Straßenverkehrs-Ordnung, § 1u.a. Grundregeln Wissenswertes Verkehrszeichen

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Als gebürtige Pole würde ich sagen: Das größere, schwerere und stärkere Fahrzeug hat Vorfahrt... :D

      Grüße - Bernhard
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      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • BernhardJ schrieb:

      Wenn wir schon bei der StVO sind: Wer hat hier Vorfahrt?
      Wenn es bei dieser Situation kracht, wird die zuständige Verkehrsbehörde den schwarzen Peter haben und für den Schaden haften müssen. Zwar gilt, dass Ampeln Vorrang vor Schildern haben, die nur dann zum Tragen kommen, wenn die Ampel ausfällt, in dem Beispiel konnte der Bus jedoch nicht davon ausgehen, dass er hier wartepflichtig ist, da seine Ampel grün zeigt und er sich auf der Vorfahrtsstraße befindet. Der Busfahrer kann ja schließlich nicht wissen, dass die Ampel für den gegenüberliegenden PKW auch grün zeigt, was sie in dieser Situation nicht durfte, so dass hier eine unzulässige Ampelschaltung vorliegt. Umgekehrt kann aber auch der PKW-Fahrer von seiner Vorfahrtsberechtigung ausgehen, da auch er davon ausgehen konnte, dass die Ampel für den Bus rot zeigt, so dass hier ein unklare Situation vorliegt, die immer zu Lasten der Behörde geht. Wenn man diese Unklarheit mal außen vor lässt, hätte hier m.E. der Bus Vorfahrt, weil die beiden grünen Ampeln sich egalisieren und dann wieder die beschilderte Vorfahrtsregel greift, die hier ausnahmsweise dem Linksabbieger Vorfahrt gewährt.

      Andreas
    • Wer hat hier Vorfahrt ?

      diese Situation gibt es genauso bei mir im Ort.
      einer von den Fahrzeugen 1 oder 2 hat immer rot während der andere grün hat.
      Der Querverkehr hat dann rot.
      Dadurch ist es bei uns eindeutig geregelt.
      Haben beide rot (1&2) darf bei uns der Querverkehr fahren.
      Ab 20Uhr sind die Ampeln bei uns aus, dann gilt ganz klar die Schilder Regelung.
      Funktioniert recht gut bei uns, mir ist kein Unfall bekannt in all der Zeit.
      Bei einem Dorf von ca. 7000 Einwohnern auch keine große Kunst.
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      B7 Ladestation, ist in 5' wieder voll :D
      und lieber ein H am Ende im Kennzeichen als ein E
    • Bei uns war eine Ampel an einer größeren Kreuzung für paar Monate ausgeschaltet. In der Zeit hat es dort mehrfach gekracht und ich wurde einige Male "gebeten" auf meine Vorfahrt zu verzichten. 8)
      Anscheinend waren viele damit überfordert, vielleicht weil sie diese Kreuzung nur mit Licht kannten.

      Grüße - Bernhard
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    • BernhardJ schrieb:

      Anscheinend waren viele damit überfordert, vielleicht weil sie diese Kreuzung nur mit Licht kannten.
      Auch die von dir gestellte Ausgangsfrage zeigt, dass damit viele Autofahrer überfordert zu sein scheinen. Ich habe die Verkehrssituation mal gegoogelt und gleich mehrere Foren gefunden, in denen exakt das gleiche Bild heftig diskutiert wurde. Ich war doch ziemlich erschrocken, dass etwa 85 % den PKW für vorfahrtsberechtigt ansahen. Kein einziger hätte eine Mitschuld der Behörde gesehen, wenn es gekracht hätte. Dabei ist die Regel eigentlich sehr einfach. Ampel geht vor Verkehrszeichen und Verkehrszeichen geht vor allgemeiner Verkehrsregel. Da hier beide Ampeln grün zeigten, kann man aus der Ampelschaltung keinen Vorrang des PKW oder des Busses herleiten. Also greift die Beschilderung, die hier den Bus auf einer vorfahrtsberechtigten Straße sieht. Dass nach allgemeinen Regeln Linksabbieger wartepflichtig sind, spielt dann keine Rolle, da die Beschilderung der allgemeinen Regel vorgeht. Dennoch hätte hier nicht beide Ampeln gleichzeitig grün zeigen dürfen.

      TDI-Driver schrieb:

      Radfahrer vs. Autofahrer

      Radfahrer ist schuld, so wie der gefahren ist.
      Das sehe ich auch so. Anders als der Verkehrsanwalt in dem Video, der dem Radfahrer nur die Hauptschuld gegeben hat, sehe ich den Radfahrer hier sogar als allein schuldig an. Zwar muss ein Autofahrer, wenn er rechts abbiegen will, darauf achten, dass kein Radfahrer kommt, hier hat der PKW-Fahrer aber nicht nur seinen Blinker gesetzt, sondern hat auch, bevor er den Abbiegevorgang richtig eingleitet hat, angehalten, weil er den vorfahrtsberechtigten Radfahrer offenbar gesehen hat. Der Aufprall des Radfahrers ist auf einen stehenden PKW erfolgt. Der Autofahrer hat folglich alles richtig gemacht und hätte auch mit allergrößter Sorgfalt den Unfall nicht verhindern können. Dem Radfahrer muss man dagegen vorhalten, dass er alles falsch gemacht hat.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Da hier beide Ampeln grün zeigten, kann man aus der Ampelschaltung keinen Vorrang des PKW oder des Busses herleiten. Also greift die Beschilderung, die hier den Bus auf einer vorfahrtsberechtigten Straße sieht.
      Wie das? Nach §37 StVO haben Lichtzeichen Vorrang vor Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen. M.a.W. Bei Betrieb der Ampel greift hier keine Beschilderung und es gibt damit hier keine Vorfahrtstraße und der PKW hat somit Vorfahrt.

      Es kommt für den Verkehrsteilnehmer auch nicht darauf an, was die Ampel vom Gegenverkehr zeigt (mit der Begründung könntest du auch sagen, wenn alle 4 Richtungen grün haben ist rechts vor links) und ob das alles so gewollt ist. Es kommt lediglich darauf an, was die eigene Ampel zeigt.

      Ich stimme aber zu, dass solche Konstruktionen Quatsch sind, weil sie Missverständnisse geradezu herausfordern...
    • mondschein schrieb:

      Wie das? Nach §37 StVO haben Lichtzeichen Vorrang vor Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen. M.a.W. Bei Betrieb der Ampel greift hier keine Beschilderung und es gibt damit hier keine Vorfahrtstraße und der PKW hat somit Vorfahrt.
      Nein, der PKW hat nicht Vorfahrt, wenn man grundsätzlich von der Vorfahrt eines der beteiligten Fahrzeuge ausgeht. Ich hatte ja bereits geschrieben, dass hier im Falle eines Unfalls die Behörde haften würde, weil es bei der beschriebenen Situation kein gleichzeitiges Grün beider Verkehrsteilnehmer geben darf. Nach der Regel, dass die Ampel hier Vorrang hat, hätten beide Fahrzeuge Vorfahrt, was nicht sein darf und somit eine Haftung der Behörde auslöst. Lässt man das einmal außen vor, hätte der Bus Vorfahrt, weil er nicht nur eine grüne Ampel hat, sondern sich auch auf einer Vorfahrtsstraße befindet. Diese Beschilderung ist in jedem Fall vorrangig vor der allgemeinen Regel, dass der Linksabbieger wartepflichtig ist. Aber wie gesagt, einig dürften wir uns darin sein, dass die geschilderte Situation als solche Quatsch ist, was allerdings nicht völlig ausschließt, dass eine Behörde auf solch einen Unsinn kommen kann. Schilda ist schließlich überall.

      Andreas
    • @floflo,

      mit deiner Lösung habe ich ein massives Problem.

      §37 Abs 1 sagt aus

      1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor.

      Für mich hat die Ampel auch beim Verkehrszeichen 306 (Vorfahrtstraße) Vorrang, da das Verkehrszeichen 306 ein Vorrang regelndes Verkehrszeichen ist.
      09/2016 - 05/2023 Yeti 1,2 TSI Cool Edition, DSG, Tempomat, Panoramadach, DAB+, GY4S

      Die immer wieder zu hörende Behauptung
      „Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
      ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.
    • row-dy schrieb:

      mit deiner Lösung habe ich ein massives Problem.

      §37 Abs 1 sagt aus

      1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor.

      Für mich hat die Ampel auch beim Verkehrszeichen 306 (Vorfahrtstraße) Vorrang, da das Verkehrszeichen 306 ein Vorrang regelndes Verkehrszeichen ist.
      Den § 37 StVO hast du richtig zitiert. Diese Regelung steht jedoch der von mir vertretenen Ansicht nicht entgegen. Aus der grünen Ampel lässt sich kein Vorrang des einen oder des anderen Fahrzeugs herleiten, da ja beide Fahrzeuge grün haben. Eine solche Situation ist nicht unüblich. Der Linksabbieger ist dann wartepflichtig. Die Besonderheit hier liegt jedoch darin, dass durch das Verkehrszeichen "abknickende Vorfahrt" die Wartepflicht des Linksabbiegers aufgehoben wird. Verkehrszeichen haben aber immer Vorrang vor allgemeinen Regelungen. Es kann also keinen Zweifel daran geben, dass der sich auf der Vorfahrtsstraße befindliche Bus bei grüner Ampel Vorrang vor dem geradeaus fahrenden Gegenverkehr hat. Man könnte hier allenfalls zu dem Ergebnis kommen, dass auch der PKW Vorfahrt hat. Dann würde, wie ich ja auch schrieb, die Straßenverkehrsbehörde im Falle eines Unfalls für beide Fahrzeuge haften. Das wäre in dem Fall auch meine Lösung. Ein Gericht könnte hier aber auch dem PKW eine Mitschuld einräumen, weil er ja anhand des Verkehrszeichens sehen kann, dass die Vorfahrtsberechtigung hier auf Seiten des links abbiegenden Gegenverkehrs liegt. Die grüne Ampel ist in diesem Fall kein Freibrief für freie Fahrt, genauso wenig, wie sie im Falle einer fehlenden Beschilderung freie Fahrt dem Linksabbieger einräumen würde. Die durch Verkehrszeichen geregelte abknickende Vorfahrt ist in jedem Fall gegenüber der allgemeinen Regel, dass ein Linksabbieger wartepflichtig ist, vorrangig. Daraus folgt, dass dem Bus, sollte es zu einem Unfall kommen, hier in keinem Fall eine Mitschuld angelastet werden kann.

      Andreas
    • Ich sehe das auch anders.

      Die Verkehrszeichen gelten nur, wenn die Ampel nicht funktioniert.
      Und nur für diesen Fall wurden sie aufgestellt.
      Beim Ausfall der Ampel hat der Bus, auch als Linksabbieger die Vorfahrt, da er auf der Vorfahrtsstr. fährt.

      Solange die Lichtzeichen Anlage aber funktioniert, regelt diese den Verkehr und die Verkehrszeichen gelten nicht .

      Es gibt ja an vielen Ampeln Vorfahrts bzw. Halte und Stopzeichen, die zu ignorieren sind, wenn die Ampel den Verkehr regelt.

      Gruß Jörg
    • floflo schrieb:

      Die Besonderheit hier liegt jedoch darin, dass durch das Verkehrszeichen "abknickende Vorfahrt" die Wartepflicht des Linksabbiegers aufgehoben wird. Verkehrszeichen haben aber immer Vorrang vor allgemeinen Regelungen. Es kann also keinen Zweifel daran geben, dass der sich auf der Vorfahrtsstraße befindliche Bus bei grüner Ampel Vorrang vor dem geradeaus fahrenden Gegenverkehr hat.
      Doch meine Zweifel gibt es. Vorfahrtregelnde Verkehrszeichen sind bei Ampelbetrieb nicht relevant. Und dass das Zusatzzeichen "abknickende Vorfahrt" von dieser Regelung ausgenommen ist oder etwa eigenständig ohne das zugehörige Vorfahrtregelnde VZ 205 oder 206 und trotz Ampelbetrieb Geltung hat, kann ich jetzt beim besten Willen nirgendwo herauslesen.
    • Die vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen sind nur für den Fall da, wenn die Ampeln außer Betrieb sind.
      Wenn die Ampeln eingeschaltet sind, werden die vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen an der Kreuzung nicht beachtet!
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