Musterfeststellungsklage

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Zitat aus finanzen.net.de:

      .....Die insgesamt fünf Kläger, drei Einzelpersonen und ein Ehepaar, gehören zu einer Gruppe von rund 350 Personen, die sich dem vor vier Jahren mit den US-Behörden ausgehandelten milliardenschweren Vergleich nicht angeschlossen haben und auf eigene Faust einen höheren Schadensersatz durchsetzen wollen. Volkswagen zeigte sich zufrieden, dass das Gericht sehr viel größere Forderungen der Kläger in Millionenhöhe zurückgewiesen habe: "Die Kläger hatten nur minimale Verluste und ihnen wurden die ungerechtfertigten Zusatzgewinne, die sie anstrebten, zu Recht verweigert."

      G.D.
    • Musterfeststellungsklage

      Hallo,
      hat von Euch schon mal jemand versucht den Link von der Info
      der VW AG , die am 10. 03. versendet wurde auszudrucken?.
      Bei mir klappt es nicht. Warum nicht ?. :?: :?: :?: X(
    • Kailash schrieb:

      grizz schrieb:

      Bei mir klappt es nicht. Warum nicht ?
      Weil es vom Ersteller des Dokuments gesperrt wurde, kannst du nachsehen in den Dokumenteneigenschaften, rechtsklick auf das Dokument.
      Ah, habe ich gerade getestet. Vielen
      Dank für die Antwort.
      Gruß
      grizz
    • dtex schrieb:

      Hast Du Dich auf der VW-Vergleichsseite beim Newsletter angemeldet?
      Das hatte ich bisher nicht gemacht und daher wohl auch die Info nicht bekommen. Ich habe das aber inzwischen nachgeholt und gehe im übrigen davon aus, dass VW mich persönlich anschreiben und mir offiziell ein Vergleichsangebot unterbreiten wird, das ich dann bis zum 20.04.2020 annehmen kann.

      Mit der großen Eile will man wohl in jedem Fall die Vergleichsabschlüsse vor dem BGH-Termin am 05.05.2020 unter Fach und Dach bringen, weil man befürchtet, der BGH könne eine Schadensersatzpflicht bejahen, was VW dann vermutlich vor allem durch zusätzlich entstehende Verfahrenskosten deutlich teurer zu stehen kommen würde. Wer den Vergleich nicht annimmt, kann nicht damit rechnen, dass VW auch nur einen müden Euro zahlen wird, falls der BHG eine Schadensersatzpflicht verneinen sollte. Glaubt man den Medien und vor allem den Verbraucheranwälten, ist die Wahrscheinlichkeit eines negativen Ausgangs des Verfahrens für VW deutlich größer als ein Obsiegen. Ich halte hingegen den Ausgang des Verfahrens für völlig offen. Jeder muss für sich selbst entscheiden, ob er pokert oder nicht, wobei ungeachtet des Risikos, auch ganz leer auszugehen, dann vom pokern abzuraten ist, wenn das Fahrzeug bereits eine hohe Km-Leistung (180.000 Km und mehr) auf dem Tacho hat.

      Wer den Vergleich nicht annehmen will, hat im Falle einer BGH-Niederlage von VW entweder die Möglichkeit, die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsausgleichs zu verlangen oder diese Möglichkeit als Druckmittel für eine höhere Entschädigung bei gleichzeitigem Behalt des Fahrzeugs zu benutzen. Wer darauf hofft und glaubt, dass der BGH nicht nur eine Schadensersatzpflicht bejaht sondern auch die Anrechnung eines Nutzungsausgleichs ablehnt, fährt mit dem Vergleich unabhängig vom Alter und der Km-Leistung des Fahrzeugs schlecht. Ich halte ein solches Ergebnis aber für sehr unwahrscheinlich. Für mich steht fest, dass ich das Vergleichsangebot, das bei mir rund 2.600 Euro ausmacht, annehmen werde.

      Andreas
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