T-Reifen, 190er Aufkleber

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    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • T-Reifen, 190er Aufkleber

      Weiß eigentlich jemand, ob der 190er Aufkleber zwingend vorgeschrieben ist, auch wenn das mit T-Reifen bestückte Fahrzeug nur mit 176 km/h eingetragen ist?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Handtuch () aus folgendem Grund: Neuen Thread auf gemacht.

    • Nein, ist dann nicht nötig.
      Im Winter fahre ich H-Reifen, im Sommer W-Reifen. Ich verzichte auch auf den "210"-Aufkleber :D.

      § 36 (Bereifung und Laufflächen) der StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung Deutschland) besagt:

      "Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und Geschwindigkeit, entsprechen. Bei Verwendung von M+S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit liegt, jedoch die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahr-zeugführers sinnfällig angegeben ist, die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird."

      Das gleiche gilt auch für Ganzjahresreifen mit "M+S" Kennzeichnung
      Dank des Dieselbetrugs auch ohne Kfz aus dem VW-Konzern ganz glücklich :D .
    • delvos schrieb:

      jedoch die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahr-zeugführers
      Hm...dann braucht man möglicherweise gar keinen Aufkleber wenn man in der [lexicon]MFA[/lexicon] die Geschwindigkeit für die Winterreifen auf z.B. 190 einstellt.

      Kann da jemand was zu sagen?

      Grüße
      Carsten
    • Aber in der StVZO steht folgendes:

      § 36 Bereifung und Laufflächen.

      (1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M + S - Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M + S - Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch

      1. die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,

      2. die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht

      überschritten wird.


      Demnach müsste die Anzeige reichen


      Grüße
      Carsten
    • Ach ja, da war ja eine Frage...

      claudinho1 schrieb:

      Weiß eigentlich jemand, ob der 190er Aufkleber zwingend vorgeschrieben ist, auch wenn das mit T-Reifen bestückte Fahrzeug nur mit 176 km/h eingetragen ist?

      Laut "Erlass des BMVBW vom 9.11.2004 im Rahmen der Sitzung des FKT Sonderausschusses "Räder und Reifen" auf Grundlage der EU-Richtlinie 92/23/EWG" müssen deine Reifen für 184,26 km/h zugelassen sein. Also 190 km/h = T. T-Reifen sollten demnach als Sommer- und Winterreifen zulässig sein. Weiß die Polizei das auch schon?
      DON'T PANIC!
    • carstix schrieb:

      Aber in der StVZO steht folgendes:

      § 36 Bereifung und Laufflächen.

      (1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M + S - Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M + S - Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch

      1. die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,

      2. die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht

      überschritten wird.


      Demnach müsste die Anzeige reichen


      Grüße
      Carsten

      Und im Fall von Claudinho braucht man gar keine Anzeige, weil die Höchstgeschwindigkeit gar nicht unterschritten wird (rot markiert). Vorausgesetzt er meint M+S-Reifen.
      DON'T PANIC!
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