Straßenverkehrs-Ordnung, § 1u.a. Grundregeln Wissenswertes Verkehrszeichen

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    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Privatier schrieb:

      Die E-Kisten blockierten auch heute wieder mit max. 120 km/h die linken Spuren, man das nervt !

      Meister Lämpel schrieb:

      Wenn natürlich die rechte Spur vielfach als staatlich subventioniertes rollendes Lager mit max. 90 km/h missbraucht wird, muss man sich nicht wundern, dass die bei zweispurigen Autobahnen auch die linke Spur verwendet wird.
      Die StVO regelt unmissverständlich, dass außerhalb geschlossener Ortschaften das Rechtsfahrgebot gilt, d.h. auf mehrspurigen Straßen die linke Fahrbahn nur zum Überholen verwendet werden darf. Wenn auf der rechten Fahrbahn LKW u.a. mit 90 Km/h daherrollen, ist es überhaupt kein Problem, wenn man diese mit 120 Km/h überholt. Wenn sich dann ein Mr. Privatier oder wer auch immer behindert fühlt, weil er seine 180 Km/h nicht beibehalten, sondern abbremsen muss, ist das allein sein Problem, solange der Überholende nicht gerade unmittelbar vor dem herannahenden Schnellfahrer ausschert und diesen zu einer Gewaltbremsung zwingt. Ich denke aber, dass es Privatier nicht um echte Überholer ging, sondern um notorische Linksfahrer, die auf der linken Spur verbleiben, weil ja in einem Km möglicherweise erneut ein LKW zu überholen ist und man dafür nicht extra die Spur wechseln möchte. Ein solches Verhalten ist nicht nur rücksichtslos und oft sogar verkehrsgefährdend, wenn die Geschwindigkeit vergleichsweise langsam ist, sondern nach der StVO auch nicht erlaubt. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zieht ein Bußgeld von 80 Euro sowie einen Punkt in Flensburg nach sich. Aber: Bei dreispurigen Fahrbahnen gilt das Rechtsfahrgebot zwar grundsätzlich auch, wird aber für die mittlere Fahrspur lockerer gesehen. Hier darf man auf der mittleren Spur verbleiben, wenn weitere Überholvorgänge absehbar sind, d.h. regelmäßig langsam fahrende Fahrzeuge auf der rechten Spur auftauchen, auch wenn diese noch weiter entfernt sind.

      Andreas
    • Privatier schrieb:

      Das ändert aber trotzdem nichts an der Tatsache das E-Autos auf der linken Spur die mit 120 km/h dahinschleichen
      Schneller fahre ich mit meinem Benziner meist auch nicht, achte aber auf Schnellfahrer, die von hinten kommen und gebe dann mal kurz Vollgas um nach dem LKW gleich nach rechts zurück zu kehren.

      Gruß Kajo
    • Ein Fall aus meiner Fahrpraxis aus der vergangenen Woche:

      Baustelle, es steht ein Tempolimit-Verkehrsschild "80" ganz normal auf einem üblichen Verkehrsschild-Pfosten/Rohr in üblicher Höhe der Verkehrsschilder. Gibt es da eigentlich eine amtlich vorgesehene Höhe?
      Dann aber steht ganz unten am Boden, angelehnt am provisorischen Baustellen-Fuß des 80-er-Schildes ein 50-er Schild. Ist das so zulässig und ist das 50-er-Schild ganz unten jetzt verbindlich? Das 80-er Schild war nicht abgeklebt.


      floflo schrieb:

      ...notorische Linksfahrer, die auf der linken Spur verbleiben, weil ja in einem Km möglicherweise erneut ein LKW zu überholen ist...
      Diese "einfache" Situation gehört mittlerweile leider nur noch selten zur Realität. Die sieht nämlich so aus, dass auf der rechten Spur
      längere Kolonnen von LKWs mit minimalem Abstand hinter-/untereinander fahren.
      Überholt man so eine längere Kolonne "am Stück" mit 120...130 km/h, wird man nicht selten von (oft eng) auffahrenden Schnellfahrern von hinten bedrängt - auch wenn sogar mehrere PKWs hintereinander links gleichzeitig die LKW-Kolonne überholen.
      Dieses "gleichzeitige Überholen" sehe ich dann eher als einen ganz normalen Verkehr - da ja rechts praktisch gar kein Platz mehr da ist zum Freimachen der linken Spur - für mehrere PKWs sowieso nicht.

      Grüße - Bernhard
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      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • Es freut mich natürlich zu hören, dass anscheinend ausgerechnet nun die E-Car-Fahrer endlich Ruhe, Gelassenheit und Disziplin in den Straßenverkehr bringen. Straßen und Autobahnen sind nämlich Transportwege für alle und eben keine Sportstätten für nur wenige……..
      und wenn einen etwas nervt, heißt das doch nur, dass man der Sache nicht gewachsen ist ……..
    • BernhardJ schrieb:

      Gibt es da eigentlich eine amtlich vorgesehene Höhe?
      Ja! In den Verwaltungsvorschriften zu §§ 39-43 StVO ist geregelt, dass sich die Unterkante eines Verkehrszeichens mindestens 2,00 m über dem Straßenniveau befinden soll, über Radwegen sogar 2,20 m, an Schilderbrücken mindestens 4,50 m und auf Verkehrsinseln 0,60 m. Eine max. Höhe ist dagegen nicht vorgeschrieben.

      BernhardJ schrieb:

      Dann aber steht ganz unten am Boden, angelehnt am provisorischen Baustellen-Fuß des 80-er-Schildes ein 50-er Schild. Ist das so zulässig und ist das 50-er-Schild ganz unten jetzt verbindlich?
      Wenn zwei Verkehrszeichen, durch die eine Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgt, gleichzeitig angebracht sind und einen unterschiedlichen Regelungsinhalt haben, gilt im Zweifel das Zeichen mit der höheren Geschwindigkeit. Ist, wie in deinem Fall, ein Schild erkennbar unvorschriftsmäßig angebracht, gilt nur das vorschriftsmäßige Schild, auch wenn es die für den Verkehrsteilnehmer schlechtere Regelung trifft. Das auf dem Boden stehenden 50er-Schild hat also keine Rechtswirkung.

      Andreas
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