VW haben wir es mit zwei Problemfeldern zu tun. Das eine ist die Frage, ob überhaupt eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, das andere ist die Frage, ob, falls man die unzulässige Abschalteinrichtung bejaht, darin eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung liegt. Für die erste Frage braucht man technischen Sachverstand, die zweite Frage ist hingegen eine reine Rechtsfrage. Zur ersten Frage gibt es bereits Gutachten, die alle von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgehen. Diese Frage wurde bisher auch von den Gerichten nahezu einhellig entschieden, so dass sie, obwohl es auch gute Gegenargumente gibt, praktisch entschieden ist. Viel spannender ist hingegen die zweite Frage, die, wenn man die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung verneint, auch die Beantwortung der ersten Frage überflüssig macht. Das Gericht wird sich daher primär mit der zweiten Frage befassen, für deren Beantwortung es keiner Einschaltung von Sachverständigen bedarf.

      old man schrieb:

      So lange das nicht vorliegt, bleibt jede Gerichtsentscheidung, speziell für diesen Fall, oberflächlich.
      Sollte bei der Musterfesstellungsklage, auf Anforderung des Gerichts, kein Gutachten vorliegen, können wir die Entscheidung in die Mülltonne werfen.
      Wenn sich das Gericht eingehend mit der zweiten Frage befasst, ist die Entscheidung auch nicht oberflächlich und dann je nach Ergebnis auch ohne Gutachter alles andere als eine Entscheidung für die Tonne.

      Andreas
    • Paule011 schrieb:

      ich hab mich mit meinem YETI 2.0 TDI Bj. 2013 immer noch nicht zu der Musterklage angemeldet, falls da überhaupt noch geht
      Für die Musterfeststellungsklage kann man sich bis zum Tag der ersten mündlichen Verhandlung registrieren. Umstritten ist allerdings die Frage, ob die durch die Klage bewirkte Hemmung der Verjährung auch dann gilt, wenn die Registrierung zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Verjährung bereits eingetreten ist. Da gehen die Meinungen auseinander. Ich persönlich bin der Ansicht, dass eine nach dem 31.12.2018 erfolgte Registrierung zu spät erfolgt, d.h. die Klage die einmal eingetreten Verjährung nicht wieder rückwirkend beseitigt. Eine Rolle spielt das allerdings nur dann, wenn man nach erfolgreicher Musterfeststellungsklage Ansprüche gegen VW geltend macht und VW dann die Einrede der Verjährung erhebt, was wiederum voraussetzt, dass VW von der "Verspätung" überhaupt Kenntnis erlangt. Ich empfehle dir daher, dich in jedem Fall auch jetzt noch registrieren zu lassen, sofern es sich bei deinem Fahrzeug um ein überwiegend privat genutztes Fahrzeug handelt. Handelt es sich um ein Geschäfts- oder Firmenfahrzeug, ist man kein Verbraucher mehr und fällt damit nicht unter den vom Gesetz geschützten Personenkreis und kann sich folglich auch nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligen.

      Andreas

      P.S. Deinen Fahrzeugangaben entnehme ich, dass es sich bei deinem Yeti aus 2016 um ein Euro-6-Fahrzeug handelt und daher vom Abgasskandal (noch) nicht betroffen ist. Damit korrespondiert aber die von dir mit 103 KW angegebene Leistung nicht, da die neuen Motoren 110 KW haben. Fahrzeuge mit dem 103-KW-Moror durften ab 01.09.2016 nicht mehr erstzugelassen werde, so dass deine Aussage nicht stimmig ist. Hast du dich bei der Leistungsangabe vielleicht verschrieben?
    • Herne schrieb:

      Das mit der Verjährung zum 31.12.18 oder 31.12.19 wird auch ein Fall für das Gericht.
      Hinsichtlich der Verjährung stellen sich gleich zwei Fragen. Mein Beitrag bezog sich auf die Frage, ob die Verjährung bereits mit Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage für alle, die sich registrieren lassen, gehemmt wird, oder ob die Hemmung erst mit der Registrierung einsetzt, was zur Folge hätte, dass bei einem Verjährungsablauf 31.12.2018 eine danach erfolgte Registrierung keine verjährungshemmende Wirkung mehr hätte. Ich persönlich tendiere zu dieser zweiten Auslegung. Das Gesetz zur Musterfeststellungsklage ist hier leider unpräzise und beantwortet die Frage nicht.

      Die zweite, jetzt kürzlich in den Medien aufgeworfene Frage ist, ob überhaupt am 31.12.2018 eine Verjährung eingetreten ist. Das kommt darauf an, ob man auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem der Abgasskandal bekannt wurde, oder auf den Zeitpunkt, als die Fahrzeughalter erstmals angeschrieben und über den verpflichtenden Rückruf informiert wurden, was in den meisten Fällen erst 2016 geschehen sei, so dass dann auch erst zum 31.12.2019 Verjährung eintreten würde. Geht man von letzterer Ansicht aus, stellt sich das erste Problem mit dem Beginn der verjährungshemmenden Wirkung gar nicht erst, jedenfalls nicht vor dem 31.12.2019. Wie die Gerichte das sehen werden, ist offen. Ich persönlich würde eher von einem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist 2015 und damit von einem Eintritt der Verjährung mit Ablauf des 31.12.2018 ausgehen.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      ... so dass deine Aussage nicht stimmig ist. Hast du dich bei der Leistungsangabe vielleicht verschrieben?
      Wenn ich mir so Paules Bilder und Abschlußtexte anschaue, kann man den Eindruck gewinnen, er verfügt über mindestens 2 Yetis und dadurch ist die Plausibilität wieder hergestellt. Allerdings scheint der betroffene Yeti schon eine hohe Laufleistung zu haben und eine Klage dadurch weniger interessant...
      Ich will auch 2 Yetis!
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
    • Fördegleiter schrieb:

      Allerdings scheint der betroffene Yeti schon eine hohe Laufleistung zu haben und eine Klage dadurch weniger interessant...
      Im Rahmen der Sammelklage ist die Laufleistung und das Alter eines betroffenen Fahrzeuges zunächst einmal nicht entscheidend. Je nach Ausgang der Klage bleibt dem "Angeschlossenen" dann ja die Wahl für ein "Nachlegen".
    • Prozeßhansel

      Das sieht mitr alles sehr nach Prozeßhansel aus und vor allem verdienen zumindest die Anwälte damit :D
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    • Paule011 schrieb:

      Das sieht mitr alles sehr nach Prozeßhansel aus und vor allem verdienen zumindest die Anwälte damit
      Konzerne wie VW müssen aber auch mal merken, das nicht alles "Friede, Freude, Eierkuchen" ist.

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • Schriftliche Bestätigung des Eintrages

      Kann es sein, dass ein Ministerium elektronische Post verschlampt?

      Am 15. Dezember 2018 bekam ich die Mail, dass ich bei der Musterfeststellungsklage dabei sei. Eine schriftliche Bestätigung würde folgen. Von Nachfragen möge ich absehen.
      Bis heute kam noch keine weitere Nachricht.
      Sollte ich beunruhigt sein, oder geht es mir nicht alleine so?

      ;( Gruß
    • häuschen schrieb:

      Kann es sein, dass ein Ministerium elektronische Post verschlampt?

      Am 15. Dezember 2018 bekam ich die Mail, dass ich bei der Musterfeststellungsklage dabei sei. Eine schriftliche Bestätigung würde folgen. Von Nachfragen möge ich absehen.
      Bis heute kam noch keine weitere Nachricht.
      Sollte ich beunruhigt sein, oder geht es mir nicht alleine so?
      Wir hatten Weihnachten und den Jahreswechsel, da haben viele Urlaub gehabt, auch in den Behörden. Angesichts der vielen Dieselfahrer, die sich eingetragen haben, würde ich noch etwas Geduld haben. ;)
      Wenn du vielleicht noch klagen willst, musst du noch viiiiiiiiiiiiel, viiiiiiiiiiiiiel mehr Geduld haben. :saint:

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • häuschen schrieb:

      Sollte ich beunruhigt sein, oder geht es mir nicht alleine so?
      Hallöchen häuschen,
      bleib ruhig :) .
      Die ca. 300 000 Anträge werden auf Rechtmäßigkeit ( nicht das sich hier saubere Benziner verirrt haben :D ) und eventuelle Formfehler überprüft. Das wird sicher einige Wochen/Monate dauern.
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
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