Neuwagenkauf mit Hindernissen

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Falscher Yeti geliefert

      Hallo,

      ich poste hier zwar doppelt (Wartezimmer #7.858, #7.862 + #7.885), aber ich möchte mein Problem auch hier noch einmal schildern.

      Yeti 1.8 TSI Indoor Elegance [lexicon]DSG[/lexicon] im März 2014 bestellt. Pünktlich nach 8 Wochen war das Fahrzeug da. Leider ohne [lexicon]DSG[/lexicon]. Da stand er nun und ich hätte ihn mitnehmen können. Aber nach vielen Überlegungen kam ich dann zu dem Entschluss auf das [lexicon]DSG[/lexicon] nicht zu verzichten. Also einen neuen bestellen. Das war im Mai 2014.

      Den falsch gelieferten (mit Leder und allem Pipapo = über € 38.000,--) hat der deutsche Skoda-Händler übernommen und jetzt steht das Auto im Ausstellungsraum. Oder vielleicht auch nicht mehr.

      Am Wochenende war ich auf der Automeile in Düsseldorf, wo zwei Black Yetis ausgestellt werden und war überrascht, welcher "Andrang" vor diesen Modellen herrschte. Bei Fabia, Rapid und Konsorten sah ich niemanden, nur beim Okatavia RS.

      Naja, jedenfalls ist die Warterei ganz schön hart, vor allem wenn man sein selbst konfiguriertes Fahrzeug beim Händler schon herumstehen sieht. Ich hoffe der Termin im Juli klappt mit Matterhorn und Parklenkassistent.

      Mayday
    • Mayday schrieb:

      Am Wochenende war ich auf der Automeile in Düsseldorf, wo zwei Black Yetis ausgestellt werden und war überrascht, welcher "Andrang" vor diesen Modellen herrschte.

      Das kann ich bestätigen, der Yeti zieht auch nach fünf Jahren immer noch viel Aufmerksamkeit auf sich. Ich werde jedenfalls häufiger von wildfremden Menschen auf den Yeti angesprochen und befragt, ob ich mit ihm zufrieden sei. Das habe ich bisher noch bei keinem Fahrzeug erlebt.

      Andreas
    • Der Yeti zieht sogar so viel Aufmerksamkeit auf sich,dass ein stationärer Blitzer im Raum [lexicon]Bielefeld[/lexicon] gestern der Meinung war: Der muss fotografiert werden. :thumbsup: :thumbdown:
    • wewa schrieb:

      Herne schrieb:

      @wewa
      Was ist aus deinem Yeti mit den falsch gelieferten Spiegeln geworden?



      Hallo,

      ja, der Gütetermin ist gescheitert.



      Neuer Termin im September.

      Der Händleranwalt ist der Meinung, daß die Neulieferung unverhältnismäßig sei, mein Anwalt sagt die Unverhältnismäßigkeit greift nicht, weil vorliegend der Nacherfüllungsanspruch in Form einer Reparatur technisch unmöglich ist. Die Nacherfüllung ist nur in Form der Nachlieferung zu bewerkstelligen.

      Darüber hinaus ist kein Wertersatz oder Nutzungsersatz zu leisten.

      Entsprechend §474 Abs. 2BGB (Neue Rechtsprechung) und § 439 Abs 4 und nach § 346 Abs.2 Ziffer 3 BGB entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Wertersatz.

      Siehe Link unten.

      juraexamen.info/der-neue-%C2%A…i-zr-20005-njw-2006-3200/

      Wer gewinnt entscheidet die Richterin im September.

      Nach der Befragung beim Gütetermin sieht es danach aus ?( als wenn ich der Gewinner sein werde, abwarten.


      wewa schrieb:

      Wer gewinnt entscheidet die Richterin im September.

      Nach der Befragung beim Gütetermin sieht es danach aus als wenn ich der Gewinner sein werde, abwarten


      Hallo,
      ich bin ja immer noch eine Antwort schuldig.
      Es ist schon eine Weile her und ich wollte eigentlich, na ja die Fragen und Antworten waren damals schon heftig.
      Aber nun möchte ich doch mein Ergebnis kurz schildern.

      Der Gerichtstermin im Oktober 2013 vor dem Landgericht wurde abgewiesen. Grund: Der Händler und der Verkäufer als Zeuge zauberten eine Aussage von mir hervor, worauf ich für den nachgewiesen Mangel neue Winterreifen verlangt hätte, dies stimmte natürlich nicht.
      Ich verlangte wie bekannt ein neues Fahrzeug mit den elektrisch anklappbaren Aussenspiegel.
      Da ich das Fahrzeug aber ( mit den Mangel) mitgenommen habe und weiterhin damit gefahren bin hätte ich widersprüchlich gehandelt. Ich hätte das Fahrzeug bei,m Händler stehen lassen müssen. Obwohl die Voraussetzung eines Nacherfüllungsanspruch tabestandlich vorliegt. Der Richter hat hier §242BGB angewand. die Anwendung war für meinen Anwalt falsch angewand worden.
      Ich möchte hier nicht weiter ausführen, das es zu viel wird.
      Ich habe Berufung eingelegt und zum Oberlandesgericht Hamm gegangen.

      In Hamm wurde im Mai 2014 Recht gesprochen.

      Laut der Anklage wurde von mir -ein gleichwertiges Modell in Ausstattung Farbe und aussehen verlangt wie bestellt , das Fahrzeug wird aber so nicht mehr gebaut und kann vom Händler wie verlangt auch nicht mehr bestellt werden.
      Aufgrund dessen wird dem Händler ein Vergleich angeboten: 3000,- € als Entschädigung zu zahlen, diesen Vergleich stimmte er und ich zu.
      Wäre der Yeti noch produziert worden, hätte ich einen neuen bekommen.
      Bitte habt Verständnis, dass ich nicht die einzelnen Details ausführen kann, es wurden so viel Paragraphen angewendet da wird einen schwindelig.
      Wie hier geschrieben, Recht haben und Recht bekommen ist sehr schwierig, der Händler wird wohl die weiteren Fahrzeugbestellungen etwas genauer in seinen Betrieb regeln. Denn die Entschädigung und die Gerichtskosten hätte er sich sparen können, ein neues Fahrzeug war in 2013 noch möglich und für ihn billiger.
      Es hat sich für mich gelohnt zu kämpfen,
      Gruss Wewa
      Bremsen macht die Felgen dreckig :thumbsup:
    • wewa schrieb:

      Aufgrund dessen wird dem Händler ein Vergleich angeboten: 3000,- € als Entschädigung zu zahlen, diesen Vergleich stimmte er und ich zu.

      Das war sicherlich vernünftig den Vergleich anzunehmen und ich gratuliere dir zu diesem Teilerfolg und freue mich für dich. Was mich jetzt allerdings noch interessieren würde ist, wie hoch das Gericht den Streitwert angesetzt hat.

      Andreas
    • Streitwert 23.000€

      Ich musste den Vergleich nicht annehmen, ich hätte auch ein neues Fahrzeug weiterhin verlangen können.
      Der Richter hat mir in allen Punkten recht gegeben.
      Nur das neue Modell wollte ich nicht haben, weil es mir nicht gefällt.
      Der Vergleich war nur vernünftig um den Fall zu Ende zu bringen und das Geld war Ok. dadurch verringert sich mein Wertverlust

      Gruss Werner
      Bremsen macht die Felgen dreckig :thumbsup:
    • wewa schrieb:

      Streitwert 23.000€

      Hallo Werner,

      danke für die Info. Verrätst du mir auch noch die Kostenentscheidung, die in dem Vergleich getroffen wurde? Wenn der Streitwert (= Klageforderung) auf 23.000 Euro festgelegt wurde, ihr euch aber auf eine Entschädigung von 3.000 Euro geeinigt habt, würde das rein rechnerisch eine Kostenquotelung von 6/7 zu 1/7 oder gar von 7/8 zu 1/8 bedeuten. Bei einer vor dem 01.08.2013 rechtshängig gewordenen Klage belaufen sich die Verfahrenskosten bei einem Streitwert von 23.000 Euro nach dem Berufungsverfahren auf insgesamt ca. 11.500 Euro. Bei einer Kostenquote von 6/7 würde das für dich bedeuten, dass du fast 10.000 Euro Verfahrenskosten an der Backe hättest, d.h. mit einem Verlust von fast 7.000 Euro aus der Sache herausgekommen wärst. Ein solches Ergebnis wäre unter der Annahme, dass - wie du schreibst - das OLG deiner Forderung nach einem neuen Fahrzeug voll entsprochen hätte, für dich aber kaum annehmbar. Der Billigkeit hätte es dann eher entsprochen, die Kosten voll dem Beklagten Händler aufzuerlegen. Unter diesen Umständen kann ich mir aber kaum vorstellen, dass dieser den Vergleich angenommen hätte, denn das hätte ihn dann einschließlich der zu zahlenden Vergleichssumme 14.500 Euro gekostet. Da wäre er wahrscheinlich billiger davon gekommen, er hätte es auf eine Entscheidung ankommen lassen. Im ungünstigsten Fall hätte er einen neuen Yeti Zug um Zug gegen Rückgabe des alten Yeti liefern müssen und die Verfahrenskosten wären auch noch einmal um ca. 1.200 Euro niedriger gewesen. Vielleicht erinnerst du dich, dass ich dir seinerzeit mal geraten habe, anstatt ein neues Fahrzeug eine angemessene Minderung zu fordern, auf die es letztlich in dem Vergleich ja auch hinausgelaufen ist. Dann wäre der ganze Rechtsstreit um 8.000 Euro billiger geworden.

      Andreas
    • Ja man muss auf alles achten,wie viele Yeti als neuwagen angeboten werden ?( ,die sicherlich neu sind!aber ende Januar mit Vorgänger CD Radio und kleinem Display :( Gruß Wilfried :thumbsup:
    • winni schrieb:

      Ja man muss auf alles achten,wie viele Yeti als neuwagen angeboten werden ?( ,die sicherlich neu sind!aber ende Januar mit Vorgänger CD Radio und kleinem Display :( Gruß Wilfried :thumbsup:


      Für die schlauen unter uns ist doch gerade da auch ein Schnäppchen drin.
      F.U.
    • floflo schrieb:

      wewa schrieb:

      Streitwert 23.000€

      Hallo Werner,

      danke für die Info. Verrätst du mir auch noch die Kostenentscheidung, die in dem Vergleich getroffen wurde? Wenn der Streitwert (= Klageforderung) auf 23.000 Euro festgelegt wurde, ihr euch aber auf eine Entschädigung von 3.000 Euro geeinigt habt, würde das rein rechnerisch eine Kostenquotelung von 6/7 zu 1/7 oder gar von 7/8 zu 1/8 bedeuten. Bei einer vor dem 01.08.2013 rechtshängig gewordenen Klage belaufen sich die Verfahrenskosten bei einem Streitwert von 23.000 Euro nach dem Berufungsverfahren auf insgesamt ca. 11.500 Euro. Bei einer Kostenquote von 6/7 würde das für dich bedeuten, dass du fast 10.000 Euro Verfahrenskosten an der Backe hättest, d.h. mit einem Verlust von fast 7.000 Euro aus der Sache herausgekommen wärst. Ein solches Ergebnis wäre unter der Annahme, dass - wie du schreibst - das OLG deiner Forderung nach einem neuen Fahrzeug voll entsprochen hätte, für dich aber kaum annehmbar. Der Billigkeit hätte es dann eher entsprochen, die Kosten voll dem Beklagten Händler aufzuerlegen. Unter diesen Umständen kann ich mir aber kaum vorstellen, dass dieser den Vergleich angenommen hätte, denn das hätte ihn dann einschließlich der zu zahlenden Vergleichssumme 14.500 Euro gekostet. Da wäre er wahrscheinlich billiger davon gekommen, er hätte es auf eine Entscheidung ankommen lassen. Im ungünstigsten Fall hätte er einen neuen Yeti Zug um Zug gegen Rückgabe des alten Yeti liefern müssen und die Verfahrenskosten wären auch noch einmal um ca. 1.200 Euro niedriger gewesen. Vielleicht erinnerst du dich, dass ich dir seinerzeit mal geraten habe, anstatt ein neues Fahrzeug eine angemessene Minderung zu fordern, auf die es letztlich in dem Vergleich ja auch hinausgelaufen ist. Dann wäre der ganze Rechtsstreit um 8.000 Euro billiger geworden.

      Andreas


      Mhm, zahlt die Verfahrenskosten nicht die Rechtsschutzversicherung?
    • m.spiegel.de/auto/aktuell/a-10…er=https://www.google.de/

      Vielleicht hören ja nun die Händler mal auf mit der dümmlichen Argumentation, eine Nachrüstung wäre nicht möglich. Natürlich ist sie möglich, würde nur einiges Geld kosten. Nun wird es in jedem Fall teurer.
      Mein Chef wollte mich durch einen Roboter ersetzen.
      Er konnte keinen finden, der nur Solitär spielt und im Internet surft.
    • Dennis2015 schrieb:

      Mhm, zahlt die Verfahrenskosten nicht die Rechtsschutzversicherung?

      Normalerweise schon, doch hat die Versicherung das Recht, eine vorher erteilte Deckungszusage zu widerrufen, wenn sie feststellt, dass eine Klage in der geltend gemachten Höhe praktisch keine Aussicht auf Erfolg hatte. Ein solcher Widerruf ist jedoch sehr selten, da die Versicherung belegen muss, dass die vor Einreichung der Klage vorgelegten Unterlagen die Offensichtlichkeit der Unschlüssigkeit der Klage nicht erkennen ließen oder falsche Angaben gemacht wurden.

      Harry App schrieb:

      Vielleicht hören ja nun die Händler mal auf mit der dümmlichen Argumentation, eine Nachrüstung wäre nicht möglich. Natürlich ist sie möglich, würde nur einiges Geld kosten. Nun wird es in jedem Fall teurer.

      Ich habe jetzt keine Zeit, mir den ganzen Thread jetzt noch einmal durchzulesen, doch wenn ich das richtig in Erinnerung habe, war es in unserem Fall nicht der Verkäufer sondern der Käufer, der sich darauf berufen hat, man könne den Spiegel nicht nachrüsten, um so das ganze Auto zurückgeben zu können. Im übrigen sind die Fälle kaum vergleichbar. Ich halte die Entscheidung des OLG Oldenburg für richtig, weil für einen Raucher der Aschenbecher genauso notwendig ist wie etwa das Lenkrad. Lässt er sich mit verhältnismäßigen Aufwand nicht nachrüsten, bleibt nur die Rücknahme des Fahrzeugs.

      Andreas
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