ich bräuchte Bilder vom Yeti mit anhänger.Ich habe schon 1-2 Fotos hier aus dem Forum, allerdings brauch ich mehr.
Bei google kommt gerade mal eine Hand voll Yetis mit anhänger.Vorallem interessieren mich Fotos von einachsanhängern.
bitte postet mal all eure Bilder, wo der Yeti mit Anhänger ( egal welcher ) zu sehen ist.
Grund dafür ist es zu sehen wie die anhänger am Yeti hängen.Wird die Höhe der Anhängerkupplung der Deíchsel gerecht, oder gibt es da große unterschiede.
Im extremfall kann eine achse eines Tandemanhängers in der Luft hängen, solang beide fahrzeuge unbeladen sind.
das passt schon... da steht auch keine Achse in der Luft...
(hab vom großen bloß kein Bild)
steht nicht ganz gerade - ist aber nicht so tragisch...
hab schon mal beim TÜV gefragt ob ich am Hänger
größer Reifen aufziehen könnte -> sei kein Problem...
am besten auch mal die Galerie durchstöbern.
Beim Yeti befindet sich der Kopf der [lexicon]AHK[/lexicon] etwas höher, als z. B. bei meinem vorigen Octavia I.
Das Heck sinkt auch kaum ein.
Sofern die [lexicon]AHK[/lexicon] ordnungsgemäß angebracht ist, wirst Du kaum Probleme haben: Nach DIN 74058 muss die Lage des Kuppelpunktes beim Anhänger im Bereich 430 +/- 35mm über der horizontalen Radaufstandsfläche liegen. Zur Prüfung der Kuppelhöhe muss der Anhänger und das Zugfahrzeug exakt horizontal stehen und voll auf das zulässige Gesamtgewicht ausgeladen sein. Außerdem muss der Reifendruck den Vorgaben des Herstellers entsprechen. Insofern ergibt sich vom Mittelwert max. 3,5 cm, die die Deichsel nach unten oder oben verlagern kann. Das fängt der Hebelweg auf und langt noch nicht, um bei einer Tandemachse eine Achse vom Boden abzuheben. Sobald dies vorkommt, wird die Montage nicht der o. a. Norm entsprechen. Skoda ist diese Norm mit Sicherheit bekannt .
Grüße Eifelwolf Mein vierrädiger Gefährte: [ Mitglieder ] Here we are!
Sofern die [lexicon]AHK[/lexicon] ordnungsgemäß angebracht ist, wirst Du kaum Probleme haben: Nach DIN 74058 muss die Lage des Kuppelpunktes beim Anhänger im Bereich 430 +/- 35mm über der horizontalen Radaufstandsfläche liegen. Zur Prüfung der Kuppelhöhe muss der Anhänger und das Zugfahrzeug exakt horizontal stehen und voll auf das zulässige Gesamtgewicht ausgeladen sein. Außerdem muss der Reifendruck den Vorgaben des Herstellers entsprechen. Insofern ergibt sich vom Mittelwert max. 3,5 cm, die die Deichsel nach unten oder oben verlagern kann. Das fängt der Hebelweg auf und langt noch nicht, um bei einer Tandemachse eine Achse vom Boden abzuheben. Sobald dies vorkommt, wird die Montage nicht der o. a. Norm entsprechen. Skoda ist diese Norm mit Sicherheit bekannt .
Die Zahlen hätte ich nicht zur Hand gehabt. Eifelwolf hat mir die Arbeit abgenommen.
Sicher gibt es Fahrzeuge, die diese Norm nicht einhalten (müssen), aber der Yeti gehört wohl nicht dazu.
Ich habe auch irgendwo noch ein Bild mit einer Tonne Sand am Haken. Das sieht auch nicht anders aus als die Anderen hier.
Ich hab' auch noch welche, allerdings mit Tandemachshänger.
Dazu sollte ich vielleicht sagen, dass mein Yeti tiefergelegt ist (vorne 35mm, hinten 55mm). mi-go 54 Yeti&Husky
Matthias, schrieb:
Im Extremfall kann eine Achse eines Tandemanhängers in der Luft hängen, solang beide Fahrzeuge unbeladen sind.
Ich habe unseren Tandemachser mal ohne Stützrad mit der Deichsel auf den Boden gelegt; die hintere Achse hatte dabei immer noch Bodenkontakt. Auch bei voll ausgefahrenem Deichselrad schaffe ich es nicht, die Vordeerachse vom Boden zu bekommen. (damit ist per-Hand-Drehen Essig ).
Im Extremfall kann eine Achse eines Tandemanhängers in der Luft hängen, solang beide Fahrzeuge unbeladen sind.
Bei zulässigem Gesamtgewicht des Fahrzeugs darf der Abstand des mittleren Bezugspunkts der Kupplungskugel zum Boden nicht unter 350mm und nicht über 420mm liegen.
(vgl. Abb.30) Ausnahmen sind nur nach einer anderen Vorgabe für Geländefahrzeuge gegeben.
Abb. 31 ist zu entnehmen, dass bei Anhängern für die Kupplung (ebenfalls mittlerer Bezugspunkt) ein Abstand von 430mm zum Boden gilt.
Ein "Freilauf" einer Achse bei einem Tandemachser sollte somit (unter Beachtung der Vorgaben) ausgeschlossen sein.