Handtuch schrieb:
Ich habe mal von einem Urteil gelesen, dass Parkplatzmarkierungen nur zum Parken relevant sind. Beim Fahren braucht man sich nicht unbedingt an sie zu halten.
Das kommt auf den konkreten Fall an. Nach § 2 Abs. 1 StVO müssen Fahrzeuge grundsätzlich die Fahrbahn benutzen. Eingezeichnete Parkflächen dürfen daher nur zum Parken überfahren werden. Auf den meisten Parkplätzen gibt es jedoch gar keine Straße im verkehrsrechtlichen Sinne und somit auch keine Fahrbahn. Dies gilt insbesondere für Supermarktparkplätze, auf denen die Parkmarkierungen in aller Regel nicht einmal von der Straßenverkehrsbehörde aufgebracht wurden. Es stellt daher keinen Verstoß gegen § 2 StVO dar, wenn man diese Flächen überquert. Anderseits stellen auch private Supermarktparkplätze während der allgemeinen Öffnungszeit öffentliche Verkehrsflächen dar, auf denen die StVO gilt. Das Miteinander regelt sich dann nach § 1 StVO, d.h. es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtsnahme und jeder Verkehtrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird. Daher wird bei Parkplatzremplern auf solchen Parkplätzen auch in der Regel von einer Mitschuld beider Beteiligten ausgegangen, wenn beide Fahrzeuge in Bewegung waren.
Andreas