Schadensabwicklung beim unverschuldeten Unfall

    • [ Versicherung ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Schadensabwicklung beim unverschuldeten Unfall

      Hallo,

      ein Arbeitskollegen ist ein Reh vor das Auto gelaufen und hat sich in der Front verewigt.
      Der Sachverständiger der Versicherung hat festgestellt, das das reparieren teurer ist wie der Zeitwert des Wagens.
      Die Versicher hat den Wagen bei einer Restwertbörse eingestellt und bezahlt nur den ermittelten Restwert aus.

      Die Versicherung sagt, wenn sie den Restwert bezahlen würden sie auch Besitzer des Wagens, und könnten damit machen was sie wollen (das könnte ja bedeuten, wenn ich ein Unfall am Heck habe und der Wagen repariert wird, gehört der Versicherung nun die Heckklappe und Stoßstange).

      Das Vorgehen kann ich so nicht nachvollziehen und es stellen sich mir dazu einige Fragen, die ich mal in den Raum werfe:

      - Warum darf ich nicht den Restwert kassieren und den Wagen, auch wenn es mich mehr kostet, reparieren?
      - Was passiert, wenn ich sage ich möchte den Wagen behalten?
      - Oder ich selber den Wagen mit Teilen vom Schrottplatz repariere.


      Was sagt ihr dazu?, ich finde das Vorgehen der Versicherung nicht korrekt.

      Gruß
      Harzer4x4
    • Hi,

      Du schmeißt da einiges durcheinander, zunächst einmal ist es rein rechtlich gesehen, kein unverschuldeter Unfall nach Haftpflichtgesichtspunkten, sondern ein grundverschuldeter Unfall an eigener Sache, wenn auch etwas unlogisch, da das Reh ja nicht aufgefordert wurde Selbstmord zu begehen und in das Auto zu springen. Aber solche Schäden sind dennoch Kaskoschäden, vorliegend über die Teilkasko Versicherung des Fahrzeuges abgedeckt, also im eigentlichen Sinne klares Vertragsrecht zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Dieses Vertragsrecht ist in den sog. AKB Bedingungen geregelt, vorliegend in § 12 Umfang der Versicherung und dem § 13 welcher die Ersatzleistungen regelt. Diese AKB müssen von §1- 15 bei jedem Vertragsabschluss von dem Versicherer - immer - ausgehändigt werden, persönlich kann ich nur dringend dazu raten den 12 und den 13 sehr sorgsam durchzulesen.

      1. Absatz: diese Vorgehensweise ist ausdrücklich so geregelt und auch ok, hier kommt der wirtschaftliche Totalschaden zum tragen! Die Ersatzleistung ist auf die Höhe des WBW also des Wiederbeschaffungswertes begrenz.

      2. Das Fahrzeug, respektive dein Eigentum kann dir kein Versicherer der Welt wegnehmen. Nur kann man nicht den vollen WBW ersetzt verlangen ohne sich den Abzug des Restwerterlöses gefallen zu lassen. Das würde im Schluss bedeuten, man hätte den gesamten Fahrzeugwert in Geld erhalten und zusätzlich noch das beschädigte Fahrzeug, welches ja oftmals noch einen hoffentlich serioesen Restwert erzielt. Dann hätte man beides erhalten und sich logischerweise bereichert, zum einem den vollen Fahrzeugwert erhalten und den Restwerterlös auch noch eingesteckt, das wäre nicht in Ordnung.

      3. Mit deinem Eigentum darfst Du natürlich machen was du möchtest, auch mit Teilen vom Schrottplatz reparieren alles kein Problem, nur die Entschädigungshöchstgrenze ist und bleibt beim Kaskorecht halt der WBW des Fahrzeuges, früher auch Zeit- und/ oder Marktwert genannt.
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