Abgasskandal - Ich habe geklagt (UMFRAGE)

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • berme schrieb:


      Aber macht nichts wir wollen den Yeti ja noch ne Weile fahren. Jetzt hat er ca 69000 km runter.
      ...den gefallen habe ich Skoda nicht getan.
      Ich habe sehr frühzeitig ein Ersatz gekauft und der YETI stand nur noch rum.
      Somit kamen auch keine km mehr auf den Tacho und das Alter spielt ja bei der Wandlung (Nutzungsentschädigung) keine Rolle!
      ;)
      Gruß vom Ääääähl 8)
      ehemals: Skoda - Yeti - 4x4 Experience, 2.0 TDI, 125 kW, Bj.: 2011 - Panodach, Bi-Xenon, Parklenkassi, Memorysitz, AHK, Soundsystem, Bolero, Lichtassi., Frontsch. beheiz., SunSet
    • Al_Bundy_66 schrieb:

      Ich habe sehr frühzeitig ein Ersatz gekauft und der YETI stand nur noch rum.
      Somit kamen auch keine km mehr auf den Tacho und das Alter spielt ja bei der Wandlung (Nutzungsentschädigung) keine Rolle!
      Ich habe zwar noch keinen Ersatz gekauft, aber der Yeti blieb auch fast ein Jahr stehen. Die km hat jetzt der Fabia (Zweitwagen) drauf. :)

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • Al_Bundy_66 schrieb:

      der YETI stand nur noch rum

      Rolf schrieb:

      der Yeti blieb auch fast ein Jahr stehen

      berme schrieb:

      wir wollen den Yeti ja noch ne Weile fahren
      Wenn's nach Fredl Fesl geht, ist die Entscheidung von @berme besser: :D

      Fredl Fesl schrieb:

      Ein Auto, das nicht fährt,
      das ist sein Geld nicht wert.
      (...)
      Ein Auto, das nicht fährt,
      das ist nicht mal die Hälfte wert.
      (...)
      Ein Auto, das nicht fährt,
      das ist überhaupt nix wert.
      LG lego63
    • Rolf schrieb:

      Ich habe zwar noch keinen Ersatz gekauft, aber der Yeti blieb auch fast ein Jahr stehen. Die km hat jetzt der Fabia (Zweitwagen) drauf.

      Al_Bundy_66 schrieb:

      ...den gefallen habe ich Skoda nicht getan.
      Ich habe sehr frühzeitig ein Ersatz gekauft und der YETI stand nur noch rum.
      Somit kamen auch keine km mehr auf den Tacho und das Alter spielt ja bei der Wandlung (Nutzungsentschädigung) keine Rolle!
      Al_Bundy_68 diese Logik verstehe ich nicht.
      Für jeden gefahrenen Kilometer 7 Cent Nutzungsentschädigung wenn Du das mit den 5% Zinsen verrechnest kein Problem!
      20.000 Euro x 5 % = 1,000 Euro Zinsen im Jahr also 14.285 Kilometer ohne Kosten.
      Der Deal kann von mir aus Jahre dauern.
      Wir fahren 8.000 Klometer im Jahr also 560 Euro Kosten = 440 Euro Gewinn/Jahr :rolleyes:
      Der Yeti als Sparbuch !
      Da lege ich mir doch noch ein Kissen in den Schaukelstuhl.
      Fröhlich, ohne Update - F.U.
    • CAROMITO schrieb:

      diese Logik verstehe ich nicht.
      In der Praxis sieht das schon etwas anders aus, ich habe den Yeti nicht umsonst stehen gelassen und muss jetzt im Nachhinein sagen, das es die richtige Entscheidung war. :)

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • Das Fahrzeug weiterbenutzen oder lieber nicht, das scheint hier die Frage, wenn man auf Rücknahme des Fahrzeugs geklagt hat. Nun, diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt, wie so oft, auf den Einzelfall an. Dabei muss man wissen, dass die Berechnung der von der Kaufsumme abzuziehenden Nutzungsentschädigung nach anderen Kriterien erfolgt als die Berechnung des realen Wertverlusts. Während der Wertverlust durch die gefahrenen Kilometer und das Alter des Fahrzeugs bestimmt wird, kommt es für die Nutzungsentschädigung nur auf die gefahrenen Kilometer an. Beim Wertverlust hat man eine anfangs steile, dann immer flacher werdende Kurve, während sich die Nutzungsentschädigung linear bis zur angenommenen max. Kilometerleistung berechnet und bei Erreichen die Höchstkilometer - die Rechtsprechung tendiert hier zu 300.000 Km - ein Abzug von 100 % des Kaufpreises vorzunehmen ist.

      Das hat zur Folge, dass die Berechnung des anzusetzenden Nutzungsausgleich im Verhältnis zum Wertverlust umso günstiger ausfällt, je weniger gefahrene Kilometer das Fahrzeug hat. Mit zunehmender Kilometerzahl gleicht sich die Nutzungsentschädigung dem realen Wertverlust an, bis das Verhältnis kippt und der Wertverlust sogar geringer ist als die zu berücksichtigende Nutzungsentschädigung. Dieses "Kippen" geschieht zwar erst bei relativ viel gefahrenen Km, doch muss man es in sein Kalkül einbeziehen, wenn man vor der Frage steht, ob man sein Fahrzeug nach Klageeinreichung noch weiterbenutzen will. Wer viel fährt und bei einem Gericht landet, das für seine langen Verfahrenszeiten bekannt ist, tut im Zweifel besser daran, gar nicht mehr oder nur noch möglichst wenig mit dem Fahrzeug zu fahren. Ich will das mal einem Fallbeispiel erläutern:

      Handelsvertreter H hat 2015 neu einen VW Golf mit Schummelsoftware für 30.000 Euro erworben. Er ist täglich in ganz Deutschland unterwegs und kommt so auf eine Jahresfahrleistung von 50.000 Km. Nach einem Jahr klagt er wegen der Schummelsoftware gegen VW auf Rücknahme des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 5.000 Euro, die sich anhand der bis dahin gefahrenen 50.000 Km errechnen. H will also insgesamt 25.000 Euro haben. Nun zieht sich das Verfahren durch zwei Instanzen und dauert bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung 4 Jahre. Zu diesem Zeitpunkt hat der dann 5 Jahre alte Golf 250.000 Km auf dem Tacho. Das Berufungsgericht gibt dem Kläger recht und verurteilt VW zur Rücknahme des Golf gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 25.000 Euro, die sich bei Zugrundelegung einer Maximalleistung von 300.000 Km bei einem Tachostand von 250.000 Km ergibt.

      In diesem (fiktiven) Beispielsfall hat sich der Kläger durch die Weiterbenutzung seines Fahrzeugs ein klassisches Eigentor geschossen, da der reale Wert des Fahrzeugs nach 5 Jahren auch mit den 250.000 Km noch deutlich über dem Betrag liegt, den Kläger nach Abzug der Nutzungsentschädigung zugesprochen bekommen hat. Es kommt sogar noch schlimmer: Da 25.000 Euro Erstattungsbetrag beantragt, aber nur 5.000 Euro zugesprochen wurden, gilt die Klage zu einem Anteil von 4/5 als verloren und muss daher, falls er nicht rechtsschutzversichert ist, anteilsmäßig die Verfahrenskosten tragen, die bei einem Anteil von 4/5 bei rund 11.000 Euro liegen. Er ist also seinen Golf los und muss dafür noch 6.000 Euro (11.000 - 5.000) bezahlen. Auch das ist Recht in Deutschland!

      Das Beispiel ist zugegeben überspitzt, wenn auch nicht völlig unrealistisch, zeigt aber, dass man sich seine Entscheidung, das Fahrzeug auch weiter zu benutzen, gut überlegen muss. Wer viel fährt, kann sich damit schnell ein Eigentor schießen. Im Zweifel ist es dann besser, eine pauschale Entschädigung einzuklagen, anstatt die Rücknahme des Fahrzeugs durch VW.

      Und noch ein Tipp: Viele Anwälte begehen bewusst oder unbewusst den Fehler, die Erstattungssumme bereits in der Klageschrift anzugeben. Bei einer langen Verfahrensdauer, wie z.B. jetzt bei berme, und Weiternutzung des Fahrzeugs während des Verfahrens, kann man die Klage dann nicht mehr zu 100 % gewinnen, weil sich die Laufleistung des Fahrzeugs bis zu einer Entscheidung je nach Fahrleistung z.T. deutlich erhöht und damit auch eine entsprechend höhere Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen ist. Das führt, wie in dem o.a. Beispielsfall, dazu, dass man anteilig die Verfahrenskosten übernehmen muss, die recht "gesalzen" sein können. Besser ist es daher, den Erstattungsbetrag offen zu lassen und lediglich die Rückzahlung der Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, wie sie sich nach der vom Gericht zugrunde gelegten Formel, berechnet, zu beantragen. Dann richtet sich der Streitwert nicht nach der Berechnung im Zeitpunkt der Klage sondern nach der Berechnung im Zeitpunkt der Entscheidung, was nicht nur die Verfahrenskosten senkt (für die Anwälte schlecht), sondern für den Kläger im Falle des Obsiegens dann auch keine anteiligen Verfahrenskosten entstehen.

      Andreas
    • Naja wie fahren nur ca 12000 km im Jahr.
      Wenn sich die Klage 2 Jahre hinzieht macht das jetzt nicht viel aus.
      Das Auto so lange kaum oder gar nicht zu benutzen macht wenig Sinn.
      In 68 Monaten jetzt 69500 km runter.
      Bei Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung sehe ich noch weniger Chancen als bei einem Vergleichsangebot mit dem wir persönlich zufrieden wären.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von berme ()

    • Die Betrachtung des "Einzelfalls" darf sich aber nicht nur auf das Fahrzeug beschränken, dessen Kaufpreis (minus Nutzungsentschädigung) man erstattet bekommen möchte. Lässt man dieses Fahrzeug stehen, um die Erstattungssumme zu maximieren, und kauft stattdessen ein anderes (neues) Fahrzeug, so ist auch dessen Wertverlust zu berücksichtigen (insbesondere dann, wenn der degressive Wertverlust eines Neuwagens deutlich über dem linearen des stillgelegten Fahrzeugs liegt).

      LG lego63
    • Ist es nicht erstaunlich, wie man sich selbst diktiert oder diktieren lässt, welches Auto man gerade fahren darf, oder welches auch nicht?
      Na, hoffentlich klappt das dann auch mit einer ordentlichen Entschädigung, nicht, dass man später eine Gurke fahren muss, die ständig nur rumstand.

      R.S.
    • berme schrieb:

      Naja wie fahren nur ca 12000 km im Jahr.
      Wenn sich die Klage 2 Jahre hinzieht macht das jetzt nicht viel aus.
      Das Auto so lange kaum oder gar nicht zu benutzen macht wenig Sinn.
      Da bin ich mit dir eins. In deinem Fall würde ich das Fahrzeug auch nicht stehen lassen, wohl aber versuchen, noch in der ersten Instanz einen Vergleich anzustreben. Die Aussichten auf einen guten Vergleich könnten sich nach dem ersten Verhandlungstermin im Musterfestellungsverfahren am 30.09.2019 deutlich verschlechtern.

      lego63 schrieb:

      Die Betrachtung des "Einzelfalls" darf sich aber nicht nur auf das Fahrzeug beschränken, dessen Kaufpreis (minus Nutzungsentschädigung) man erstattet bekommen möchte. Lässt man dieses Fahrzeug stehen, um die Erstattungssumme zu maximieren, und kauft stattdessen ein anderes (neues) Fahrzeug, so ist auch dessen Wertverlust zu berücksichtigen (insbesondere dann, wenn der degressive Wertverlust eines Neuwagens deutlich über dem linearen des stillgelegten Fahrzeugs liegt).
      Deine Überlegung ist natürlich völlig richtig. Der Gedanke, das Fahrzeug nicht oder nur noch wenig zu benutzen, zielt auch mehr auf Fälle, wie er von Rolf geschildert wurde, wo dann das Zweitfahrzeug entsprechend mehr zum Einsatz kam. Nur dann kann das "Stehenlassen" im Einzelfall Sinn machen.

      Mit meinem Beitrag wollte ich auch nicht dazu animieren, das Fahrzeug "einzumotten", sondern ich wollte nur darauf aufmerksam machen, dass ein Vielfahrer bei einer Klage eine böse Überraschung erleben kann, wenn er arglos mit dem Fahrzeug weiterfährt. Die bessere Alternative ist dann im Zweifel auch nicht die Nichtnutzung als vielmehr das Fahrzeug zu verkaufen. Die Klage muss in solchen Fällen auf eine Schadensersatzklage umgestellt werden. Die Höhe des Schadens berechnet sich dann nach der nicht ganz unumstrittenen Formel Kaufpreis ./. errechnete Nutzungsentschädigung nach Tachostand zum Zeitpunkt des Verkaufs ./. erhaltener Kaufpreis. Beispiel:

      Wenn berme seinen Yeti für 25.000 Euro neu gekauft hat und mit 70.000 km für 12.500 Euro verkauft, steht ihm eine Erstattung von 19.167 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu. Da er das Fahrzeug nicht mehr zurückgeben kann, muss er sich den erhaltenen Kauferlös von 12.500 Euro anrechnen lassen, so dass er von VW bei diesem Rechenbeispiel noch 19.167 ./. 12.500 = 6.667 Euro bekäme. Voraussetzung für alle Berechnungen ist natürlich, dass man das Verfahren gewinnt.

      Andreas
    • Ich habe gar nix gemacht und hoffe auf eine brauchbare Lösung/ Werte wie im von mir noch aufgehobenen Werbeblättchen versprochen = 120g CO². :/

      Diese Umfrage war links auf der Webseite angepinnt.
    • 120g für'n ollen Diesel ohne AdBlue......

      Ja, nee - ab sofort entspricht mein Dieselchen dann der 94g Euronorm...........und darf bis 2025 nach Paris rein........nur, was soll ich da ? :thumbdown:
      Mal eben von 156g abgestürzt.

      Die spinnen, alle und immer !
      welt.de/politik/ausland/articl…aechen-Erklaerung-ab.html

      Ich wein auch.
      Mir kommen die Tränen über die Dummheit & Hysterie mancher Menschen....... :wech:
      Liebe Grüsse
      Privatier

      [i]Lächle, Du kannst nicht Alle töten......[/i]
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