Private Knöllchenfirmen und DSGVO, wie passt das zusammen?

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Private Knöllchenfirmen und DSGVO, wie passt das zusammen?

      Meines Erachtens nach ist dies gar nicht zulässig, dass private Unternehmen eine digitale Verkehrsüberwachung ausüben dürfen, für Privatgrund, da dies nicht als Vertragsgegenstand deklariert wurde.

      An der Einfahrt zum Schnellimbiss stand am Schild nur: "Parken nur für Kunden .."
      Ich war im Übrigen im Schnellimbiss gewesen

      Die Firma "Parkdepot Digitale Verkehrsüberwachung", hat Erstens meine persönlichen Daten eingeholt und mir einen Bescheid mit Foto und den exakten Daten der Parkzeit zugesandt?

      Sind wir hier in China? ?( Oder werde ich einfach nur alt? :D
    • Das passt leider sehr wohl zusammen, da es mit § 39 StVG eine gesetzliche Vorschrift gibt, die der DSGVO hier vorgeht und in der geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen eine Halterabfrage durch Privatpersonen zulässig ist. Die Voraussetzungen sind bei der Überwachung privater Parkplätze erfüllt, wenn dort jemand vertragswidrig parkt. Beim Parken auf privaten Parkplätzen kommt mit dem Betreiber des Parkplatzes ein Vertragsverhältnis zustande, wenn dies an der Einfahrt zum Parkplatz durch entsprechende Schilder geregelt ist. Die Schilder müssen dabei so aufgestellt sein, dass der Autofahrer sie ohne Schwierigkeiten erkennen und zumindest auch lesen kann, dass ein Vertragsverhältnis begründet wird. Dabei kann der Betreiber konkrete Nutzungsbestimmungen (z.B. eine Höchstparkdauer und das Auslegen der Parkscheibe) und darüber hinaus auch eine Vertragsstrafe festlegen, wenn gegen diese Bestimmungen verstoßen wird. Das Fordern der Vertragsstrafe kann er wiederum auf Dritte, z.B. private Firmen übertragen, denen dann auch eine Halterauskunft zu erteilen ist. In manchen Städten (z.B. Berlin) kann die Halterabfrage sogar online erfolgen. Anders als bei Bußgeldern im öffentlichen Straßenverkehr ist die Durchsetzung einer Vertragsstrafe allerdings nur im Zivilrechtsweg möglich, d.h. der Parkplatzbetreiber muss die Vertragsstrafe ggf. einklagen, wenn man sie nicht bezahlt.

      Andreas
    • Grundsätzlich halte ich die Beschränkung der Parkdauer bei einem Einkaufszentrum und auch die damit verbundene Überwachung durch einen "Privaten" für legitim. Die Parkplätze bei einem EDEKA in der Nähe des Bahnhofes wurden vielfach von "Dauerkunden" zugeparkt und für den Einkauf musste man sich erst mal einen Parkplatz suchen. Das ist seit der Beschränkung auf 2 Stunden mit Auslegung der Parkscheibe deutlich besser geworden.

      Gruß Kajo
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