Fristen für die Berufung

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    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Fristen für die Berufung

      Hallo Leute melde mich heute wieder mal nach langer Zeit. Leider habe ich heute die Nachricht erhalten, dass ich meinen Prozess gegen VW ( Abgas ) verloren habe. Da ich noch nicht weiss ob mein Rechtschutzversicherer eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht deckt, hätte ich gerne gewußt, welche Fristen es zur Einlegung einer Berufung beim Oberverwaltungsgericht gibt. Vielleicht kann mir Andreas ja helfen. Das Urteil wurde mir heute per E-Mail zugestellt.


      Grüße
    • Ich bin etwas irritiert. Du sprichst von Berufung zum Oberverwaltungsgericht. Wenn mich meine Erinnerung nicht trügt, war dein Rechtsstreit jedoch ein zivilrechtliches Verfahren. Dann muss man beim Oberlandesgericht Berufung einlegen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils, längstens jedoch 5 Monate nach Verkündung (§ 517 ZPO). Für die Begründung der Berufung ist dann ein weiterer Monat Zeit, wobei die Begründungsfrist auf Antrag verlängert werden kann, was bei der Frist zur Einlegung der Berufung nicht möglich ist.

      Es tut mir leid, dass du das Verfahren erstinstanzlich verloren hast. Ob man da gewinnt, ist derzeit reine Glücksache. Die Gerichte urteilen trotz gleicher Sachverhalte sehr unterschiedlich. Zum Teil sind sogar die Entscheidungen der einzelnen Kammern oder Senate des gleichen Gerichts gegensätzlich. Ich kann dir nur zu einer Berufung raten, weil sie die Basis für einen (in der Regel guten) Vergleich ist. Die Rechtsschutzversicherungen erteilen mittlerweile regelmäßig auch für ein Berufungsverfahren eine Deckungszusage.

      Andreas
    • Hallo Andreas, ich habe mich verschrieben. Ich meinte Oberlandesgericht. Ich habe heute gegen 18:00 Uhr per E-Mail das Urteil von der Anwaltskanzlei bekommen. Bei der Anwaltskanzlei ist das Urteil elektronisch am 17.06.2019 eingegangen. Die Verkündung vom Gericht war am 14.06.19. Die Frist zur Einlegung wäre dann bis maximal 14.11.2019. Ich möchte eigentlich in Berufung gehen,dass hängt natürlich auch davon ab, ob die ARAG nochmals eine Deckungszusage für den nächsten Verfahrensschritt erteilt. Mir geht es aber zunächst darum keine Fristen zu verpennen, weil die Anwaltskanzlei anscheinend sehr ausgelastet ist.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von neugieriger mensch ()

    • neugieriger mensch schrieb:

      Die Frist zur Einlegung wäre dann bis maximal 14.11.2019.
      Nein! Die 5-Monatsfrist gilt nur, wenn ein Urteil zwar verkündet wurde, jedoch keine Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung erfolgte. Hat es eine Zustellung gegeben, gilt die Monatsfrist. In deinem Fall ist nach deinen Angaben am 17.06.2019 eine Zustellung an deinen Anwalt als deinen Prozessvertreter erfolgt. Die Frist für die Berufung läuft also am 17.07.2019 ab.

      neugieriger mensch schrieb:

      Was mich außerdem gewundert hat, am 17.01.2019 war die mündliche Verhandlung. Bis zum schriftlichen Urteil am 14.06.19 war das auch schon eine lange Zeit.
      Die Zeit von fast fünf Monaten ist zwar überdurchschnittlich lang, jedoch auch nicht ganz ungewöhnlich. Lange Fristen zwischen mündlicher Verhandlung und Urteilsverkündung entstehen meist dadurch, dass den Parteien in der mündlichen Verhandlung noch die Möglichkeit eines Schrifsatznachlasses eingeräumt wird oder das Gericht überlastet ist. Grund für eine lange Frist kann auch sein, dass den Parteien nochmals die Möglichkeit eingeräumt wird, über einen Vergleich nachzudenken und hierfür dann oft eine großzügige Frist gesetzt wird. Erst wenn der Vergleich scheitert, kommt es zu einem Verkündungstermin.

      Andreas
    • Da bin ich wieder , habe gestern den Anwalt telefonisch endlich erreicht. Die Anfrage an die ARAG zur weiteren Deckung ist schon im Juni raus. Bin erstmal beruhigt. Nach eigenen Erfahrungen sagte mir der Anwalt, dass die RV mittlerweile auch die Deckungen für das OLG Verfahren erteilt. Ich hoffe mal das klappt auch , ansonsten ist der juristische Weg zu Ende. Ich weiß zwar nicht was das Verfahren dann beim OLG kostet, aber so einfach mal 3000 Euro bis 4000 Euro aus eigener Tasche zu zahlen ist zu viel für mich. Danke an Andreas .
    • .......BTT. Bitte


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      :danke:
      Grüße Michael


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