Urheberrechtsverletzung

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Urheberrechtsverletzung

      floflo schrieb:

      nate-nate schrieb:

      Es ist grundsätzlich verboten, eine Polizeistation zu fotografieren.
      Verboten ist es in der Türkei und sicherlich auch noch in einigen anderen Ländern. In Deutschland darf man dagegen Aufnahmen von Polizeistationen anfertigen so viel man will. Etwas anderes ist es, diese Aufnahmen zu veröffentlichen. Das kann im Einzelfall untersagt sein. Auch die Veröffentlichung ist erlaubt, wenn die Polizeistation Gegenstand eines Panoramabildes ist, auf dem auch noch viele andere Gebäude zu sehen.
      Ein Fotografierverbot gibt es nur bei militärischen Anlagen. Das gilt aber auch nur dann, wenn durch das Anfertigen der Fotos die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet ist, was meist nicht der Fall sein dürfte. Greift das Verbot allerdings, stellt das sogar einen Straftatbestand dar.

      Andreas

      row-dy schrieb:

      Ganz so ist es nun doch nicht, dagegen steht das Urheberrecht. Auf die Panoramafreiheit kann man sich jedenfalls dann nicht berufen, wenn ausschließlich ein Gebäude aufgenommen wird. Unabhängig davon ob in dem Gebäude eine Polizeistation ist oder nicht.

      § 59 UrhG Werke an öffentlichen Plätzen

      Käfer62 schrieb:

      row-dy schrieb:

      Unabhängig davon ob in dem Gebäude eine Polizeistation ist oder nicht.
      Achtung OT !Es geht doch hier um "Öffentliche Gebäude", die dürfen selbstverständlich fotografiert werden!
      Oder was ist hier falsch??

      row-dy schrieb:

      § 59 UrhG Werke an öffentlichen Plätzen
      Da geht es um "Kunst in der Öffentlichkeit"!

      Grüße
      Bernd

      floflo schrieb:

      Ja, aber nur dann, wenn es sich bei der Polizeistation um ein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk handelt. Kennst du so eine Kunstpolizeistation?

      row-dy schrieb:

      Ihr habt gut lachen, ich hätte den Hinweis auf das Urheberrecht hier nicht gepostet, wenn ich nicht schon mal davon betroffen gewesen wäre.
      Da stand so ein futuristischer Bürobau der musste unbedingt in meine Fotosammlung. Leider habe ich dieses Bild dann auch in meiner Galerie veröffentlicht. Nach gar nicht langer Zeit bekam ich die höfliche Aufforderung doch freundlicher Weise an den Urheber (Architekt des Gebäudes) eine Vergütung zu überweisen. Da wir ja keinen Vertrag hatten haben wir uns auf 10 € als angemessen geeinigt.
      Wenn du dich auf 10 Euro geeinigt hast, bist du ganz offensichtlich einem Gauner aufgesessen, der es bei dir mal mit dem Urheberrecht probiert hat, ohne selbst die geringste Ahnung davon zu haben. Urheberrechtsverletzungen sind nämlich sehr teuer. Die 10 Euro sind im Vergleich zu einem Parkverstoß etwa so, als würde sich die Behörde wegen des Parkverstoßes mit dir auf 20 Cent einigen. Häufig geht das bei Urheberrechtsverletzungen in den vierstelligen Bereich, so dass niemand, der dir ernsthaft eine Urheberrechtsverletzung vorwerfen würde, sich auf 10 Euro einlassen würde. Wie gesagt, stehen Gebäude aber auch nicht unter dem Urheberschutz des Architekten.

      Die meisten Urheberrechtsverletzungen werden übrigens durch die unerlaubte Veröffentlichung von Fotos gemacht. Wenn du z.B. im Thread "Wo war ich" ein von dir selbst aufgenommenes Foto einstellst, und ich veröffentliche diese Foto dann ohne deine Einwilligung auf meiner Homepage (wenn ich eine hätte), dann stellt das eine Urheberrechtsverletzung dar, für die du mich ordentlich zur Kasse bitten könntest. Ein kleiner Tipp: Wem so etwas passiert, sollte sich am besten mit seiner Haftpflichtversicherung in Verbindung setzen, da solche Urheberrechtsverletzungen häufig von der Haftpflichtversicherung getragen werden.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Wenn du dich auf 10 Euro geeinigt hast, bist du ganz offensichtlich einem Gauner aufgesessen, der es bei dir mal mit dem Urheberrecht probiert hat, ohne selbst die geringste Ahnung davon zu haben. Urheberrechtsverletzungen sind nämlich sehr teuer. Die 10 Euro sind im Vergleich zu einem Parkverstoß etwa so, als würde sich die Behörde wegen des Parkverstoßes mit dir auf 20 Cent einigen. Häufig geht das bei Urheberrechtsverletzungen in den vierstelligen Bereich, so dass niemand, der dir ernsthaft eine Urheberrechtsverletzung vorwerfen würde, sich auf 10 Euro einlassen würde. Wie gesagt, stehen Gebäude aber auch nicht unter dem Urheberschutz des Architekten.

      ...

      Andreas
      Wie kommt es dann, das die „Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst“ Rechnungen über 28 € wegen Urheberechtsverletzung an Personen versandt hat, die Fotos vom „Blue Port“ in Hamburg privat veröffentlicht haben?
      Die Angelegenheit ist inzwischen geklärt, da der Künstler nachträglich auf eine Vergütung verzichtet hat, wenn die Aufnahmen nicht kommerziell verwenden werden.
      09/2016 - 05/2023 Yeti 1,2 TSI Cool Edition, DSG, Tempomat, Panoramadach, DAB+, GY4S

      Die immer wieder zu hörende Behauptung
      „Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
      ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.
    • row-dy schrieb:

      Wie kommt es dann, das die „Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst“ Rechnungen über 28 € wegen Urheberechtsverletzung an Personen versandt hat, die Fotos vom „Blue Port“ in Hamburg privat veröffentlicht haben?
      Forderungen mittels einer möglichen Urheberrechtsverletzung zu versenden ist sicherlich möglich. Ob dann diese Forderung auch rechtlich eingetrieben werden kann, wage ich zu bezweifeln.
    • Käfer62 schrieb:

      row-dy schrieb:

      ...,wenn ich nicht schon mal davon betroffen gewesen wäre.
      OT
      Vielleicht hast du die 10€ auch zu vorschnell bezahlt. ;)

      Zitat:
      Im Hinblick auf Rechte des Architekten und die Außenansicht eines Bauwerkes hat der Gesetzgeber in § 59 UrhG entschieden, dass Außenaufnahmen und deren Verwertung ohne Zustimmung des Urhebers (=Architekten) zulässig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufnahme nicht von einem Privatgrundstück, sondern von öffentlicher Straße ... ohne Hilfsmittel ... aus aufgenommen wurde.
      Zitat ende

      Jetzt aber schnell wieder zu den Bitzern! :whistling:


      Grüße
      Bernd

      Oder auch nicht.
      Aber unabhängig davon würdest Du Dich bei 10 € die wohl zu Recht gefordert werden auf eine Prozeß einlassen?

      Der von dir zitierte Author hat aber Abs. 2 des § 59 UrhG unberücksichtigt gelassen.

      (2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

      Diese Vorschrift schließt genau das von dem Author beschriebene Recht für einzelne Bauwerke aus.

      Recht am Bild schrieb:

      Panoramafreiheit: geregelt im § 59 UrhG


      Die Panoramafreiheit in § 59 UrhG besagt:

      (1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
      (2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.


      Zweck der Vorschrift ist die Erleichterung der Abbildung von Straßenzügen und -bildern. Gäbe es die Vorschrift nicht, müsste bei jeder Abbildung von Städten, Marktplätzen, o.ä. die Einwilligung jedes einzelnen Rechteinhabers eingeholt werden. Dies ist in der Praxis unmöglich umzusetzen.
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      „Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
      ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.
    • row-dy schrieb:

      Der von dir zitierte Author hat aber Abs. 2 des § 59 UrhG unberücksichtigt gelassen.

      (2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

      Diese Vorschrift schließt genau das von dem Author beschriebene Recht für einzelne Bauwerke aus.
      Ich denke, das interpretierst du falsch:

      Patricia Lotz schrieb:

      Der etwas umständlich klingende Satz 2 bedeutet, dass die Wiedergabe nicht auf einem Bauwerk erfolgen darf. Dieses sollte den eher wenig praktischen Fall „gespiegelte Kunstwerke“ verhindern: z.B. Malerei eines Brunnens auf der gegenüberliegenden Hauswand.
      llp-law.de/index.php/info-chan…ser/panoramafreiheit.html

      Oder verhindern, dass du auch einfach ganze Gebäude nachbaust! ;)

      LG lego63
    • @lego63

      :danke: ,ich werde die 10 € auf Lehrgeld bzw. unnötige Ausgaben umbuchen.
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